Problematische Kündigung eines Schwerbehinderten im Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, wer im Falle der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss.
10.05.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 827/11 - mit der Frage beschäftigt, wer im Falle der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss.
- Orientierungssatz
Hat der Insolvenzverwalter vor dem Eintritt eines Betriebsübergangs beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beantragt, so kann sich der Betriebserwerber, der diesem Arbeitnehmer kündigen will, nicht wirksam auf den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes berufen, der nach dem Betriebsübergang nur dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist.
- Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war bei der W GmbH beschäftigt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, die auch den Namen des Klägers enthielt. Daher beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Erst nachdem der Betrieb der W GmbH auf die Beklagte übergegangen war, erteilte das Integrationsamt dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Kündigung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Dieser hält die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes für unwirksam.
Entscheidungsgründe
Das BAG hält die Kündigung nach § 134 BGB für unwirksam, weil die Beklagte sie ohne die nach § 85 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen hat.
Zwar habe der Insolvenzverwalter den Antrag auf Zustimmung vor dem Betriebsübergang gestellt. Der Zustimmungsbescheid wurde ihm jedoch erst nach Betriebsübergang zugestellt. Damit liege keine der Beklagten gegenüber erteilte Zustimmung vor. Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX habe "der Arbeitgeber" die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich zu beantragen. Die Beklagte als kündigende Arbeitgeberin habe aber weder die Zustimmung beantragt noch ist ihr vom Integrationsamt der Zustimmungsbescheid zugestellt worden. Dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, ändere an der Bewertung nichts. Zu den Rechten, die auch nach dem Betriebsübergang erhalten bleiben, zählen der Sonderkündigungsschutz für den Arbeitnehmer und das Kündigungsrecht für den Arbeitgeber. Durch den Betriebsübergang sollen jedoch keine zusätzlichen Rechte erwachsen. Da es sich bei § 85 SGB IX um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt, gehe es auch nur mit dieser Einschränkung über. Der neue Arbeitgeber trete daher im Ergebnis so in das Arbeitsverhältnis ein, wie es zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Insolvenzverwalter zwar bereits die Zustimmung beim Integrationsamt beantragt. Der Antrag habe jedoch noch keine Auswirkungen tatsächlicher oder rechtlicher Art auf das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin gezeitigt. Die Zustimmung zur Kündigung des Klägers sei "ins Leere" gegangen, weil sie dem nicht mehr kündigungsberechtigten Insolvenzverwalter und nicht - wie es § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX iVm. § 85 SGB IX verlange - dem Arbeitgeber, d. h. der Beklagten erteilt worden war.
Dieses Ergebnis führe nicht dazu, dass der Sinn und Zweck der Insolvenzordnung beeinträchtigt werde. Der Insolvenzverwalter hätte die Zustimmung auch unter Hinweis auf den beabsichtigten Betriebsübergang beantragen können. Dann hätte das Integrationsamt die Beklagte am Zustimmungsverfahren nach §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X beteiligen können und nach erfolgtem Betriebsübergang der Beklagten als kündigungsberechtigter Arbeitgeberin nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Zustimmungsbescheid zustellen können.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Mit seiner recht praxisfremden und sehr formalistischen Entscheidung stellt das BAG die Zuständigkeit für die Einholung der Zustimmung beim Integrationsamt zur Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang klar. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beantragt diese der Arbeitgeber.
Für die Praxis ergeben sich auf Grund verschiedener Sachverhaltskonstellationen folgende Hinweise:
- Für eine Kündigung nach Betriebsübergang muss grds. der Betriebserwerber die Zustimmung beim Integrationsamt einholen.
- Hat der Betriebsveräußerer bereits eine Zustimmung beantragt, wird diese jedoch erst und nur an ihn nach Betriebsübergang zugestellt, muss der Betriebserwerber erneut die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung einholen. Diese "Doppelarbeit" kann vermieden werden, wenn der Betriebsveräußerer die Zustimmung unter Hinweis auf den bevorstehenden Betriebsübergang beantragt. Dann kann das Integrationsamt den Betriebserwerber am Verfahren beteiligen und ihm den Zustimmungsbescheid auch zustellen.
- Offen lässt das BAG den Fall, dass das Integrationsamt den Zustimmungsbescheid dem ursprünglichen Antragsteller bereits vor Betriebsübergang zugestellt hat. Wenn man die Ausführungen des Senats konsequent anwendet, dass dem Arbeitgeber alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag erhalten bleiben, muss der Betriebserwerber nicht erneut eine Zustimmung einholen. Konsequenter Weise muss dann die Zustimmung ohne Einschränkungen übergehen.