Altersdiskriminierung durch Verdienstsicherungsklausel?
Das Bundesarbeitsgerichtbeschäftigt sich im Urteil vom 15. November 2012mit Verdienstsicherungsklauseln in einem Tarifvertrag, nach der Tariflohnerhöhungen unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter angerechnet werden.
10.05.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt sich im Urteil vom 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - mit Verdienstsicherungsklauseln in einem Tarifvertrag, nach der Tariflohnerhöhungen unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter angerechnet werden.
- Orientierungssätze (Auszug)
Die Anrechnungsregelung in § [...] TV UmBw führt bei Beschäftigten, die jünger als 55 Jahre sind und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahre aufweisen, wohl zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Auf diese Altersdiskriminierung können sich jedoch nur die davon betroffenen Beschäftigten berufen.
Die Anrechnungsregelungen in § [...] TV UmBw verletzen das Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Soweit in diesen Bestimmungen nach der Beschäftigungszeit differenziert wird, führt dies nicht zu einer unmittelbaren Altersdiskriminierung, weil die dadurch erfolgende mittelbare Begünstigung älterer Beschäftigter gerechtfertigt ist. Diese tarifliche Regelung belohnt die Betriebstreue langjährig Beschäftigter.
- Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin auf der Grundlage des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) gezahlten persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 16. Mai 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2007 unterliegt die Klägerin der Lohnsicherung. Ihre persönliche Zulage betrug zunächst 265,44 € monatlich. Nach dem TV UmBw verringert sich die persönliche Zulage bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung nach folgender Staffelung: Verringerung des Erhöhungsbetrages um 1/3, wenn eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt wurde und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist; Verringerung um 2/3, wenn noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt wurde; keine Verringerung u.a., wenn der Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat oder eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat.
Die Klägerin unterfällt der Gruppe mit einer Verringerung von 2/3, weil sie noch nicht 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt ist. Daher kürzte die Beklagte anlässlich einer Tariflohnerhöhung zum 1. Januar 2009 die Zulage der Klägerin um 37,14€ auf 235,73€. Die Klägerin hält die Kürzung der Zulage für altersdiskriminierend.
- Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der ungekürzten Zulage. Die nach der Beschäftigungszeit differenzierenden Anrechnungsregelungen ist nicht altersdiskriminierend. Soweit die Regelung wegen der unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Lebensalters zu einer Diskriminierung von Beschäftigten führe, die jünger als 55 Jahre sind und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahre aufweisen, sei die Klägerin von dieser diskriminierenden Regelung nicht betroffen und könne sich darauf nicht berufen.
Differenzierung nach Lebensalter
Die Anrechnungsregelung führe wohl zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Bei identischer Beschäftigungszeit komme es abhängig vom Lebensalter zu Unterschieden in der Einkommenssicherung.
Der Ausgleich schlechterer Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt könne ein legitimes, sozialpolitisches Ziel iSd. § 10 AGG sein. Ob ein an sich legitimes Ziel eine Benachteiligung rechtfertigen kann, müsse unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in dem die fragliche Bestimmung steht, geprüft werden. Die einschlägige Regelung des TV UmBw bezwecke jedoch nicht den Schutz des Beschäftigten vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und wolle nicht schlechtere Chancen Älterer auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Durch die Regelung solle vielmehr der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der dadurch eintritt, dass ein Beschäftigter durch die Umstrukturierung der Bundeswehr zwar seinen konkreten Arbeitsplatz verloren hat, für ihn aber im Bereich der Bundeswehr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Differenzierung nach Beschäftigungszeit
Soweit die tariflichen Regelungen bei der Anrechnung der allgemeinen Erhöhungen nach der Beschäftigungszeit (hier 15 Jahre) differenzieren, führe dies nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters, weil die dadurch erfolgende mittelbare Begünstigung älterer Beschäftigter gerechtfertigt ist. Diese tarifliche Regelung belohne die Betriebstreue langjährig Beschäftigter.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung des BAG bekräftigt zu Recht einmal mehr die Rechtsprechung des EuGH ( Urt. v. 3. Oktober 2006 - C-17/15 - "Cadman"), dass eine Differenzierung nach der Betriebszugehörigkeit eine legitimes Ziel zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung ist, da damit die Betriebstreue honoriert wird. Ebenso macht die Entscheidung deutlich, dass eine Differenzierung nach dem Lebensalter eines hohen Begründungsaufwandes bedarf.
Der Senat konnte hier letztlich offen lassen, ob die nach dem Lebensalter gestaffelte "Abschmelzung" der Verdienstsicherung zulässig ist, tendiert jedoch dazu, eine Diskriminierung anzunehmen.
Jedenfalls kann sich im Streitfall immer nur derjenige Beschäftigte auf eine Altersdiskriminierung berufen, der von der Regelung betroffen ist. Das war hier nicht der Fall, da die Klägerin nicht die geforderten 15 Jahre Beschäftigungszeit erfüllte.