Bundesagentur für Arbeit kann fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht heilen
Das Bundesarbeitsgerichthatentschieden, dass ein Bescheid der Arbeitsagentur gem. § 18 Abs. 1, 2 KSchG keine heilende Wirkung hinsichtlich Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige hat.
10.05.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - entschieden, dass ein Bescheid der Arbeitsagentur gem. § 18 Abs. 1, 2 KSchG keine heilende Wirkung hinsichtlich Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige hat.
- Leitsatz des Gerichts
Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung einen Verwaltungsakt nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG erlassen hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit materielle Bestandskraft.
- Sachverhalt
Am 24. Februar 2009 schlossen die Schuldnerin und ihr Betriebsrat mit Zustimmung des Beklagten (Insolvenzverwalter), einen Interessenausgleich mit Namenslisten. Unter dem 25. Februar 2009 zeigte die Schuldnerin gegenüber der Arbeitsagentur die Entlassung von 37 Arbeitnehmern an. Die Anzeige ging am 26. Februar 2009 bei der Arbeitsagentur ein. An demselben Tag erreichte die Arbeitsagentur ein Schreiben des Betriebsrates der Schuldnerin, das von dessen Vorsitzenden unterzeichnet war, mit dem folgenden Inhalt: "Der Betriebsrat... wurde darüber informiert, dass ein Antrag auf Entlassungen gem. § 17 KSchG an die Agentur für Arbeit gesendet wurde." Weitere Angaben enthält das Schreiben nicht. Ferner wurde am 26. Februar 2009 ein Interessenausgleich an die Arbeitsagentur übermittelt. Dieser galt jedoch nicht für die Schuldnerin, sondern war zwischen einem anderen Betriebsrat und einer anderen Konzerntochter vereinbart. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 bestätigte die Arbeitsagentur den Eingang der Massenentlassungsanzeige und nahm dabei auf die Fristen des § 18 Abs. 1, 2 KSchG Bezug. Sie stellte eine Entscheidung über die Verlängerung der Frist gem. §18 Abs. 2 KSchG in Aussicht. In der Folge wurde ein Bescheid gem. § 18 Abs. 2 KSchG erlassen. Dem Kläger wurde ordentlich gekündigt.
- Entscheidungsgründe
Das BAG hat geurteilt, dass die Kündigung des Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, weil die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft war.Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats, ersatzweise des Interessenausgleichs mit Namensliste, ist Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Das Schreiben des Betriebsrats an die Agentur für Arbeit enthielt keine eindeutige, abschließende Meinungsäußerung zu den angezeigten Kündigungen und war deshalb keine ordnungsgemäße Stellungnahme iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Das Schreiben der Arbeitsagentur vom 26. Februar 2009 sei kein Verwaltungsakt. Bei diesem Schreiben handele es sich lediglich um eine Sachstandsmitteilung mit Eingangsbestätigung. Der Bescheid gem. § 18 Abs. 2 KSchG sei zwar ein Verwaltungsakt, der Fehler bei der Massenentlassungsanzeige aber nicht geheilt worden. Weder gegenüber dem Kläger noch der Arbeitsgerichtsbarkeit entfalte ein solcher Bescheid - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG - materielle Bestandskraft. Die Bindungswirkung des Bescheids der Arbeitsagentur nach § 20 KschG umfasse nur den eigentlichen Inhalt dieses Bescheids, nämlich die Dauer der Sperrfirst und die Dauer ihres Ablaufes oder die Genehmigung, Entlassungen vor Ablauf der Sperrfrist vorzunehmen, nicht aber die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige selbst. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts reiche nur so weit, wie über den Anspruch entschieden wurde.
Eine Vorlage an den Großen Senat könne unterbleiben. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Junk (C-188/03, Urt. v. 27. Januar 2005) stelle eine Zäsur hinsichtlich des Verständnisses des § 17 KSchG dar.Damit fehle esan der für die Anrufung des Großen Senats erforderlichen Identität der Rechtslage zur Frage, inwieweit Bescheiden der Arbeitsagentur für eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige heilende Wirkung zukomme.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das BAG verkennt mit seiner Entscheidung die Tragweite der Regelungen in §§ 17 ff. KSchG. Unabhängig vom Rechtscharakter des Schreibens der Arbeitsagentur kommt dem Umstand, dass keine Einwände gegen die Kündigung erhoben werden, vertrauensschützender Charakter zu. Dieser vertrauensschützende Charakter steht nicht im Widerspruch zu europäischem Recht und auch nicht zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Dem steht der individualschützenden Charakter der Massenentlassungsrichtlinie nicht entgegen. Soweit die Arbeitsverwaltung in der Lage ist, von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmern Hilfe zum Erhalt oder zum Auffinden neuer Arbeit zu gewähren, wirken die Vorgaben für Massenentlassungen auch drittschützend. Darüber hinausgehend ist ein solcher Drittschutz jedoch weder vom nationalen Recht, noch von der Richtlinie erfordert. Soweit das Verfahren abgeschlossen und durch die Agentur gebilligt wurde, ist es weder notwendig, noch von Gesetzes wegen geboten, die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorgaben der §§ 17 ff. zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung zu machen.