Referentenentwurf für Stromsteuerentlastung: Kooperierender Mittelstand in Handel und Dienstleistungen bleibt unberücksichtigt
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der mehrere Anpassungen im Energiesteuer- sowie im Stromsteuergesetz bündeln soll. Wichtigste Maßnahme: Eine dauerhafte Steuerentlastung bei der Stromsteuer, die aber nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zugutekommen soll. DER MITTELSTANDSVERBUND erneuert seine Kritik, da der Mittelstand in seiner Breite unter hohen Stromkosten leidet.
14.08.2025
Berlin, 14.08.2025 – Am 5. August 2025 veröffentlichte des Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf des sogenannten „Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“. Der umfangreiche Gesetzentwurf bündelt verschiedene Einzelmaßnahmen aus dem Strom- und Energiesteuerrecht, die schon länger diskutiert wurden – und dennoch kritikwürdig bleiben. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich im Rahmen der Verbändebeteiligung mit einer Stellungnahme zum Entwurf an das BMF gewandt. Abseits fachlicher Fragen ist dabei hervorzuheben, dass vom Ministerium erneut – und in diesem Fall inmitten der politischen Sommerpause – eine sehr kurze Frist für Rückmeldungen gesetzt wurde. Auch erfolgte die Veröffentlichung mit Verzögerung gegenüber dem letzten Arbeitsstand des Entwurfs.
Dauerhafte Stromsteuerentlastung für einzelne Branchen
Viele Anpassungen des umfangreichen Referentenentwurfs sind eher technischer Natur. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist hingegen die Umsetzung einer dauerhaften Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9b StromStG. Bereits jetzt wird eine solche Steuerentlastung auf Antrag für Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke – zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie – entnommen hat und selbst nutzt. Diese Entlastung würde allerdings nach aktuellem Recht zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Diese Befristung soll nun entfallen.
Mit dieser Maßnahme möchte die Bundesregierung an ihre Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag anknüpfen, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken, um somit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Denn nach wie vor sind die Strompreise in Deutschland deutlich höher als im EU-Ausland. Allerdings war im Koalitionsvertrag eine breite Entlastung für alle Unternehmen sowie für private Verbraucher vereinbart worden. Von diesem Vorhaben ist die Bundesregierung bereits im Juni vorwiegend mit Verweis auf die Haushaltslage abgewichen. Somit sollen auch weiterhin nur Unternehmen bestimmter Branchen im Rahmen der Stromsteuer entlastet werden, während etwa Unternehmen im Handel oder im Dienstleistungsbereich gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Klarstellungen zur Steuerschuldnerschaft an Elektro-Ladepunkten
Ein weiterer relevanter Bestandteil des Referentenentwurfs betrifft die Frage, wer an Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und vergleichbaren Einrichtungen überhaupt steuerpflichtig im Sinne des Stromsteuergesetzes ist. Durch die zunehmende Verbreitung von Ladepunkten in den vergangenen Jahren und die damit verbundene Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen, die mit dem Laden verbunden sind, ist es zu einer komplexen Situation gekommen: Mitunter erscheint es in der Praxis unklar, ob nur der eigentliche Stromversorger, der Betreiber des Ladepunkts, ein Dienstleister für Ladekarten oder gegebenenfalls sogar der Endnutzer Steuerschuldner sein könnte. Das gilt insbesondere mit Blick auf das bidirektionale Laden.
Deshalb möchte das BMF nun Klarheit schaffen: So soll nun in § 5a StromStG festgeschrieben werden, dass Steuerschuldner jeweils der Stromversorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist, sein soll. Zumindest mit Blick auf die derzeitige Ladetechnologie und -infrastruktur dürften damit die allermeisten steuerlichen Zweifelsfälle ausgeräumt werden.
Breite Entlastung für den Mittelstand wird vertagt
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist es äußerst bedauerlich, dass sich die Bundesregierung entschieden hat, vorerst nur die bereits bestehende Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft im Rahmen der Stromsteuer zu entfristen. Im Koalitionsvertrag war zurecht eine breite Entlastung für alle Unternehmen in Aussicht gestellt worden, da hohe Stromkosten eben alle Unternehmen treffen – gerade kleine und mittlere Unternehmen müssen im Verhältnis zu ihrem Umsatz in der Regel mehr für Strom und Energie ausgeben als große Konzerne. Die reine Branchenzugehörigkeit ist deshalb kein geeignetes Kriterium für den Grad der Energieintensität und Kostenbelastung. Daher hat sich DER MITTELSTANDSVERBUND in seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen, die Beschränkung auf bestimmte Branchen vollständig zu streichen.
Dass die Bundesregierung diese Beschränkung in ihrer öffentlichen Kommunikation mit haushalterischen Zwängen begründet, vermag angesichts der deutlichen Ausweitung der Haushaltsspielräume im Zuge des Sondervermögens und Ausnahmen bei der Schuldenbremse nicht zu überzeugen. Letztendlich muss jede Haushaltspolitik die richtigen Prioritäten setzen. In Zeiten sehr hoher Stromkosten und großer konjunkturelle Risiken für den Standort hätte die Priorität auf einer breiten strukturellen Entlastung des gesamten Mittelstandes liegen müssen.
Der Referentenentwurf wird voraussichtlich in den kommenden Wochen im Bundeskabinett beraten und anschließend nach Ende der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden. Wir werden das weitere Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten und über den Verlauf informieren.
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