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Veränderte Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Hier finden Sie eine Übersicht der Veränderungen beim Kurzarbeitergeld (Kug) und bei der damit verbundenen Qualifizierung von Arbeitnehmern.

07.03.2009

Hier finden Sie eine Übersicht der Veränderungen beim Kurzarbeitergeld (Kug) und bei der damit verbundenen Qualifizierung von Arbeitnehmern.

Die Regelungen gelten so wie alle Maßnahmen des Konjunkturpaketes II nur befristet bis zum 31. Dezember 2010:

  • Arbeitgeber werden von der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit entlastet durch pauschalierte Erstattung durch die BA. Dies gilt auch für Saison-Kug in Form einer Erstattung an das Umlage-System.
  • Eine vollständige Erstattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfolgt bei Durchführung „berücksichtigungsfähiger“ Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit, soweit Umfang der Qualifizierungsmaßnahme min. 50 % der Ausfallzeit umfasst. Berücksichtigungsfähig sind nach dem Gesetzeswortlaut berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Nicht mit öffentlichen Mitteln geförderte Weiterbildungen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung nicht im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt und der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden bei Arbeitszeitkonten kann verzichtet werden.
  • Für die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls genügt der Nachweis eines Entgeltausfalls von min.10 %. Nicht erforderlich ist, dass dies ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes betrifft. Neben dieser neuen Regelung ist auch die alte Regelung (ein Drittel des Betriebs von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen, dafür aber auch zusätzlich Kug für weitere Arbeitnehmer, die weniger als 10 % Entgeltausfall haben) wahlweise anwendbar.
  • Kurzarbeit kann auch für Zeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte beantragt werden.
  • Es erfolgt eine Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern durch Übernahme der Qualifizierungskosten, wenn der Erwerb eines Berufsabschlusses mindestens vier Jahre zurückliegt und Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren an keiner mit öffentlichen Mitteln geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

Außerhalb des Konjunkturpaketes II wurde bereits beschlossen bzw. auf untergesetzlicher Ebene geregelt:

  • Nunmehr ist die Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) möglich (Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2008, S. 4748).
  • Eine Vereinfachung des Verfahrens findet statt durch Straffung des Anzeige- und Antragformulars und insbesondere durch eine erleichterte Darlegung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.
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