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BAG übernimmt EuGH-Rechtsprechung: wegen Krankheit nicht genommener Urlaub verfällt nicht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze der EuGH-Entscheidung „Schultz-Hoff“ in einer Parallelsache unmittelbar angewandt. Das bedeutet, dass Urlaub, der im Jahr des Entstehens des Anspruches und im Übertragungszeitraum aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann, nicht mehr verfällt und ggf. abzugelten ist.

21.03.2009

Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze der EuGH-Entscheidung „Schultz-Hoff“ in einer Parallelsache unmittelbar angewandt. Das bedeutet, dass Urlaub, der im Jahr des Entstehens des Anspruches und im Übertragungszeitraum aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann, nicht mehr verfällt und ggf. abzugelten ist.


I. Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20. Januar 2009 in der Sache Schultz-Hoff (Information siehe hier) geurteilt, dass Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche, die wegen Krankheit nicht im Jahr ihres Entstehens und auch nicht während des Übertragungszeitraums genommen werden können, nicht verfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer Parallelsache diese Entscheidung unmittelbar angewandt. Damit hat es seine seit 1982 in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung aufgegeben. Ob überhaupt Vertrauensschutz gewährt wird, lässt das BAG offen, jedenfalls ab August 2006 verwehrt es einen solchen.

Es ist davon auszugehen, dass die Instanzgerichte den Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts folgen. Das bedeutet, dass künftig Urlaub, der im Jahr des Entstehens des Urlaubsanspruches und im Zeitraum des gesetzlichen Übertragungsanspruchs aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann, nicht mehr verfällt und ggf. abzugelten ist. Kehrt der Arbeitnehmer nach langer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurück, kann er einen Urlaubsanspruch geltend machen, endet das Arbeitsverhältnis ohne Rückkehr des Arbeitnehmers, steht diesem ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.


II. Folgen der Entscheidung

Diese höchst unbefriedigende Rechtslage hat zur Folge, dass zumindest gesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche künftig nicht mehr automatisch bis zum 31. März des Folgejahres verfallen.

1. Gegenstand der Entscheidung

Die EuGH-Entscheidung und dem folgend die BAG-Entscheidung bezieht sich grundsätzlich nur auf gesetzliche Urlaubsansprüche . Übergesetzlicher Urlaub, dass heißt, Urlaub der über vier Wochen hinausgeht, ist demnach grundsätzlich nicht von der Rechtsprechungsänderung betroffen. Die Pressemitteilung spricht zu Recht vom gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem einheitlichen Urlaubsanspruch in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag von der Rechtsprechung abgeleitet wird, dass unter diesen Umständen der gesamte Urlaubsanspruch, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen nicht geltend gemacht werden kann, nicht mehr nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt und nach § 7 Abs. 4 abzugelten ist.

2. Ausschluß / Verjährung

  • Ob tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen hinsichtlich des eigentlichen Urlaubsanspruchs greifen, erörtert das BAG nicht. Solchen Ausschlussfristen könnte § 13 BUrlG — zumindest bezüglich des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub — entgegenstehen.
  • Der Urlaubsanspruch kann verjähren. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. § 199 BGB). Danach sind mit Stichtag 31. Dezember 2008 Urlaubsansprüche verjährt, die vor dem 1. Januar 2006 liegen. Unserer Auffassung nach steht der Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 BUrlG dieser Interpretation nicht entgegen. Die Übertragung ändert nichts an der Zuweisung des Urlaubs zu dem für sein Entstehen maßgeblichen Kalenderjahr.
  • Da es sich beim Abgeltungsanspruch "allein" um ein Surrogat (Ersatz) des Urlaubsanspruchs handelt, folgt dieses Surrogat unserer Auffassung nach dem Schicksal des Hauptanspruches und verjährt damit entsprechend. Unserer Auffassung nach bestehen demnach auch keine Urlaubsabgeltungsansprüche mehr für Urlaubszeiten vor dem 1. Januar 2006.

    Es wird allerdings auch vertreten, dass nach der Entscheidung des EuGH der Abgeltungsanspruch nicht mehr als Surrogat des Urlaubsanspruchs angesehen werden könne. Unter diesem Gesichtspunkt käme der Aussage des BAG, dass kein Vertrauensschutz für Zeiten nach dem 2. August 2006 (Bekanntwerden der Vorlage des LAG Düsseldorf an den EuGH) gewährt werde, eine eigenständige Bedeutung zu.

    Legt man die Auffassung zugrunde, es handele sich bei der Abgeltung nicht um ein Surrogat, würde dieser Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und mit dem Schluss des entsprechenden Kalenderjahres die Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Bei dieser Interpretation könnte im übrigen auch tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen eine eigenständige Bedeutung hinsichtlich des Abgeltungsanspruchs zukommen. Diesen stünde § 13 BUrlG nicht entgegen, da er sich nur auf den eigentlichen Urlaubsanspruch bezieht.

3. Bilanz- und Steuerrecht

Bilanz- und steuerrechtlich bedeutet die Entscheidung unserer Auffassung nach, dass nunmehr Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten für Dauerkranke zumindest für den Abgeltungsanspruch bezogen auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu bilden sind. Sollte sich die Ansicht durchsetzen, dass es sich bei der Abgeltung nicht um ein Surrogat handelt, würde sich dieser Rückstellungszeitraum deutlich erweitern.

4. Personalpolitische Konsequenzen

Personalpolitisch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt aus der Entscheidung im Wesentlichen ableiten, dass bei langfristigen Dauererkrankungen im Einzelfall möglichst schnell auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewirkt werden sollte. Konsequenterweise müsste das BAG (allerdings ist für diese Frage ein anderer Senat zuständig) jetzt die Möglichkeit der personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen bei Langzeiterkrankungen deutlich flexibler als bisher betrachten. Die Belastung der Arbeitgeber mit auflaufenden Abgeltungsansprüchen oder Ansprüchen auf Urlaubsnahme steigt durch diese Entscheidung in einem kaum mehr erträglichen Maße.

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