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BGH: Abkürzung „UVP“ ist nicht irreführend

Oberstes Zivilgericht entzieht damit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage

11.07.2007

Berlin, 11.7.2007. Seit im Zuge der 7. GWB-Novelle die Bestimmungen über die Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB a.F. ersatzlos gestrichen wurden, ist es dem Werbetreibenden grundsätzlich gestattet, einen Vergleich der eigenen Preise mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vorzunehmen. Erforderlich ist dabei lediglich, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der höhere Preis 1. eine Empfehlung ist, 2. diese unverbindlich ist und 3., dass diese Empfehlung vom Hersteller selbst stammt. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 sollte allerdings die bloße Abkürzung „UVP“ nicht ausreichen, um die zuvor genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Als Konsequenz dieser Rechtsprechung wurden zahllose Unternehmer wegen Irreführung abgemahnt.

Damit ist es nun vorbei: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 07.12.2006 (Az: 1 ZR 271/03) festgestellt, dass die Abkürzung „UVP“ in der Werbung nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Das Gericht entschied darüber hinaus, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen „Empfohlener Verkaufspreis“ und „Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ zulässig ist.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass dem „informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ durchaus bekannt sei, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Die Abkürzung „UVP“ sei im Verkehr allgemein als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt. Insofern handele es sich nicht um einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, wenn nur die Abkürzung verwendet werde oder wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass es sich um eine unverbindliche und vom Hersteller stammende Preisempfehlung handele.

Fazit: Wer als Händler zukünftig eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, die sich ausschließlich auf die Verwendung einer der oben zitierten Bezeichnungen stützt, kann diese als unberechtigt zurückweisen. Wurde bereits in der Vergangenheit eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, ist zu differenzieren: Wurde die Unterlassungsverpflichtungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugunsten des Unterlassungsschuldners abgegeben, ist die Bindung an die Unterlassungserklärung mit Eintritt dieses Ereignisses automatisch entfallen. Wurde eine solche auflösende Bedingung nicht aufgenommen, entfällt die Bindung nicht automatisch; der Betroffene hat allerdings die Möglichkeit, sich wegen § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) durch den Ausspruch einer Kündigung von der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu lösen. Schließlich kann sich der Unterlassungsschuldner auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen.

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