Befristungsrecht: Ausbildungsverhältnis ist kein Verstoß gegen Vorbeschäftigungsverbot
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Berufsausbildungsverhältnisse keine Vorbeschäftigungsverhältnisse iSd. § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sind.Es bestätigt zudem seine Entscheidung, nach der eine mehr als drei Jahre zurückliegende "Zuvor-Beschäftigung" kein Hindernis für eine sachgrundlose Befristung ist.
10.02.2012
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - klargestellt, dass Berufsausbildungsverhältnisse keine Vorbeschäftigungsverhältnisse iSd. § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sind. Es bestätigt zudem seine Entscheidung, nach der eine mehr als drei Jahre zurückliegende "Zuvor-Beschäftigung" kein Hindernis für eine sachgrundlose Befristung ist.
- Leitsätze des Gerichts
1. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
2. Das BAG hält an der Auslegung in seinem Urteil vom 6. April - 7 AZR 716/09 - fest, dass eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Ansatz 2 Satz 2 TzBfG nicht gegeben ist, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot wäre verfassungswidrig.
- Sachverhalt
Der Kläger absolvierte seine Ausbildung bei der Waggon Union GmbH in der DDR von 1969 bis 1973. Am 18. Februar 2008 schlossen er und die Beklagte einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 entsprechend dem Beschäftigungsförderungsgesetzes. Der Kläger ist der Auffassung, die Befristung sei wegen Intransparenz unwirksam und der Befristung stehe die Vorbeschäftigung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die Klage für unbegründet.
- Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die Wirksamkeit der Befristung.
- AGB-Kontrolle
Die Befristungsabrede hält einer AGB-Konrolle stand. Sie sei weder unklar noch intransparent. Die Parteien hätten eine sachgrundlose Befristung nicht ausschließen wollen. Die Verweisung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz habe der Kläger nicht so verstehen dürfen, dass die sachgrundlose Befristung hätte ausgeschlossen werden sollen. Da dieses Gesetz bereits über sieben Jahre außer Kraft war, sei die Bezugnahme im Vertrag ersichtlich inhaltsleer.
- Vorbeschäftigungsverbot
Auch stehe § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG der Befristung nicht entgegen. Ein Berufsausbildungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhältnisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse seien nicht generell gleichzusetzen.
Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbotes sei der, den Missbrauch der Befristung, etwa in Form sog. Kettenbefristungen, zu verhindern. Wegen des Ausbildungszwecks eines Berufsausbildungsverhältnisses bestehe bei Abschluss eines anschließenden befristeten Arbeitsvertrages zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Gefahr einer "Kettenbefristung". Entsprechendes gelte für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant.
Der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vorgesehene sachliche Grund in Gestalt der Befristung im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis stehe der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung ebenfalls nicht entgegen. Zudem stütze die Gesetzesbegründung das Auslegungsergebnis, da danach ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Absatz 2 S. 2 TzBfG sei.
Hinzu komme, dass aufgrund des zwischen dem Ausbildungsverhältnis und dem befristeten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege (Vgl. BAG Urteil vom 6. April 201, 7 AZR 716/09, SAE 2011, 108). Der Senat halte nach erneuter Prüfung an dieser Auslegung fest. Der Wortlaut gebiete insbesondere keine Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bereits zuvor" im Sinne von "jemals zuvor" und damit im Sinne eines absoluten Vorbeschäftigungsverbotes. Dagegen spreche sowohl der Zweck der Regelung, den Missbrauch zu Befristungsketten zu verhindern, als auch verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Grenzen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG seien bei der Auslegung zu beachten, vor allem im Zusammenhang mit der Gefahr, dass die Vorschrift wie ein unverhältnismäßiges arbeitsrechtliches Einstellungshindernis wirke. Ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht sei nicht geboten, da sich § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG verfassungskonform auslegen lasse.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Vorbeschäftigungsverhältnis.
Das BAG setzt sich zudem mit den im Anschluss an sein Urteil zur "Zuvor-Beschäftigung" aus dem letzten Jahr geäußerten Bedenken auseinander und bestärkt seine Entscheidung, mit der es ein beschäftigungspolitisch richtiges und wichtiges Signal gesetzt hat. Bereits im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 hatten die Koalitionspartner angekündigt, das Anschlussverbot im § 14 TzBfG auf ein Jahr gesetzlich zu beschränken. Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES muss dies so schnell wie möglich umgesetzt werden.