Demnächst neu im Angebot: Die Ein-Euro-GmbH!
Bundesregierung bringt Modernisierung des GmbH-Rechts zur Erleichterung und Beschleunigung von Existenzgründungen auf den Weg – ZGV-Kritik bleibt bestehen
15.06.2007
Das Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden.
Über die mit der Reform verfolgten Ziele, namentlich den besseren Schutz der Rechtsform gegen Missbräuche und die Steigerung der Attraktivität der deutschen GmbH gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen, sowie über die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnenhat der ZGV bereits berichtet. Am 23.05.2007 hat nun das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Unter dem Slogan „Reformen für Gründer“ soll das neue GmbH-Recht Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen geben, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen. Nicht nur die Gründung soll deutlich leichter und schneller möglich sein; gleichzeitig ist beabsichtigt, die GmbH als bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb zu machen.
Über die bereits im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen hinaus sieht der nun beschlossene Regierungsentwurf weitergehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze vor.
- Um den Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital besitzen und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich), bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a). Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne allerdings nicht voll ausschütten; sie soll vielmehr auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
- Für unkomplizierte Standardgründungen wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sogenanntes „Gründungs-Set“).
- Neben den bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeführten Erleichterungen sollen die Eintragungszeiten beim Handelsregister durch das MoMiG weiter verkürzt werden. Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren in Zukunft vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dies betrifft z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt.
Sollte das MoMiG so wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Wenn auch die mit der Reform verfolgten Ziele grundsätzlich zu begrüßen sind, hält der ZGV an seiner Kritik fest. „Dass durch die nun angedachte Ein-Euro-GmbH nicht der entscheidende Schritt hin zu einer stärkeren Konkurrenzfähigkeit der deutschen GmbH im Vergleich zur englischen Limited (Ltd.) gemacht wird, dürfte auf der Hand liegen“ meint ZGV-Rechtsexperte Dr. Marc Zgaga. Eine ohne notarielle Beurkundung und (praktisch) ohne jegliches Stammkapital zu gründende GmbH wird allenfalls für einen kleinen Gesellschafterkreis eine neue attraktive Gesellschaftsform darstellen.
„Für den produzierenden Bereich wird diese Form kaum von Interesse sein, da diese mit deutlich höherem Kapitel starten. Nahezu jedes ernsthafte Gründungsvorhaben sollte letztlich in der Lage sein, die Hälfte der Mindeststammeinlage von heute 12.500 EUR, demnächst voraussichtlich 5.000 EUR, zum Zeitpunkt der Gründung aufzubringen“, so Dr. Zgaga weiter. Wird die sogenannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nur deshalb gegründet, um eine möglichst weitgehende Haftungsbeschränkung bei gleichzeitig minimalem Kapitaleinsatz zu erreichen, steht überdies ein entsprechend schlechtes Banken-Rating zu befürchten.