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Arbeitsvertragliche Klausel kann Haustarif verdrängen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Februar 2012 entschieden, dass eine individualrechtlich vereinbarte Bezugnahme einen Tarifvertrag im Falle eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergeht und den dort geltenden Haustarifvertrag nach dem Günstigkeitsprinzip verdrängt.

08.03.2012

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Februar 2012 entschieden (Pressemitteilung hier), dass eine individualrechtlich vereinbarte Bezugnahme einen Tarifvertrag im Falle eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergeht und den dort geltenden Haustarifvertrag nach dem Günstigkeitsprinzip verdrängt.

  • Sachverhalt
Die Kläger sind im beklagten Krankenhaus im nichtärztlichen Dienst beschäftigt und Mitglieder von ver.di. In den Arbeitsverträgen mit dem ursprünglichen Träger des Krankenhauses war die Anwendbarkeit der AVR Caritas in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Die AVR wurden auch nach dem Betriebsübergang auf eine GmbH mehrere Jahre dynamisch auf die Arbeitsverhältnisse angewendet. Im Mai 2007 übernahm die H-GmbH die Gesellschaftsanteile an der Beklagten.
Die H-GmbH hatte als Konzernmutter bereits im Januar 2007 mit ver.di verschiedene Tarifverträge für ihre Konzernunternehmen abgeschlossen. Außerdem schloss sie im November 2007 mit ver.di einen Nachtragstarifvertrag ab, der für die Beklagte gelten sollte und nach dessen Maßgabe die Konzerntarifverträge auch bei ihr zur Anwendung kommen sollten.
Die Kläger stützen ihre Klageanträge auf verschiedene Neuregelungen der AVR Caritas, die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgten. ArbG und LAG haben den Klagen stattgegeben.
  • Entscheidung
Das BAG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Ein (Haus-)Tarifvertrag könne auch im Fall einer beiderseitigen Tarifbindung keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ablösen. Das gelte auch für die Verweisungen auf die AVR Caritas. Das Verhältnis der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Ansprüche zueinander müsse nach dem Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG aufgelöst werden. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht an den für sie abgeschlossenen Nachtragstarifvertrag gebunden. Sie sei weder durch ihre Konzernmutter ordnungsgemäß vertretene Tarifvertragspartei gewesen, noch habe ein tariffähiger Verband i.S.d. § 2 TVG für sie gehandelt.

  • Bewertung
Das BAG bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen normativ geltendem Tarifvertrag und arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel.
Noch im Jahr 2005 (BAG, 23. März 2005 - 4 AZR 203/04) hatte es in einem vergleichbaren Fall das Günstigkeitsprinzip für nicht anwendbar erklärt und das Nebeneinander tariflicher und arbeitsvertraglicher Regelungen nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst. Von dieser Rechtsprechung ist das BAG in der Folgezeit abgerückt (vgl. BAG, 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 und 4 AZR 767/06).
Durch die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist bei einer kleinen dynamischen Verweisungsklausel die Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen beim Erwerber deutlich erschwert. Der auf den Erwerberbetrieb zugeschnittene Tarifvertrags wird durch die mit übergehenden Altregelungen weitgehend entwertet.
Die Urteilsgründe werden wir Ihnen nach Erhalt zukommen lassen.
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