EuGH: nicht genommener Jahresurlaub - Abgeltung
Nach Auffassung des EuGH verstößt der Untergang von Urlaubsansprüchen, die wegen Krankheit nicht geltend gemacht werden konnten, gegen die Arbeitszeitrichtlinie.
05.02.2009
Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung mit für das deutsche Urlaubsrecht weit reichenden Folgen getroffen. Nach Auffassung des EuGH verstößt der Untergang von Urlaubsansprüchen, die wegen Krankheit nicht geltend gemacht werden konnten, gegen die Arbeitszeitrichtlinie.
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Sachverhalt
Der Kläger war aufgrund längerer Phasen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, vor Ende seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 2005, seinen in den Jahren 2004 und 2005 angefallenen Erholungsurlaub zu nehmen. Aufgrund dessen verlangte er von seinem früheren Arbeitgeber die Abgeltung des Erholungsurlaubes, was dieser ablehnte. Das Arbeitsgericht wies das Begehren mit Hinweis auf die geltende Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Danach erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spätestens nach Ende der ersten drei Monate, welche auf das vorangegangene Kalenderjahr folgen, sofern tarif- oder individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Eine Abgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG kommt nicht in Betracht, da dieser Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruches an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie der eigentliche Urlaubsanspruch und folglich nicht besteht, wenn der Urlaubsanspruch erloschen ist.
Auf die Berufung hin legte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (im Folgenden Richtlinie) vor.
Art. 7 der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
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Entscheidungsgründe
Die Vorlagefragewurde vom EuGH mit einer anderen Vorlagefrage des House of Lords betreffend einer ähnlichen Klage mehrerer britischer Arbeitnehmerverbunden. Für beide Rechtssachen entschied der EuGH zusammenfassend:
Die Mitgliedstaaten könnten zwar die Ausübung und Umsetzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub regeln, zum Beispiel durch das Festlegen von Bezugsräumen, sie könnten aber nicht die Entstehung dieses Anspruchs von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig machen, da sich der Anspruch aus der Richtlinie und nicht aus innerstaatlichem Recht ergibt. Da die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs nicht in Frage stellen könnten, dürften sie auch nicht vorsehen, dass dieser erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des vorgesehenen Bezugszeitraumes nicht in der Lage war — vorliegend aufgrund von Krankheit — den Anspruch wahrzunehmen.
Der EuGH begründet dies damit, dass der Anspruch aus Art. 7 der Richtlinie als ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, der jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand zusteht und von dem nicht abgewichen werden kann. Der Anspruch könne daher nicht erlöschen, wenn der betreffende Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes in welchem der Erholungsurlaub hätte genommen werden sollen, krank war, da ansonsten besagtes soziales Recht beeinträchtigt würde.
Darauf aufbauend betont der EuGH, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie und der Anspruch auf Abgeltung dieses Urlaubes aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie einen einheitlichen Anspruch darstellen. Wenn nun der Anspruch auf Erholungsurlaub aus oben genannten Gründen nicht erlöschen könne, dürfe auch der Anspruch auf Abgeltung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erlöschen, nur weil der betreffende Arbeitnehmer den Erholungsurlaub wegen Krankheit während des Bezugszeitraumes nicht nehmen konnte.
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Bewertung / Folgen der Entscheidung
Der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen liegen zwar unterschiedliche, im Kern jedoch vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Die Entscheidung beschränkt sich dabei auf den Fall, dass nicht genommener Jahresurlaub mit Krankheitsphasen zusammenfällt und nicht fristgerecht genommen werden kann. Wird der Urlaub aus anderen Gründen nicht genommen, lässt sich die Entscheidung (auch nicht analog) zur Bewertung der dann aufgeworfenen Rechtsfragen nicht heranziehen.
Für Fälle, in denen der Jahresurlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, gilt aufgrund dieser Entscheidung unserer Auffassung nach Folgendes:
1. Die Entscheidung betrifft nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch, soweit er dem Mindesturlaubsanspruch des Art. 7 der Richtlinie entspricht. In Deutschland beträgt dieser gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage. Dies entspricht den vier Wochen der Richtlinie. Darüber hinaus gewährter Jahresurlaub unterfällt der Entscheidung nicht. Auf diesen Urlaubsanspruch ist die Rechtsprechung des BAG zu § 7 Abs. 3 BUrlG wie bisher uneingeschränkt anwendbar. Zwar wird dies in der Entscheidung des EuGH so ausdrücklich nicht festgestellt. Da es allerdings ausschließlich um die aus der Richtlinie ableitbaren Urlaubsansprüche geht und ging, folgt dies mittelbar aus den Entscheidungsgründen.
2. Die Entscheidung ist unmittelbar auf Arbeitsverhältnisse zwischen Privaten nicht anwendbar.
Grundsätzlich ist schon die Entscheidung des LAG zu hinterfragen, dem EuGH den Fall vorzulegen. Allerdings vertritt der EuGH und ihm folgend einige deutsche Gerichte die Auffassung, dass schon dann kein Fall der nur mittelbaren Geltung von Richtlinien zwischen Privatrechtssubjekten, sondern ein Fall der unmittelbaren Geltung zwischen öffentlicher Hand und Privatrechtssubjekt vorliegt, wenn einer der Beteiligten der Sphäre des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. Das ist im konkreten Sachverhalt aufgrund der Stellung der Arbeitgeberin — Deutsche Rentenversicherung Bund — der Fall. Insoweit gehen wir davon aus, dass das zur Entscheidung berufene LAG Düsseldorf dem betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung gewähren wird. Dies hat aber keine Präjudizwirkung für das Rechtsverhältnis zwischen einem rein privatwirtschaftlich organisierten Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer.
3. Ob einzelne Arbeitsgerichte in Verkennung der Reichweite der Entscheidung diese unmittelbar auf Arbeitsverhältnisse zwischen Privatrechtssubjekten anwenden werden, lässt sich nicht sicher vorhersagen. Damit würden jedoch die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich der Entscheidung in unzulässiger Weise überdehnen.
4. Wir gehen davon aus, dass Bundesregierung und Parlament die Entscheidung in das deutsche Recht umsetzen. Ob dies noch vor der Bundestagswahl der Fall sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Wir rechnen damit, dass das Urlaubsrecht in Deutschland entsprechend angepasst wird. Von dem Zeitpunkt der Anpassung an besteht die Gefahr, dass der Ausschluss des gesetzlichen Urlaubsanspruchs oder von dessen Abgeltung in der bisherigen Weise nicht mehr stattfinden kann.
5. Wie sich die Entscheidung auf die Beratung über die Revision der Arbeitszeitrichtlinie auswirken wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersagen.Die Wirtschaftsverbändewerdensich dafür einsetzen, dass bei einer Revision der Richtlinie die fragwürdige Entscheidung des EuGH (Art. 7 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass die Gestaltung der Urlaubsnahme den Nationalstaaten obliegt), korrigiert wird.