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Qualifizierung in der Kurzarbeit erleichtert

Neue Geschäftsanweisung der BA und neue Informationsbroschüren zur Qualifizierung

05.04.2009

Die Bundesagentur für Arbeit hat die neuen Geschäftsanweisungen zu den Änderungen und Anpassungen beim Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Diese gehen im Wesentlichen auf das "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" zurück, das die Bundesregierung in Umsetzung des zweiten Konjunkturpaketes Anfang 2009 beschlossen hat.

Sie finden die Geschäftsanweisungen im Internet unter diesem Link.

Besonders aufmerksam machen möchten wir Sie auf die Klarstellungen zur Verwaltungspraxis der BA hinsichtlich der Berücksichtigung von Weiterbildungszeiten für die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld. Gemäß 1.5 Abs. 3 der neuen Geschäftsanweisungen sind Qualifizierungen grundsätzlich während der betriebsspezifischen Arbeitszeit durchzuführen, sie können aber vom Stundenvolumen über die Kurzarbeit hinausgehen.

Darüber hinaus werden künftig bei Schulungen, die zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden ("en bloc") und deren zeitlicher Umfang in einem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) so erheblich ist, dass damit auch Ausfallzeiten in angrenzenden Monate zu mindestens 50 % abgedeckt werden, die Beiträge auch für diese angrenzenden Monate voll erstattet. Zeitliche Überhänge an Weiterbildungen können also einerseits in kommende Anspruchszeiträume übertragen werden.

Andererseits werden für zurückliegende Monate die weiteren 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn die Qualifizierung erst später erfolgt (vgl. 1.5 Abs. 4). Für die Übernahme der Weiterbildungskosten bei der Qualifizierung von Kurzarbeitern gilt grundsätzlich, dass bei Geringqualifizierten vorrangig die berufliche Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 und 2 SGB III) und für Fachkräfte die ESF-Richtlinie vom 18. Dezember 2008mit der Änderung vom 20. März 2009 in Betracht kommen.

Als Hilfestellung dafür, welche Weiterbildungsmaßnahmen die volle Beitragserstattung bewirken und inwieweit die Qualifizierungskosten übernommen werden, möchten wir Sie hinweisen auf:

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