Neuer EU-Mehrwertsteuer-Rahmen: Was sind die Folgen?
Der Rat der EU hat das Legislativpaket "VAT in the Digital Age" beschlossen. Damit wird die E-Rechnung und digitale Meldung von Umsätzen perspektivisch in allen Mitgliedsstaaten verpflichtend. Deutschland liegt aber in wesentlichen Punkten vor dem Zeitplan.
24.03.2025
Ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren kommt zu einem Ende: Bereits am 8. Dezember 2022 hatte die EU-Kommission den Entwurf eines Legislativpakets zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter ("VAT in the Digital Age", ViDA) veröffentlicht, der weitreichende Neuerungen im Mehrwertsteuerrecht vorsah und damit nicht zuletzt den grenzüberschreitenden Handel erleichtern sollte. Hierzu hatte DER MITTELSTANDSVERBUND berichtet und Stellung genommen.
Parallel zum laufenden Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene war die damalige Bundesregierung vorgeprescht und hatte im Jahr 2023 eine E-Rechnungspflicht auf nationaler Ebene als Grundlage des späteren digitalen Meldesystems auf den Weg gebracht. Seit dem 1. Januar 2025 gilt nun in Deutschland diese obligatorische E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze mit bestimmten Übergangsregelungen.
Am 11. März 2025 hat der Rat der Europäischen Union dem oben genannten Legislativpaket final zugestimmt, womit das Gesetzgebungsverfahren zumindest auf europäischer Ebene seinen Abschluss findet. Der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission wurde dabei im Laufe des Verfahrens in zentralen Punkten angepasst. Somit steht der rechtliche Rahmen fest, der von den EU-Mitgliedsstaaten in den kommenden Jahren umzusetzen ist. Dazu gehören folgende Kernelemente:
- Ab Juli 2028 soll eine einheitliche digitale Mehrwertsteuerregistrierung in der EU gelten, die den bisherigen One-Stop-Shop ablöst (sogenannte "Pillar 3")
- Ab Juli 2028 soll eine zunächst freiwillige, ab 2030 dann verpflichtende Besteuerung für vor allem grenzüberschreitend tätige Unternehmen der Plattformwirtschaft in Kraft treten (sogenannte "Pillar 2")
- Ab Juli 2030 sollen ebenfalls die digitale Meldepflicht von Umsätzen sowie die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung in allen Mitgliedstaaten verpflichtend werden (sogenannte "Pillar 1").
Die letztgenannten Pflichten hinsichtlich Meldung und elektronischer Rechnungsstellung stellen die zentrale Säule des Pakets dar und werden die größten Auswirkungen haben. Konkret gelten hier folgende Anforderungen:
- Jedem Mitgliedstaat steht es frei, eigene Protokolle für die digitale Meldung und entsprechende technische Spezifikationen zu entwickeln
- Für die digitale Meldung gilt eine Frist von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung (ursprünglich vorgesehen: 2 Tage)
- Alle E-Rechnungen müssen einem strukturierten Format gemäß Richtlinie 2014/55/EU entsprechen; hybride Formate sind grundsätzlich weiter zulässig, wenn eine strukturierte Datenextraktion gewährleistet ist
- Zur Klarstellung soll es eine neue Definition des Rechnungsstandards nach Norm EN 16931 geben (Entwurf voraussichtlich im Juli 2025)
- Sammelrechnungen sind weiterhin zulässig, sofern sie bis zum 10. Tag des Folgemonats nach der Leistungserbringung ausgestellt werden
Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland bereits seit Beginn des Jahres 2025 grundsätzlich eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich gilt, hat die entsprechende Verpflichtung aus dem Legislativpaket in für die deutschen Unternehmen nur begrenzte Relevanz. Folgenschwer wäre es allerdings, wenn die Anforderungen an das strukturierte Format der Rechnung im Rahmen der geplanten Neudefinition von jenen, die gegenwärtig für die E-Rechnung in Deutschland gelten, abweichen würden. Bisher sieht es danach zwar nicht aus. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich dennoch dafür einsetzen, dass es dabei bleibt. Insbesondere die auf nationaler Ebene verankerten Ausnahmeregelungen für EDI-Formate, die im kooperierenden Mittelstand weit verbreitet sind, sollten erhalten bleiben.
Von großer Relevanz ist zudem die digitale Meldung der Umsätze über ein zentrales Meldesystem. In diesem Punkt ist der deutsche Gesetzgeber bisher nicht tätig geworden, sodass die kommende Bundesregierung in der Pflicht ist, den Vorgaben zu entsprechen. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt in jedem Fall, dass die Frist zur Meldung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf 10 Tage ab Rechnungsstellung verlängert wurde. Selbiges gilt für die Beibehaltung der Möglichkeit zur Ausstellung von Sammelrechnungen, wofür sich der Verband ebenfalls erfolgreich eingesetzt hatte. Somit dürfte den Unternehmen durch die nun anstehende Umsetzung des Legislativpakets zwar ein gewisser Umsetzungsaufwand entstehen, der jedoch gegenüber den ursprünglichen Plänen geringer ausfallen dürfte. So steigen die Chancen, dass am Ende die Vorteile der angestrebten Vereinheitlichung überwiegen.