Bundesregierung beschließt Entwurf für Steueränderungsgesetz 2025: Dauerhafte Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie?
Das Bundeskabinett hat am 10. September den Entwurf des „Steueränderungsgesetzes 2025“ beschlossen, mit dem verschiedene Anpassungen im Steuerrecht umgesetzt werden soll. Dazu gehören eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie eine Erhöhung der Entfernungspauschale.
15.09.2025
Berlin, 15.09.2025 – Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) war in der politischen Sommerpause sehr aktiv und hat in kurzer Zeit gleich mehrere Referentenentwürfe veröffentlicht. Hierzu gehört der Entwurf des sogenannten „Steueränderungsgesetzes 2025“, das ähnlich wie die sonst üblichen Jahressteuergesetze eine Reihe von kleineren Anpassungen in unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts bündelt. Mehrere der in diesem Fall enthaltenen Vorhaben gehen direkt auf den Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung zurück und haben daher politisch hohe Priorität.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der hohe Zeitdruck: Der Referentenentwurf wurde den Verbänden am 4. September übermittelt; eine Frist für Stellungnahmen wurde nicht mitgeteilt. Da die Kabinettsbefassung bereits am 10. September erfolgte, war der Zeitrahmen zur Berücksichtigung von eingehenden Stellungnahmen äußerst kurz. DER MITTELSTANDSVERBUND hat dennoch im Namen des kooperierenden Mittelstandes gegenüber dem BMF Stellung genommen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf allerdings ohne Änderungen beschlossen.
Entlastungen vor allem in der Gastronomie und für Pendler
Der Gesetzentwurf umfasst – neben einzelnen eher technischen Anpassungen – insbesondere folgende Maßnahmen, die teilweise spürbare finanzielle Entlastungen zumindest für bestimmte Gruppen darstellen:
- Dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); damit entfiele auch die unterschiedliche Besteuerung von Speisen zum Mitnehmen bzw. Verzehr vor Ort
- Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte von 30 auf 38 Cent bereits ab dem ersten zurückgelegten Kilometer sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
- Verschiedene Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht: u.a. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO) sowie Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO)
MITTELSTANDSVERBUND plädiert für umfassenderen Entlastungsansatz
Für die Betroffenen – ob nun Gastronomen, Verbraucher oder Berufspendler – sind die im Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehenen Anpassungen durchaus erfreulich und können entlastend wirken. Mit Blick auf das Vereinfachungspotenzial kann insbesondere ein einheitlicher Umsatzsteuersatz für alle Speisen in der Gastronomie eine Erleichterung darstellen, wobei das Umsatzsteuerrecht darüber hinaus sehr unsystematisch bleibt. Eine umfassende Umsatzsteuerreform mit dem Ziel einer stärkeren Vereinheitlichung der Steuersätze wäre daher perspektivisch sinnvoll.
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES müssen die beschlossenen Maßnahmen jedoch vor dem Hintergrund ihrer Entlastungswirkung für die Gesamtwirtschaft und der damit verbundenen Steuereinbußen betrachtet werden: So bedeutet hiervon nur ein kleiner Teil unmittelbare Entlastungen für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand – und dabei nur für einige. Demgegenüber wären strukturelle Entlastungen insbesondere in Bezug auf den Einkommensteuertarif erforderlich, um die kleinen und mittleren Unternehmen – vor allem Personenunternehmen – in ihrer Gesamtheit spürbar zu entlasten. Dies hat die Bundesregierung bisher leider versäumt. In diesem Zusammenhang hat sich DER MITTELSTANDSVERBUND in seiner Stellungnahme zum Steueränderungsgesetz erneut dafür ausgesprochen, die Abschreibungserleichterungen im Zuge des Investitionsboosters rückwirkend für das gesamte Jahr 2025 zu gewähren. Eine strukturelle Anpassung des Einkommensteuertarifs wäre dann der sinnvolle nächste Schritt.
Nach dem erfolgten Kabinettsbeschluss wird der Gesetzentwurf nun in den Bundestag eingebracht. Die erste Lesung dort ist für den 9. Oktober 2025 vorgesehen. Über den Stand des weiteren Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.