Investitionsoffensive: Bundestag beschließt Wachstumsimpulse
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf für das von der Koalition geplante Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes beschlossen. Es sieht unter anderem erweitere Abschreibungsmöglichkeiten und die Senkung der Körperschaftsteuer vor.
26.06.2025
Am 28. Mai hatte die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD im Rahmen ihres ersten Koalitionsausschusses mit einem "Sofortprogramm" den politischen Fahrplan für die kommenden Monate festgelegt. Teil der priorisierten Maßnahmen ist die sogenannte Investitionsoffensive für Wachstumsimpulse, die insbesondere der Wirtschaft zugutekommen soll. Dem entsprechenden Gesetzentwurf vom 4. Juni hat der Bundestag am 26. Juni schließlich zugestimmt.
Dr. Henning Bergmann zum Beschluss über den "Investitionsbooster"
Zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung der Unternehmen
Mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" arbeitet die Regierungskoalition wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag ab und nutzt die zusätzlichen Spielräume im Bundeshaushalt. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das schnelle Handeln zur Sicherung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit grundsätzlich. Dass in diesem Zuge gänzlich auf eine Verbändebeteiligung verzichtet wurde, darf allerdings nicht zur Regel werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die unterschiedlichen Bestandteile des Gesetzentwurfs:
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Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als "Investitions-Booster" (§ 7 Abs. 2 EStG): Die degressive Abschreibung soll für sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt werden und dadurch Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
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Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG): Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 % in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich bis auf 10 % ab dem 1. Januar 2032 gesenkt werden. Die dadurch notwendige Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen soll in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden.
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Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG): Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf zunächst 27 % (VZ 2028/2029), dann 26 % (VZ 2030/2031) und schließlich 25 % (ab dem VZ 2032) gesenkt werden. Dies soll dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften dienen.
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Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG): Für Unternehmen soll der Kauf von zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafften, rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung sollen 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können – im folgenden Jahr dann noch 10 %, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 %, im vierten Folgejahr 3 % und im fünften Folgejahr 2 %.
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Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG): Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung können bei Anschaffung ab dem 1. Juli 2025 auch Elektrofahrzeuge von der bestehenden Begünstigung profitieren, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bis zu 100.000 Euro beträgt (bisher 70.000 Euro).
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG): Die maximale Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG soll für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben werden. Die Forschungszulage soll künftig außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten (bis zu 20 %) ausgeweitet werden, wenn diese Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, welches nach dem 31.Dezember 2025 begonnen hat.
Sinnvolle Entlastungen, aber begrenzte Wirkung im Mittelstand
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES liefert das Investitionssofortprogramm wichtige und begrüßenswerte Impuls. Durch das hohe Tempo im Gesetzgebungsverfahren können die enthaltenen Entlastungen – insbesondere die umfassenden Abschreibungsregeln – schnell wirksam werden. Hiervon dürften auch die mittelständischen Unternehmen bei ihren Investitionen spürbar profitieren. Gleichzeitig gilt, dass die Bundesregierung damit das Rad nicht neu erfunden hat, sondern sich im Wesentlichen an Abschreibungserleichterungen anlehnt, die bereits in der Corona-Krise und danach gegolten haben. Zudem war ursprünglich eine rückwirkende Ausweitung der Abschreibungsregeln für das gesamte Jahr 2025 in Aussicht gestellt worden, womit die Entlastungswirkung etwas gedämpft wird.
Die perspektivische und schrittweise Senkung der Körperschaftsteuersatzes ist ebenfalls mit Blick auf die hohe Steuerlast für Unternehmen überfällig. Dass sie jedoch erst zum Ende der Legislaturperiode wirksam wird, mag mit Blick auf die Haushaltsplanung nachvollziehbar sein. Es bedeutet aber, dass echte strukturelle Steuerentlastungen erst in einigen Jahren kommen – und zudem nur für Kapitalgesellschaften. Die gerade im kooperierenden Mittelstand zahlreichen Personenunternehmen bleiben dabei unberücksichtigt. Dass parallel dazu der Thesaurierungssteuersatz gesenkt werden soll, ist im Sinne der Fairness absolut angemessen, wenn auch eher ein schwacher Trost. DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich deshalb nachdrücklich dafür ein, dass auch der Einkommensteuertarif angepasst wird, um für die entsprechenden Unternehmer eine strukturelle Entlastung herbeizuführen.
Nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Bundestag steht noch die Zustimmung des Bundesrates aus. Zunächst hatten die Länder mit Blick auf die drohenden Ausfälle von Steuereinnahmen ihren Widerstand angekündigt. Durch eine weitgehende Kompensation dieser Ausfälle durch den Bund konnte zwischenzeitlich eine Einigung erzielt werden – die jedoch den Bundeshaushalt zusätzlich belastet. Somit ist nun die Verabschiedung durch den Bundesrat am 11. Juli 2025 zu erwarten. Damit könnten etwa die Abschreibungserleichterungen dennoch rückwirkend zum 1. Juli 2025 gelten.