Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen
Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie kommen auf Händler und Plattformanbieter neue Vorgaben bei Verbraucherfinanzierungen zu. Besonders betroffen sind Buy Now, Pay Later (BNPL)-Modelle, Informationspflichten und die gewerbsmäßige Kreditvermittlung. Für Mittelständler und den klassischen Rechnungskauf gelten hingegen teilweise Ausnahmen.
17.05.2026
Am 17. April 2026 hat der Bundestag die EU-Verbraucherkreditrichtlinie per Gesetzesbeschluss in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Umsetzungsgesetzes, das laut europäischen Vorgaben eigentlich bereits bis November 2025 umgesetzt hätte werden müssen, ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Vergabe und Vermittlung von Krediten sicherzustellen und europaweit zu harmonisieren.
BNPL-Modelle künftig am Fliegenfänger
Das Gesetz bringt insbesondere Verschärfungen im Verbraucherdarlehensrecht und im Finanzaufsichtsrecht mit sich. Künftig werden auch bislang nicht erfasste Konstellationen einbezogen. So fallen nun beispielsweise entgeltfreie Finanzierungen (0 %-Finanzierungen), kurzfristige Kredite mit einer Rückzahlungsfrist von bis zu drei Monaten sowie Kleinkredite unter 200 Euro in den Anwendungsbereich der allgemeinen Verbraucherdarlehensverträge. Ebenfalls unter den Anwendungsbereich fallen künftig sogenannte „BNPL - Buy Now, Pay Later“-Modelle, bei denen Händler Verbrauchern über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut einen Zahlungsaufschub gewähren.
Darüber hinaus werden die Regelungen für Überziehungskredite verschärft. Insbesondere wird für eingeräumte Kreditüberziehungen künftig ein Widerrufsrecht eingeführt. Ergänzend dazu werden neue Anforderungen an die technische Gestaltung und Darstellung von Vertragserklärungen gestellt, die von den betroffenen Unternehmen zu beachten sind.
Zudem werden die Informationspflichten ausgeweitet. Betroffene Unternehmen müssen Verbrauchern künftig sowohl vorvertraglich als auch nachvertraglich zusätzliche Informationen – etwa zu Kosten und Gebühren, möglichen Risiken sowie zur Laufzeit und Zahlungsmodalitäten – zur Verfügung stellen. Parallel dazu werden die Vorgaben für die Kreditvergabe verschärft: Der Devise „Verbraucherschutz vor Überschuldung“ folgend müssen Nachsichtsmaßnahmen bei finanziellen Schwierigkeiten der Verbraucher eingeführt werden, auch wird für die Kreditwürdigkeitsprüfung die Nutzung besonders sensibler Daten wie Gesundheitsdaten oder Socia-Media-Infos künftig untersagt.
Klassischer Rechnungskauf ausgenommen – mit Rückausnahme für große Online-Händler
Die gute Nachricht: Händler treten in der Regel nicht als Kreditgeber in Erscheinung. Ein regelmäßiger Anwendungsfall entgeltfreier Finanzierungshilfen ist der „klassische“ Rechnungskauf, der allerdings vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wird. Hierbei ist es wesentlich, dass das Unternehmen im Gegensatz zu BNPL-Modellen selbst, ohne zwischengeschaltetes Kreditinstitut, den Zahlungsaufschub gewährt, dieser zudem von kurzer Dauer (maximal 50 Tage nach Lieferung) ist und nur begrenzte Kosten im Falle des Verzugs anfallen.
Grundsätzlich gilt diese Ausnahme für Kleine und Mittlere Unternehmen (Unternehmen mit maximal 249 Mitarbeitern). Für große Online-Händler hingegen gilt diese Ausnahme lediglich, wenn die Zahlungsfrist höchstens 14 Tage beträgt und kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe insgesamt erwirbt.
Erlaubnispflicht für Vermittlung von Allgemeinverbraucherdarlehen (AV) und Finanzierungshilfen
Darüber hinaus wird durch die Einführung des neuen § 34 (k) GewO die Einführung einer eigenständigen Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemeinverbraucherdarlehen sowie Finanzierungshilfen – beispielsweise Ratenkauf oder Null-Prozent-Finanzierungen – geschaffen. Die bisherige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Unternehmensdarlehensverträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 hingegen entfällt.
Auch hier wurde jedoch eine Ausnahme für Kleine und Mittlere Unternehmen geschaffen, zudem greift die Erlaubnispflicht nur bei der Vermittlung gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann.
Betroffene Unternehmen müssen einen entsprechenden Sachkundenachweis für die kreditvermittelnden Tätigkeiten erbringen. Dieser erfolgt grundsätzlich über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Gesetzestext stellt jedoch klar, dass nicht sämtliche potenziell kreditvermittelnden Mitarbeiter erlaubnispflichtig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass eine angemessene Zahl entsprechend verantwortlicher und vertretungsberechtigter Beschäftigter den Nachweis erbringt.
Bestehende Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO müssen die neue Erlaubnis bis spätestens 31. Mai 2027 beantragen und die betreffenden Personen registrieren lassen. Erfolgt bis zu diesem Stichtag keine Antragstellung, erlischt die bestehende Erlaubnis spätestens zum 19. November 2027.
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