Händler aufgepasst: Neue Gewährleistungs- und Garantielabel ab September 2026
Ab September 2026 kommen auf Händler neue Informationspflichten zu: EU-weit harmonisierte Gewährleistungs- und Garantielabel müssen Verbraucher künftig sichtbar über ihre Rechte aufklären. Was das für den stationären und den Online-Handel bedeutet und welche Pflichten konkret entstehen, erfahren Sie hier.
21.01.2026
Brüssel erweist sich wieder einmal als engagiertester Anwalt des Verbraucherschutzes – zulasten mittelständischer Einzelhändler. Die Europäische Kommission hat im vergangenen Jahr neue, EU-weit harmonisierte Gewährleistungs- und Garantielabel vorgestellt, über die Verbraucher künftig deutlich sichtbarer über ihre Rechte informiert werden sollen.
Rechtsgrundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie 2024/825, mit der die Verbraucherrechte-Richtlinie aus dem Jahr 2011 modernisiert wird. In deutsches Recht sollen die Vorgaben mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts umgesetzt werden.
Die neuen Label, die in einigen Monaten über diese von der Kommission bereitgestellten Website verfügbar sein werden, gelten für sämtliche Warenarten und betreffen sowohl den stationären als auch den Online-Handel. Der MITTELSTANDSVERBUND klärt Sie über die neuen Pflichten auf, die ab dem 27. September 2026 gelten sollen.
Gewährleistungslabel
Zunächst müssen Verbraucher bezüglich der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (in Deutschland bei Neuprodukten 2 Jahre) informiert werden, die unabhängig von einer möglichen zusätzlichen Garantie des Herstellers gilt. Hintergrund ist die Pflicht des Händlers, im Rahmen der Mängelhaftung für die Freiheit von Sachmängeln in Bezug auf das verkaufte Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe einzustehen (§§ 434 ff. BGB).
Die Aufklärung des Verbrauchers zu bestehenden Gewährleistungsansprüchen wird ab September 2026 in Form eines standardisierten Labels erfolgen, welches insbesondere aus folgenden Elementen besteht:
- Kasten mit Aufklärung über das gesetzlich bestehende, zweijährige Gewährleistungsrecht für verkaufte Waren
- Den Leistungsanspruch, der vom Verkäufer im Falle einer zum Zeitpunkt der Lieferung bestandenen Vertragswidrigkeit
- Ein QR-Code, der auf weiterführende Informationen im Portal „Ihr Europa“ verweist
- Handlungsempfehlungen im Falle eines Anspruchs durch den Käufer
- Einen Verweis auf eine möglicherweise bestehende zusätzliche Haltbarkeitsgarantie durch den Hersteller
Das Gewährleistungslabel muss im stationären Handel „in hervorgehobener Weise“ mindestens im A4-Format platziert werden – dies kann etwa durch ein sichtbares Wandplakat oder durch einen Acryl-Aufsteller an der Ladentheke erfolgen. Es ist zudem kein Farbdruck erforderlich, das Label kann auch im Schwarz/Weiß-Format ausgedruckt werden. Da die Bereitstellung der Informationen vorvertraglich zu erfolgen hat, ist zudem kein zusätzlicher Abdruck des Labels, etwa auf dem Kassenbon, erforderlich.
Auch im Online-Handel muss ein solches Label künftig abgebildet werden, wobei darauf zu achten ist, das Label in Farbe darzustellen. In den Erwägungsgründen der zugrundeliegenden EmpCo-Richtlinie ist zu entnehmen, dass das Label als “allgemeine Erinnerung auf der Website” des Unternehmers zu aufzunehmen ist. Eine Anfrage des MITTELSTANDSVERBUNDES bei der zuständigen Stelle der Europäischen Kommission hat ergeben, dass beispielsweise eine dauerhafte Darstellung auf der Homepage oder ein entsprechender Hinweis im Rahmen des Check-out-Prozesses als ausreichend angesehen werden könnte. Weiterführende Leitlinien will die Kommission jedoch erst im zweiten Trimester dieses Jahres veröffentlichen. Angesichts der verbleibenden Zeit bis zum Beginn der Umsetzungspflicht erscheint dies aus unternehmerischer Sicht wenig praxisgerecht.
Garantielabel
Darüber hinaus müssen Händler ihre Käufer künftig über eine mögliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie in Kenntnis setzen. Diese ist von der Gewährleistung dahingehend zu unterscheiden, dass sie freiwillig und in der Regel vom Produkthersteller aus erfolgt.
Das neu eingeführte Garantielabel birgt einen größeren Umsetzungsaufwand für angeschlossene Händler als das Informationslabel für die gesetzliche Gewährleistung, da dieses vom jeweiligen Produkt abhängig ist und somit nicht einmalig im Shop dargestellt werden kann. Auch besteht das Label aus variablen Komponenten, die Händler, sofern es nicht bereits vom Lieferanten auf der Produktverpackung abgedruckt wurde, eigenständig einfügen muss:
- XX : zu ersetzen mit der Dauer der vom Hersteller gewährten Garantie in Jahren, mindestens in Schriftgröße 80 pt
- Brand/Trademark : zu ersetzen mit dem Namen des Herstellers, der die Garantie gewährt, mindestens in Schriftgröße 9 pt
- Model Identifier : zu ersetzen mit der Modellkennung, für die der Hersteller die Garantie gewährt, mindestens in Schriftgröße 9 pt
- Zu verwenden ist die Schriftart „Inter“
Im stationären Handel hat die Kennzeichnung (farbig oder schwarz-weiß) direkt am Produkt oder zumindest in nächster Nähe zu erfolgen. Dies ließe sich beispielsweise durch Aufkleber am Produkt oder auf der Verpackung realisieren.
Ausgeschlossen sein dürfte eine Darstellung auf dem Regalpreisschild, da die Mindestgröße des harmonisierten Labels von 95 x 100 mm beträgt. Damit wird die praktikabelste Lösung für Einzelhändler genommen – und das, obwohl der Platz am Point of Sale sowieso bereits häufig knapp bemessen ist.
Bei der Vergrößerung des Labels ist darauf zu achten, dass das komplette Label skaliert wird und somit keine Verzerrungen entstehen. Auch muss darauf geachtet werden, dass der QR-Code unter normalen Beleuchtungsbedingungen für Smartphones auslesbar ist.
Im Online-Handel ist auch hier das Label farbig zu gestalten. Dadurch, dass die Garantie produktspezifisch ist, ist zudem eine Darstellung direkt auf der Produktseite selbst, beispielsweise neben dem Produktbild, vonnöten.
Alternativ zu der obigen Darstellung können Händler ihre Kunden auch über ein
geschachteltes Label
über mögliche Garantieansprüche aufmerksam machen, welches lediglich die Dauer der Garantie in Jahren als editierbares Element beinhaltet. Dieses muss so gestaltet sein, dass beim ersten Mausklick, Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen die Kennzeichnung vollständig dargestellt wird.
Fazit
Die Europäische Kommission engagiert sich tatkräftig für Verbraucher in einer Zeit, in der eigentlich alte Bürokratie abgebaut und nicht neue Bürokratie eingeführt werden soll.
Kritisch zu bewerten ist insbesondere die fehlende Praktikabilität der neuen Vorgaben, was sich beispielhaft am neuen Garantielabel im stationären Einzelhandel veranschaulichen lässt. Anstatt einer übersichtlichen Gestaltung auf Regalpreisschildern werden im Falle fehlender Kennzeichnung auf der Produktverpackung die Regale mit zusätzlichen Informationsschildern versehen – nicht unbedingt im Sinne der Ästhetik und Übersichtlichkeit. Auch die späte Veröffentlichung weiterer benötigter Informationen – etwa zusätzlicher Leitlinien oder die Bereitstellung editierbarer Labels über die Website – lässt nicht darauf schließen, dass die Kommission immer die Praxisnähe ihrer eigenen Vorschriften im Fokus hat.
Händler sind dazu angehalten, notwendige technische Anpassungen frühzeitig vorzubereiten. Sinnvoll wäre es außerdem, Hersteller bereits jetzt darauf hinzuweisen, bei der Gestaltung ihrer Produktverpackungen ein mögliches Garantielabel von Beginn an mitzuberücksichtigen.