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E-Widerrufsfunktion & neue Informationspflichten: Neue Pflichten für Online-Handel

Mit der Umsetzung zweier EU-Richtlinien will der Gesetzgeber neue Vorgaben für Verbraucherverträge im Online-Handel einführen. Neben der verpflichtenden E-Widerrufsfunktion kämen auf Händler auch erweiterte Informationspflichten zu. Wie sich Unternehmen heute bereits vorbereiten können, klärt DER MITTELSTANDSVERBUND für Sie auf.

08.08.2025

Brüssel, 08.08.2025 – Durch das Änderungsgesetz zum Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht will der deutsche Gesetzgeber neue EU-Vorgaben für Verbraucherverträge im digitalen Raum (RL 2023/2673 und RL 2024/2673) umsetzen. Ziel ist es, das Widerrufsrecht zu vereinfachen, Informationspflichten zu erweitern und digitale Vertragsabschlüsse verbraucherfreundlicher zu gestalten. DER MITTELSTANDSVERBUND hat einen ersten Entwurf des Gesetzes bereits für Sie eingesehen und bewertet. Die Stellungnahme finden Sie hier

E-Widerrufsfunktion soll Pflicht werden  

Zentraler Bestandteil des Umsetzungsgesetzes wird die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion nach § 356a BGB. Hintergrund: Verbraucher sollen einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können müssen, wie sie ihn abgeschlossen haben. Schließen Kunden Fernabsatzverträge über Produkte oder Dienstleistungen auf einer Website ab, müssen Unternehmen auf derselben Plattform demnach auch eine Möglichkeit zum Widerruf des Vertrags vorsehen. Die Widerrufsfunktion müsste dann  

  • ständig verfügbar,  
  • hervorgehoben platziert sowie   
  • für den Verbraucher leicht zugänglich sein.  

Praktisch bedeutet das: Händler müssten im Login-Bereich ihrer Website sicherstellen, dass im Login-Bereich der Website Nutzern ein Widerrufsbutton permanent zur Verfügung steht, mit dem bereits getätigte Fernabsatzverträge leicht widerrufen werden können. Eine Bestätigungsfunktion soll zudem verhindern, dass Verträge versehentlich widerrufen werden. Auch eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. pdf) wäre dem Verbraucher demnach unverzüglich zur Verfügung zu stellen.  

Unklar bleibt bislang, was das mit Bestellungen von Gastkunden ohne vorherigen Login bedeuten würde. Händler könnten dazu verpflichtet sein, auf ihrer Homepage permanente Widerrufsbuttons zu installieren, die auf allgemein zugängliche Widerrufsformulare ohne Bestellbezug verweisen. Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES wäre eine solche Vorgabe ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und stünde im Widerspruch zum Ziel einer effizienten digitalen Kundenkommunikation. Der Verband fordert in diesem Zusammenhang daher eine Klarstellung, dass bei Gastbestellungen auch ein Widerruf per E-Mail im Rahmen der nachgelagerten Kommunikation zulässig sein muss.   

Zusätzliche Informationspflichten  

Darüber hinaus soll der Katalog an Informationspflichten, die Unternehmer Verbrauchern vorvertraglich übermitteln müssen, erweitert werden. So müssten Händler ihre Kunden künftig vor Vertragsschluss informieren, 

  • ob im Falle der Lieferbedingungen umweltfreundliche Liefermöglichkeiten bestehen;
  • dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht mit einer Mindestdauer von zwei Jahren besteht sowie, falls diese vom Hersteller gegeben wird, eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren
  • falls vorliegend, für welchen Zeitraum Hersteller oder Anbieter bei Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Dienstleistungen Softwareaktualisierungen bereitstellt
  • falls vorliegend, den Reparierbarkeitswert der Waren oder alternativ die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen;

Die neuen Informationspflichten gelten sowohl im stationären als auch im Online-Handel. Hier müssen Kunden zudem künftig über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informiert werden. Darüber hinaus müssen sie darüber aufgeklärt werden, dass im Falle eines Widerrufs bei vorzeitiger Leistungserbringung unter Umständen eine anteilige Entschädigung zu zahlen ist.

Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“  

Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber durch eine Anpassung des § 356 BGB die bislang bestehende Problematik des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Fernabsatzverträgen beseitigen will. Kam der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen nicht ordnungsgemäß der Erfüllung seiner Informationspflichten nach, erlosch dieses bislang faktisch nie. Diese (vom Gesetzgeber ungewollte) Konstellation würde nun durch die Vereinheitlichung und absolute Befristung des Widerrufsrechts behoben werden. Demnach soll fortan auch bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung das Widerrufsrecht nach spätestens 12 Monaten und 14 Tagen nach Fristbeginn enden.  

Wie geht es jetzt weiter?  

Nach Ablauf der Sommerpause wird das Gesetz finalisiert und dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. Somit verbleiben noch Monate, bis das Gesetz Drucksache ist und Gewissheit herrscht.  

Der Geltungsbeginn ist für die meisten Vorschriften qua Richtlinie mit dem 19. Juni 2026 (bzw. 27. September für einzelne Informationspflichten) bereits heute bekannt. Händlern verbleibt somit nicht viel Zeit, um notwendige Websitekonfigurationen vorzunehmen und ihre Vertragsunterlagen anzupassen. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich daher beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für eine Fristverlängerung stark gemacht.    

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