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Entwaldungsverordnung: Europäische Kommission legt Erleichterungspaket vor

Die Europäische Kommission hat Anfang Mai ihr Paket zur Vereinfachung der Vorschriften über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Die erhofften Erleichterungen beschränken sich dabei jedoch auf ein Minimum. Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) hat für Sie die wesentlichen Änderungen zusammengestellt.

15.05.2026

"Heute führen wir Vereinfachungsmaßnahmen ein, die zusammen mit früheren Vereinfachungsbemühungen den Verwaltungsaufwand erheblich verringern werden. Sie dürften die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen um etwa 75 % senken.“ Die Kommentierung des am 04. Mai 2026 vorgestellten Entlastungspaket durch Jessika Roswall, Mitglied der Kommission für Umwelt, resiliente Wasserversorgung und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft, klangen zunächst vielversprechend.   

Das Paket war Teil des Zugeständnisses, welches insbesondere die Europaabgeordneten mit der Verschiebung der Entwaldungsverordnung im Dezember 2025 der Europäischen Kommission abringen konnten. Neben den im Dezember 2025 beschlossenen Änderungen – allen voran eine Umstellung der Sorgfaltspflichten sowie eine weitere zeitliche Verschiebung um ein Jahr – sollte die Europäische Kommission weitere Bereiche identifizieren, in denen Belastungen abgebaut werden könnten.   

Auch der BKM forderte einen weiteren Abbau der Pflichten. Im besten Fall sollten sich die Pflichten ausschließlich auf den Import beziehen – alle nachgelagerten Marktteilnehmer sollten damit aus dem Pflichtenkreis genommen werden.   

Das nunmehr vorgestellte Paket teilt sich in einen Bericht, neue Auslegungshilfen durch einen Leitfaden, einen Fragen-und-Antworten-Katalog sowie eine delegierte Verordnung zur Anpassung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung.    

Stichtag 31. Dezember 2026 wird beibehalten  

Die Europäische Kommission schlägt keine weitere Verschiebung der Entwaldungsverordnung vor. Damit bleibt es dabei, dass die betroffenen Unternehmen am dem 31. Dezember 2026 die Sorgfaltspflichten der Entwaldungsverordnung beachten müssen. Kleine und Kleinst-Unternehmen werden bis Mitte 2027 Zeit haben, die Pflichten der EUDR zu implementieren.   

Neues System wird beibehalten   

Mit den Anpassungen der Entwaldungsverordnung im letzten Jahr wurden auch die Pflichten für die einzelnen Marktakteure neu geordnet:   

  • nur der Importeur von relevanten Produkten muss danach eine Sorgfaltserklärung erstellen  
  • der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss diese Sorgfaltserklärungen dokumentieren   
  • die weiteren nachgelagerten Marktteilnehmer sind von den Sorgfaltspflichten insgesamt befreit.   

Bereits mit Abschluss der Verhandlungen bemängelte der BKM diese Anpassungen. In der ursprünglichen Entwaldungsverordnung war ein umfassendes System der Sorgfaltspflicht für alle Marktteilnehmer vorgesehen. Mit den nunmehr beschlossenen Änderungen muss die Stellung jedes Unternehmens in der Lieferkette bestimmt werden, um die sich daraus abgeleiteten Pflichten zu identifizieren.   

Anpassung des sachlichen Anwendungsbereichs  

Hingegen schlägt die Europäische Kommission durch einen delegierten Rechtsakt vor, den sachlichen Anwendungsbereich anzupassen. So sollen löslicher Kaffee und Derivate von Palmöl in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Auf der anderen Seite fallen einige Verpackungen insbesondere Paletten aus dem Anwendungsbereich der EUDR.   

Fazit   

Das nunmehr vorgestellt „Entlastungspaket“ bietet an vielen Stellen mehr Rechtsklarheit, ändert jedoch nichts an dem eigentlichen Sorgfaltspflichten-System. Die mit der letzten Änderung beschlossene Anpassung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette wird Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen stellen.   

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Tim Geier | Geschäftsführer | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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