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Entwaldungsverordnung: EU-Gesetzgeber einigen sich auf schnelle Erleichterungen

Die europäischen Gesetzgeber einigen sich auf wesentliche Erleichterungen im Rahmen der Entwaldungsverordnung. Unternehmen werden damit ausreichend Zeit haben, sich auf die Neuerungen einzustellen und ihre Prozesse – soweit notwendig – umzustellen. DER MITTELSTANDSVERBUND stellt die wesentlichen Änderungen vor.

10.12.2025

In der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember war es soweit: Die europäischen Gesetzgeber – Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission – teilten mit, dass eine Einigung im Rahmen der Änderung der bestehenden Entwaldungsverordnung gefunden wurde.   

Was galt bislang?  

Die bislang bestehenden Entwaldungsverordnung sollte eigentlich Ende Dezember 2025 in Kraft treten. Damit verbunden: Erhebliche Sorgfalts- und Informationspflichten entlang der Lieferketten. Verbundgruppen und deren Anschlusshäuser hatten sich bereits seit über einem Jahr auf die neuen Regeln vorbereitet: Eigene Sorgfaltspflichten sowie die Weiterleitung der vorhergehenden Sorgfalts-Informationen haben erhebliche Kapazitäten in den betroffenen Betrieben gebunden. Aufgrund unklarer Vorschriften sowie einer umfassenden notwendigen technischen Infrastruktur drohten Lieferketten zu Ende dieses Jahres zusammenzubrechen.   

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich daher mehrmals an die europäischen Gesetzgeber gewendet: Insbesondere sollten nachgelagerte Marktteilnehmer – das Gros des kooperierenden Mittelstands – von den Pflichten der Entwaldungsverordnung ausgenommen werden. „Uns geht es insbesondere um die strikte Einhaltung europäischer Grundsätze“ erläutert dazu Tim Geier, Geschäftsführer, DER MITTELSTANDSVERBUND. „Wenn ein Produkt rechtmäßig in den europäischen Binnenmarkt eingeführt wurde, müsste es eigentlich ab diesen Zeitpunkt uneingeschränkt verkehrsfähig sein. Die aktuellen Pflichten der EUDR führen zu einer Dopplung bzw. Vervielfachung des Prüfaufwands – eine Situation, die die Gründer des Binnenmarkts eigentlich verhindern wollten.“ so Geier weiter.   

In der Tat sahen die bestehenden Regeln der Entwaldungsverordnung vor, dass neben dem Importeuer jedes Glied in der Lieferkette eigene Prüfpflichten bzgl. des vorgelagerten Vertragspartners hatte. Damit verbunden: Erheblicher technischer und administrativer Aufwand.   

Intervention der Kommission   

Im Oktober präsentierte die Europäische Kommission dann einen Vorschlag zur Anpassung der Entwaldungsvorschriften: Aufgrund der Feststellung, dass das Informationsportal TRACES zur Hinterlegung der Sorgfaltserklärungen technisch überfordert sei, stellte die Kommission neue Ansätze zur Bewältigung dieser Probleme vor.   

„In der Sache richtig, fragt sich dennoch, ob die Europäische Kommission tatsächlich die Probleme der Wirtschaft erkannt hat. Die Überforderung des Informationssystems steht spiegelbildlich für die unerfüllbaren Anforderungen an die Marktteilnehmer.“ kommentiert Tim Geier.   

Die Europäische Kommission sah Erleichterungen insoweit vor, als dass Sorgfaltserklärungen einmalig von den Importeuren erstellt werden sollten. Kleinstunternehmen sollten zudem ein Jahr länger Zeit haben, sich auf die Vorschriften vorzubereiten.   

DER MITTELSTANDSVERBUND kritisierte diesen Ansatz insofern, als dass dies eine Verlagerung des Datenverkehrs weg vom Informationssystem hin zu den Marktteilnehmern bedeutet hätte: Denn die Referenznummern hätten weiterhin an nachgelagerte Marktteilnehmer weitergeleitet werden müssen.   

Rat und Europäisches Parlament stellen Verbesserungen in Aussicht   

Das Vorhaben wurde nunmehr durch den Rat der EU sowie das Europäische Parlament gebracht. Die Gesetzgeber einigten sich auf wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag:   

  • Alle Unternehmen sollen danach von einer einjährigen Aussetzung der EUDR profitieren. Stichtag für die neuen Pflichten wäre damit der 30.12.2026  
  • Kleine und Kleinstunternehmen sollen darüber hinaus von einer weiteren Verlängerung bis zum 30. Juni 2027 profitieren.   
  • Ausschließlich der Importeur soll eine Sorgfaltspflicht erstellen und weiterleiten müssen.   
  • Der erste Marktteilnehmer nach dem Import muss die Sorgfaltserklärung des Importeurs dokumentieren.   
  • Alle nachgelagerten Marktteilnehmer sind von der Erstellung einer Sorgfaltspflichterklärung befreit.   
  • Die Europäische Kommission soll bis Ende April 2026 Vorschläge zur weiteren Erleichterung der EUDR vorstellen.   

Erleichterungen mit Klärungsbedarf   

Einem zentralen Petitum des MITTELSTANDSVERBUNDs – der Befreiung nachgelagerter Marktteilnehmer - wurde damit entsprochen. Die weiteren Details der Einigung können erst nach der Veröffentlichung des finalen Textes abschließend beurteilt werden.    

Fraglich bleibt, inwiefern die Europäische Kommission nunmehr weitere Erleichterungen an den Entwaldungsvorschriften vornehmen wird. Hier drängt DER MITTELSTANDSVERBUND auf ein schnelles Vorgehen: Unternehmen benötigen auch unter den nunmehr vereinbarten längeren Übergangsfristen einen gewissen Vorlauf, um ihre Prozesse umzustellen.   

Der finale Text wird nunmehr durch das Europäische Parlament sowie dem Rat voraussichtlich in der nächsten Woche verabschiedet. Zwei Wochen vor dem eigentlichen In-Kraft-Treten der Vorschriften könnte damit endlich mehr Rechtssicherheit bestehen.   

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Tim Geier | Geschäftsführer | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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