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EU-Verpackungsverordnung: Update der FAQ kurz vor In-Kraft-Treten

Am 12. August 2026 treten die neuen Regeln über die Verpackungsverordnung in Kraft. Die Europäische Kommission hat nunmehr ihren Fragen- und Antwortenkatalog erneuert. Welche Auslegungshilfen dabei relevant für den Mittelstand sind, hat der BKM für Sie zusammengefasst.

11.08.2026

Die Verpackungsverordnung, die am 12. August 2026 in Kraft tritt, wirft ihre Schatten voraus: Viele Kooperationen und deren Anschlusshäuser beschäftigen sich mit der Umgestaltung ihrer Compliance-Prozesse, sodass zum Stichtag Waren weiterhin verkehrsfähig im Europäischen Binnenmarkt bleiben.

DSGVO-Moment

„Wir erleben derzeit einen weiteren DSGVO-Moment“, bestätigt auch Tim Geier, Geschäftsführer BKM. Die Vorschriften treffen jedes Unternehmen, was in irgendeiner Art und Weise verpackte Produkte auf den Markt bringt. Die Vorschriften der Verpackungsverordnung ähneln denen des deutschen Verpackungsgesetzes, die Verantwortlichkeiten „drehen“ sich jedoch oftmals hin zu den Kooperationen und mittelständischen Unternehmen, sodass neue Prozesse aufgesetzt werden müssen. Zusätzliche Pflichten und unklare Rechtsbegriffe erschweren dabei die Umsetzung in den Betrieben.“ erklärt Geier weiter.

Die bereits im April veröffentlichten Leitlinien sowie der Fragen- und Antwortenkatalog konnten dabei zwar für einige Aufklärung sorgen, wichtige Fragen blieben jedoch auch danach noch unbeantwortet. Der BKM hatte daraufhin die Mängel an der bestehenden Rechtslage in Brüssel adressiert, für praktikable Lösungen geworben und für Übergangslösungen plädiert.

Das nunmehr veröffentlichte Update des Fragen- und Antwortenkatalogs zeugt davon, dass die Europäische Kommission Verantwortung für den Rechtsakt übernimmt und Unternehmen den Umgang mit der Verpackungsverordnung erleichtern möchte. Dennoch: Die vollständige Implementierung der Verpackungsverordnung kostet viele Unternehmen enorme Ressourcen.

Wesentliche Änderungen

Der neue Fragen- und Antwortenkatalog hält einige wichtige Änderungen bereit, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

Wer ist Erzeuger von Verpackungen?

Die Europäische Kommission klärt die wichtige Frage, wer als Erzeuger einer Verpackung anzusehen ist und wer demnach für die Konformität der Verpackung einzustehen hat. War diese Frage bei Verkaufsverpackungen noch relativ leicht zu beantworten (meist: der Inhaber der Marke, der auf der Verpackung steht), so hatte diese Frage bei Transportverpackungen, die im Betrieb verwendet und erst mit Waren befüllt werden, höchste Relevanz.

Nach Einschätzung der Europäischen Kommission ist bei der Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die leere Verpackung ihre Endform erreicht hat. Eine Verpackung hat ihre Endform erreicht, wenn sie ohne das Hinzufügen weiterer Bestandteile oder Zubehörteile als Transportverpackung verwendet werden kann. Bei Kartonagen heißt das dann, dass bereits derjenige, der gestapelte Pappkartonagen liefert, als Erzeuger anzusehen ist, obwohl diese noch aufgestellt und mit Ware befüllt werden müssen.

Wichtig zudem: Werden unterschiedliche Verpackungselemente zu einer neuen Verpackung zusammengefügt, bleibt die Konformität der einzelnen Verpackungen zu prüfen. Es wird KEINE neue Verpackung erstellt. Verwendet ein Mittelständler daher zum Versenden von Waren Kartonagen, die mit Klebeband befestigt und mit Dämm-Materialien befüllt werden, so stellt dieser keine neue Verpackung her, sondern setzt unterschiedliche (und als solche fertige) Verpackungen zusammen. Die Produzenten der einzelnen Komponenten bleiben dabei weiterhin für die Konformität der Verpackungen verantwortlich.

Wer gilt als Erzeuger, wenn die auf der Verpackung sowohl der Name eines Unternehmens und die Marke eines anderen Unternehmens stehen?

Die Kommission stellt zunächst fest, dass Marke und Name gleichwertig bei der Bestimmung der Erzeuger-Eigenschaft sind. Ausschlaggebend ist nach Auffassung der Kommission, welches Unternehmen den maßgeblichen Einfluss auf das Design der Verpackung hat. Die Kommission wird dies im Einzelfall prüfen. Gerade bei der Produktion von Eigenmarken werden die Vertragsgestaltungen daher wichtiger.

Wer ist Hersteller einer Verpackung?

Hersteller von Verpackungen müssen diese an ein duales System anschließen und sich im Verpackungsregister melden. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bleibt oftmals unklar, wer danach die Hersteller-Verantwortung tragen sollte. Auch hier bestimmt die Europäische Kommission die Verantwortlichkeit anhand der leeren Verpackung. Ausschlaggebend ist also, wer diese Verpackung erstmalig in einem Mitgliedstaat bereitstellt. Die Kommission stellt zudem klar: Wenn ein Unternehmen die Produktion der Verpackung in Auftrag gibt und diese die Marke des Unternehmens trägt, so ist das beauftragende Unternehmen der Hersteller dieser Verpackung.

Auch das ist neu, denn: Die Marke war ursprünglich nur ausschlaggebend für die Beurteilung der Rolle des Erzeugers.

Wer gilt als Hersteller, wenn die Verkaufsverpackung auch für den Versand verwendet wird?

Im Sinne der Ressourcen-Schonung versenden viele Unternehmen Waren in den Verkaufsverpackungen. Es kam dabei immer wieder die Frage auf, ob diese Umwidmung – von einer Verkaufs- zu einer Versandverpackung – rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Kommission stellt fest, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Verkaufsverpackung bezieht und diese 1:1 an einen Endabnehmer weiterschickt, die Umwidmung der Verpackung zu einer Versandverpackung keinen Einfluss auf die Hersteller-Eigenschaft hat; War der Lieferant vorher Hersteller im Sinne der PPWR, so ist diese Umwidmung unerheblich.

Fazit: Noch ein weiter Weg

Die Nacharbeit der Europäischen Kommission zeigt abermals, dass das Thema Kreislaufwirtschaft komplexer ist, als man anfangs denken mag und tief in bestehende Beschaffungs-, Vertriebs- und Logistiksysteme eingreift. Auch wenn einige Verbesserungen gegenüber der Ursprungsfassung nunmehr erfolgt sind, bleibt der bittere Beigeschmack, dass die Thematik vom Gesetzgeber auf die leichte Schulter genommen wurde.

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Tim Geier | Geschäftsführer | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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