Vernichtungsverbot für Textilien
Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Die neue Regelung soll verhindern, dass noch nutzbare Produkte unnötig entsorgt werden. Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) informiert über die neuen Regeln für die Textilbranche.
30.07.2026
Grundlage für das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe ist die europäische Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte), kurz ESPR. Sie soll dazu beitragen, dass Produkte länger genutzt, besser repariert und häufiger wiederverwendet werden. Die Verordnung enthält dazu verschiedene Vorgaben, die schrittweise für einzelne Produktgruppen eingeführt werden.
Für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt seit dem 19. Juli 2026: Große Unternehmen dürfen diese Waren grundsätzlich nicht mehr vernichten. Erfasst werden unverkaufte Verbraucherprodukte unabhängig davon, ob sie im B2C- oder B2B-Geschäft vertrieben werden.
Was bedeutet das für den kooperierenden Mittelstand?
Das Vernichtungsverbot gilt zunächst für große Unternehmen. Darunter fallen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten oder – bei weniger als 250 Beschäftigten – solche Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen.
Für mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind grundsätzlich von der Regelung ausgenommen.
Erfasst werden von der Verordnung unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör einschließlich Kopfbedeckungen sowie Schuhe. Betroffen sein können beispielsweise Saisonware, Restbestände, überschüssige Lagerbestände und Retouren. Rücksendungen bleiben dabei weiterhin möglich. Die neue Regelung bedeutet also nicht, dass Händler unverkaufte oder zurückgegebene Waren nicht mehr an den Lieferanten zurückschicken dürfen. Dies bleibt möglich, wenn zwischen Händler und Lieferant eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Regelung zur Rücksendung besteht (besteht eine solche nicht, darf der Händler nicht allein aufgrund der ESPR die Ware an den Lieferanten zurückschicken).
Entscheidend ist vielmehr, was anschließend mit der Ware geschieht. Noch nutzbare Produkte sollen im Wirtschaftskreislauf bleiben, etwa durch den Weiterverkauf mit Preisnachlässen, über Sonderaktionen und Outlets, durch Spenden an gemeinnützige Organisationen oder durch Reparatur und Aufarbeitung. Eine Vernichtung ist grundsätzlich verboten und nur bei Vorliegen gesetzlich definierter Ausnahmegründe zulässig.
Ausnahmen bleiben möglich
Das Vernichtungsverbot gilt nicht ausnahmslos. In bestimmten Fällen können unverkaufte Textilien und Schuhe weiterhin vernichtet werden.
Das kann zum Beispiel gelten, wenn
- Produkte so stark beschädigt oder verschmutzt sind, dass sie nicht mehr sinnvoll repariert oder weiterverwendet werden können.
- unsichere Produkte, Fälschungen oder Waren aus rechtlichen Gründen nicht verkauft oder weitergegeben werden dürfen.
- eine Spendenstelle die angebotenen Produkte nicht annimmt und keine andere sinnvolle Verwendung gefunden werden kann.
Unternehmen, die sich auf eine solche Ausnahme berufen, müssen den Grund nachvollziehbar dokumentieren. Als Nachweise kommen beispielsweise Fotos, Prüfergebnisse oder andere geeignete Unterlagen in Betracht. Diese Dokumente müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Betroffene Unternehmen müssen außerdem jährlich Informationen über unverkaufte Produkte veröffentlichen, die sie entsorgt haben. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Art und Menge der Waren sowie zum Grund der Entsorgung. Die Angaben sind klar erkennbar auf einer leicht zugänglichen Seite der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen. Werden sie in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen, kann auf der Unternehmenswebsite auf den entsprechenden Bericht verwiesen werden.
Was gilt bei Rücksendungen an Lieferanten oder die Zentrale?
Ob ein Anschlusshaus dem Vernichtungsverbot unterliegt, richtet sich nach seiner Unternehmensgröße (siehe oben). Für kleine und Kleinstunternehmen gilt das Verbot derzeit grundsätzlich nicht. Sie dürfen ihre eigenen unverkauften Waren daher grundsätzlich weiterhin vernichten oder an einen Lieferanten zurückschicken, wenn dies entsprechend vereinbart ist.
Ist der übernehmende Lieferant selbst ein verpflichtetes großes Unternehmen, muss dieses die für große Unternehmen geltenden Vorgaben beachten. Die zurückgenommenen Waren können weiterhin verkauft, gespendet, repariert oder aufgearbeitet werden. Eine Vernichtung ist nur zulässig, wenn eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
Unterliegt das Anschlusshaus selbst dem Vernichtungsverbot, darf es die Waren ebenfalls an einen Lieferanten zurückschicken. Die Rücksendung als solche ist nicht verboten (siehe oben). Übernimmt der Lieferant die Waren, muss das übernehmende Unternehmen die für es geltenden Vorgaben beachten.
Eine Rücksendung darf jedoch nicht dazu dienen, das Vernichtungsverbot zu umgehen. Waren dürfen daher nicht gezielt an ein nicht verpflichtetes Unternehmen weitergegeben werden, damit dieses sie anstelle eines verpflichteten Unternehmens vernichtet.
Entscheidend ist damit, welches Unternehmen die Waren übernimmt und eine mögliche Vernichtung selbst vornimmt oder veranlasst.
Was sollten betroffene Unternehmen beachten?
Große Unternehmen im Textil- und Schuhbereich sollten ihre Lagerbestände, Retourenwege und bisherigen Entsorgungsprozesse überprüfen. Dabei sollte klar geregelt sein, welches Unternehmen die Ware übernimmt und über ihren weiteren Verbleib entscheidet.
Außerdem sollten geeignete Wege für den Weiterverkauf, Spenden, Reparaturen und die Aufarbeitung der Produkte vorhanden sein. Ist eine Vernichtung ausnahmsweise notwendig, muss der Grund dokumentiert werden. Die entsprechenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
Verbundgruppen mit Eigenmarken oder Großhandelsgeschäft sollten eine klare Abstimmung zwischen der Zentrale und den Anschlusshäusern sicherstellen. So kann nachvollziehbar festgelegt werden, wer für zurückgesandte Waren verantwortlich ist und wie mit ihnen weiter verfahren wird.
Der BKM wird die Anwendung des Vernichtungsverbots und die weitere Entwicklung der ESPR verfolgen und seine Mitglieder über wichtige Änderungen informieren.
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Carsten Lier
Referent für Public Affairs
Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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