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Recht auf Reparatur: Bundesrat billigt Gesetz

Nach der Zustimmung des Bundesrates gelten mit dem Recht auf Reparatur in Deutschland ab dem 31. Juli neue Regeln. Reparaturen sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher leichter zugänglich, attraktiver und transparenter werden. Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) informiert, was dies für kooperierende Händler und Handwerker bedeutet.

17.07.2026

10.07.2026

Der Bundesrat hat am 10. Juli das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren gebilligt. Der Deutsche Bundestag hatte dem Gesetz bereits am 25. Juni zugestimmt. Damit ist das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung des sogenannten “Rechts auf Reparatur “abgeschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Die Regelungen zum Recht auf Reparatur treten am Tag danach in Kraft. Mit einem Inkrafttreten bis zum 31.07.2026 ist zu rechnen.

Mit den neuen Regelungen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bewegt werden, defekte Produkte häufiger reparieren zu lassen, anstatt sie vorzeitig durch neue Waren zu ersetzen. Auf diese Weise sollen die Lebensdauer von Produkten verlängert, Ressourcen geschont und die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden.

Was ist das Recht auf Reparatur überhaupt?

Zum einen stärkt das neue Recht die Reparatur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung (Anspruch des Verbrauchers gegen den Verkäufer/Händler). Künftig zählt die Reparierbarkeit ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Eine unzureichende Reparierbarkeit kann daher einen Sachmangel darstellen. Zudem müssen Verkäufer Verbraucher im Gewährleistungsfall über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Fristverlängerung bei einer Reparatur informieren. Dies geschieht sinnvollerweise durch Integration der Informationen in den bestehenden Reklamationsprozess sowie die AGB. Wird die Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert (hier kann der Händler freiwillig ein Leihgerät zur Verfügung stellen), verlängert sich außerdem die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.

Beispiel: Wird ein Smartphone am 15.08.2026 gekauft, endet die reguläre zweijährige Gewährleistungsfrist am 15.08.2028. Wird das Gerät während dieses Zeitraums im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung repariert, verlängert sich die ursprüngliche Frist einmalig bis zum 15.08.2029.

Zum anderen können Verbraucher bei bestimmten Waren eine Reparatur vom Hersteller verlangen, wenn ihnen wegen des Defekts keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zustehen (Anspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller). Das kann etwa der Fall sein, wenn der Schaden erst nach der Übergabe entstanden ist, gewöhnlicher Verschleiß vorliegt oder die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind.

Die neue Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung gilt für bestimmte Waren, für die bereits europäische Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Dazu zählen unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Smartphones, Tablets und bestimmte batteriebetriebene leichte Verkehrsmittel.

Der Hersteller muss die betroffenen Produkte auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren. Die Reparatur kann unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen.Der Hersteller muss die Reparatur allerdings nicht selbst durchführen. Er kann damit beispielsweise einen Fachhändler, einen Servicebetrieb oder eine unabhängige Werkstatt beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Reparaturpflicht verbleibt jedoch beim Hersteller.

Chance für den kooperierenden Handel

Kooperierende Händler können entsprechende Leistungen aber freiwillig auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Hersteller übernehmen. Gerade darin liegt eine Chance für den kooperierenden Handel: Hersteller können auf bestehende regionale Service- und Werkstattstrukturen zurückgreifen, während Händler ihre technische Kompetenz, ihre Kundennähe und ihre vorhandenen Reparaturkapazitäten einbringen können.

Viele Fachhändler, Verbundgruppen sowie handwerksnahe Service- und Reparaturnetzwerke verfügen bereits heute über qualifiziertes Personal, regionale Werkstattstrukturen und langjährige Erfahrung bei Wartung und Instandsetzung.

Reparaturangebote können die Kundenbindung stärken, zusätzliche Dienstleistungen ermöglichen und regionale Wertschöpfung sichern. Persönliche Beratung, Fehlerdiagnose, Wartung und Reparatur vor Ort sind Leistungen, mit denen sich der mittelständische Fachhandel deutlich von rein transaktionsorientierten Onlineangeboten abheben kann.

Wie diese Chancen besonders wirksam genutzt werden können, zeigt die Gemeinschaftsinitiative von ElectronicPartner, EURONICS, expert und Wertgarantie.

Zugang zu Informationen muss sichergestellt werden

Damit Händler und unabhängige Servicebetriebe Reparaturen fachgerecht durchführen können, benötigen sie einen verlässlichen Zugang zu Ersatzteilen, Werkzeugen und den notwendigen technischen Informationen. Das neue Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren enthält hierzu konkrete Herstellerpflichten und ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch um neue Vorschriften. Nach § 479c BGB in der beschlossenen Fassung müssen Hersteller Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von einer Reparatur abschreckt. § 479d BGB verpflichtet Hersteller, kostenlos, leicht zugänglich, klar und verständlich über ihre Reparaturleistungen zu informieren und auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen bereitzustellen.

Aus Sicht des BKM ist entscheidend, dass Hersteller diese Informationen vollständig, aktuell und in einer praktisch nutzbaren Form bereitstellen. Wer eine Reparatur freiwillig oder im Auftrag eines Herstellers übernimmt, muss über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, um die Leistung sicher und wirtschaftlich erbringen zu können.

Eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der Informationen könnte künftig der Digitale Produktpass (DPP) spielen. Er ist in der europäischen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) verankert, die seit dem 18. Juli 2024 gilt.

Kosten müssen angemessen sein

Ob das Recht auf Reparatur in der Praxis tatsächlich angenommen wird, hängt maßgeblich von den Kosten für die Reparaturen ab. Hersteller müssen Reparaturen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu einem angemessenen Entgelt anbieten. Auch Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge dürfen nicht so teuer sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von einer Reparatur abgeschreckt werden.

Der BKM hat sich hierzu bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2026 ausführlich positioniert.

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Carsten Lier  | Referent für Public Affairs  | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
Carsten Lier <span class='info'>Referent für Public Affairs </span><span class='cat'>Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)</span> Carsten Lier Referent für Public Affairs Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) E-Mail schreiben