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ElektroG4: Neue Rücknahme- und Hinweispflichten im Handel

Mit der vierten Novelle des ElektroG gelten seit dem 1. Juli 2026 weitere Vorgaben für Handelsunternehmen bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten. Neu sind vor allem die kostenlose Rücknahme von E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern sowie zusätzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten im stationären und im Online-Handel.

06.07.2026

Mit dem ElektroG4 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bereits zum vierten Mal novelliert. Die Änderungen gelten grundsätzlich seit dem 1. Januar 2026. Für einzelne neue Pflichten des Handels lief jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026. Diese Vorgaben sind seit dem 1. Juli 2026 zu beachten.

An den grundlegenden Rücknahmepflichten des Handels ändert sich dabei nichts. Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte müssen Elektroaltgeräte weiterhin kostenlos zurücknehmen. Gleiches gilt für Lebensmittelhändler mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, wenn sie Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft oder mehrmals im Kalenderjahr anbieten.

Auch die bisher bekannten Regelungen zur 1:1- und 0:1-Rücknahme bleiben bestehen. Beim Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts muss ein Altgerät derselben Geräteart mit im Wesentlichen gleichen Funktionen kostenlos zurückgenommen werden. Kleine Altgeräte, bei denen keine äußere Abmessung mehr als 25 Zentimeter beträgt, müssen zudem auch ohne Neukauf kostenlos angenommen werden. Die Rücknahme kann dabei auf drei Geräte je Geräteart begrenzt werden.

Bei der Lieferung eines neuen Geräts an private Haushalte ist die Abholung des entsprechenden Altgeräts grundsätzlich kostenlos auszugestalten. Im Fernabsatz gilt dies insbesondere für Wärmeüberträger, Bildschirme und Großgeräte. Für Lampen, Kleingeräte sowie kleine IT- und Telekommunikationsgeräte müssen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer bereitgestellt werden.

Neu ist mit dem ElektroG4 vor allem die Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer. Vertreiber müssen diese Geräte seit dem 1. Juli 2026 kostenlos zurücknehmen. Dies gilt unabhängig von der Größe der Verkaufs- oder Lagerfläche und ohne Verpflichtung zum Neukauf. Betroffen sind auch Händler, die diese Produkte innerhalb der vergangenen sechs Monate angeboten haben. Damit wird erstmals eine eigenständige Rücknahmepflicht für diese Produktgruppe eingeführt.

Konkretisiert wurden außerdem die Vorgaben für Online- und Versandhändler. Für die 400-Quadratmeter-Grenze ist weiterhin die Lager- und Versandfläche maßgeblich, nicht die Verkaufsfläche. Neu ist die gesetzliche Klarstellung, dass auch Flächen im In- oder Ausland berücksichtigt werden können, wenn sie Lagerung, Kommissionierung oder Verpackung für Endkunden ermöglichen oder unterstützen. Bei Regallagern zählen zudem die Flächen sämtlicher Regalebenen.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten außerdem neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Stationäre Händler, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen im Eingangsbereich ihres Geschäfts das neue Symbol „Elektrogeräte Rücknahme“ farbig, gut sichtbar und mindestens im Format DIN A4 anbringen.

Zudem müssen große Vertreiber nun auch das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort anbringen, beispielsweise also am Regal.

Auch im Online-Handel ist das neue Rücknahmesymbol auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung gut sichtbar und lesbar zu platzieren. Darüber hinaus müssen Händler darüber informieren, wie die Abholung und Rücknahme der Altgeräte erfolgt. Ein Hinweis ausschließlich im Footer dürfte hierfür regelmäßig nicht ausreichen.

Das ElektroG4 erweitert damit nicht allgemein die Rücknahmepflichten für alle Elektrogeräte. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Rücknahme von E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern, die Klarstellung bei Lager- und Versandflächen im Online-Handel sowie neue Kennzeichnungs-, Hinweis- und Informationspflichten. Der BKM wird die Umsetzung der neuen Vorgaben weiter begleiten und die Auswirkungen für Handelsunternehmen des kooperierenden Mittelstands bewerten.

Hierzu hat der BKM auch einen Leitfaden erstellt, den Sie unter folgendem Link herunterladen können:

Link ElektroG-Leitfaden

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Carsten Lier  | Referent für Public Affairs  | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
Carsten Lier <span class='info'>Referent für Public Affairs </span><span class='cat'>Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)</span> Carsten Lier Referent für Public Affairs Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) E-Mail schreiben