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Novelle zum Energieeffizienzgesetz: Schwellenwerte zurück zur EU-Vorgabe

Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Anpassung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sieht wesentliche Änderungen bei den Pflichten für Unternehmen vor. Aus Sicht des Bundesverbands Kooperierender Mittelstand (ehemals DER MITTELSTANDSVERBUND) ist dies ein positives Signal zur Entlastung der Betriebe von unnötiger Bürokratie.

23.04.2026

Künftig sollen die Schwellenwerte für die verpflichtende Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie für die Durchführung von Energieaudits an die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) angepasst werden.

Die Novelle des EnEfG war im Koalitionsvertrag vereinbart und vom Spitzenverband des kooperierenden Mittelstandes seit Langem gefordert worden. 

“Das Energieeffizienzgesetz ist ein herausragendes Beispiel für sogenanntes ‘Goldplating’. Gerade die Schwellenwerte für die verpflichtende Einführung von Energiemanagementsystemen belasten den kooperierenden Mittelstand stark. Die Systeme sind für kleine und mittlere Unternehmen weder finanziell noch strukturell passend. Daher ist es ein wichtiger Schritt in Richtung Bürokratieentlastung, dass der Schwellenwert mit 23,6 GWh pro Jahr auf die europäische Vorgabe zurückgeführt werden soll”, erklärt der Präsident des kooperierenden Mittelstandes, Günter Althaus. 

Schwellenwert zur Einführung von Energiemanagementsystemen deutlich angehoben

Maßgeblich für diese Pflichten bleibt ausschließlich der Energieverbrauch. Kleine und mittlere Unternehmen sind daher dann betroffen, wenn sie die entsprechenden Verbrauchsschwellen überschreiten. Konkret ist vorgesehen, den bisherigen nationalen Schwellenwert für die verpflichtende Einführung eines zertifizieren Energie- und Umweltmanagementsystems deutlich anzuheben. Von bislang 7,5 GWh auf künftig 23,6 GWh. Damit wird die europäische Vorgabe umgesetzt, nach der eine Verpflichtung erst ab einem jährlichen Energieverbrauch in dieser Größenordnung besteht.

Auch im Bereich der Energieaudits ist eine Angleichung geplant: Die Schwelle, ab der Unternehmen ein Energieaudit durchführen müssen, soll von derzeit 2,55 GWh auf 2,77 GWh steigen und damit ebenfalls dem EU-Niveau entsprechen.

Abschwächung der Auskunftspflicht zu den Abwärmepotenzialen

Auch hinsichtlich der regulatorischen Vorgaben zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme sieht der Entwurf Entlastungen vor. Dies betrifft insbesondere die bisherigen Vorgaben zur Erfassung und Bereitstellung von Abwärmepotenzialen. Entsprechend sieht der Entwurf vor, dass die allgemeine Auskunftspflicht über Abwärmepotenziale der Unternehmen deutlich zurückgenommen werden. 

Während der geltende § 17 Wärmenetzbetreibern und sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern einen Auskunftsanspruch gegen Unternehmen einräumt und zudem eine jährliche Meldung von Abwärmedaten an die Plattform für Abwärme vorsieht, soll die Bereitstellung dieser Informationen an die Bundesstelle für Energieeffizienz künftig nur noch freiwillig erfolgen. Die Auskunftspflicht nach § 17 EnEfG fällt damit weg.

Unverändert bestehen bleibt allerdings die spezielle Meldepflicht für Rechenzentren. Die rechenzentrumsspezifischen Angaben nach § 13 in Verbindung mit Anlage 3, die auch Abwärmeangaben umfassen, sind weiterhin zu melden. Die Abschwächung betrifft also vor allem das allgemeine Abwärmeregime und die Plattform für Abwärme, nicht die spezielle Rechenzentrumsberichterstattung.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Energieeffizienzgesetzes eng begleiten und weiterhin für eine mittelstandsgerechte Ausgestaltung, den Abbau unnötiger Bürokratie sowie die Rückführung nationaler Sondervorgaben auf das europarechtlich erforderliche Maß einsetzen.

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