Ladeinfrastruktur: Neue Vorgaben für öffentliche Kundenparkplätze
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das Bundeskabinett auch Änderungen am Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen. Der Kabinettsentwurf dient unter anderem der Umsetzung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie, die neben energetischen Anforderungen an Gebäude auch Vorgaben zur nachhaltigen Mobilität enthält.
18.05.2026
Für den Einzelhandel besonders relevant sind die neuen Regelungen für öffentlich zugängliche Kundenparkplätze. Der Entwurf stellt klar, dass hierzu auch Stellplätze zählen, die sich auf privatem Grund befinden, aber der Allgemeinheit zugänglich sind. Genannt werden insbesondere die Kundenstellplätze eines Supermarkts, Discounters oder einer Systemgastronomie.
Was für Neubauten und größere Renovierungen gilt
Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sowie bei größeren Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen sieht der Entwurf grundsätzlich vor, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zudem ist mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze zu errichten.
Sind diese Stellplätze öffentlich zugänglich – etwa bei einem Supermarktparkplatz – kann der Eigentümer die Pflicht alternativ dadurch erfüllen, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtleistung von mind. 2,2 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz errichtet werden.
Bestehende Nichtwohngebäude: Pflicht ab 2027
Auch für Bestandsgebäude werden die Anforderungen verschärft. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen soll ab dem 1. Januar 2027 gelten: Der Eigentümer muss entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten.
Auch hier sieht der Kabinettsentwurf eine Erfüllungsalternative vor. Danach kann der Eigentümer die Pflichten alternativ erfüllen, indem er öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtleistung von mind. 1,1 Kilowatt je öffentlich zugänglichem Stellplatz errichtet.
Der BKM fordert praxistaugliche Nachschärfung
Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) begrüßt grundsätzlich, dass der Kabinettsentwurf für öffentlich zugängliche Stellplätze eine Erfüllungsalternative zur pauschalen Ladepunktpflicht vorsieht. Jedoch kann die im Entwurf enthaltene Formulierung in der Praxis zu unverhältnismäßigen Investitionskosten führen.
Nach dem Wortlaut des Entwurfs bemisst sich die erforderliche Gesamt-Ladeleistung nicht nach der Anzahl der nach der Grundpflicht zu errichtenden Ladepunkte, sondern nach der Gesamtzahl aller öffentlich zugänglichen Stellplätze. Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung der rechnerisch vorzuhaltenden Ladeleistung. Bei einem Kundenparkplatz mit 100 Stellplätzen wären nach der Grundpflicht grundsätzlich 20 Ladepunkte zu errichten. Die Erfüllungsalternative würde hingegen eine Gesamt-Ladeleistung von 220 Kilowatt verlangen, da sie an 100 Stellplätze x 2,2 kW anknüpft.
Sachgerecht wäre es daher, die alternative Gesamt-Ladeleistung nicht an die Gesamtzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze zu knüpfen, sondern an die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. Andernfalls kann die Erfüllungsalternative trotz reduzierter Ladepunktzahl zu einer erheblichen elektrischen Gesamtleistung führen und damit Netzanschluss-, Trafo- und Mittelspannungsanforderungen auslösen, die gerade bei Handelsstandorten mit großflächigen Kundenparkplätzen unverhältnismäßige Investitionskosten verursachen können. Zugleich muss sichergestellt werden, dass die zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Netzanschlussleistungen durch die Netzbetreiber rechtzeitig und zu wirtschaftlichen Bedingungen bereitgestellt werden können.
Zudem sollte die Pflicht zur Vorverkabelung überprüft werden. Der Entwurf hält bei Neubauten und größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden an der Vorgabe fest, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten sind. Gerade bei öffentlich zugänglichen Kundenparkplätzen ist eine flächige Vorverkabelung jedoch häufig nicht bedarfsgerecht.
Der BKM wird den weiteren Gesetzgebungsprozess eng begleiten und sich für eine praxistaugliche, wirtschaftlich tragfähige Ausgestaltung der Vorgaben einsetzen.