Die neue EU-Batterieverordnung: Zusätzliche Anforderungen für den Handel
Die neue EU-Batterieverordnung und das Batterierecht-Durchführungsgesetz bringen erweiterte Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler mit sich. Besonders bei Registrierung, Kennzeichnung und Rücknahme von Altbatterien müssen Unternehmen ihre Prozesse überprüfen. Für den kooperierenden Mittelstand ist vor allem wichtig, die eigene Rolle in der Lieferkette richtig einzuordnen.
23.06.2026
Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 regelt den Umgang mit Batterien künftig umfassender als bisher. Sie betrifft den gesamten Lebenszyklus einer Batterie: von der Herstellung und dem Verkauf über Kennzeichnung und Nutzung bis zur Rücknahme, Verwertung und Entsorgung.
Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ergänzt das Batterierecht-Durchführungsgesetz, kurz BattDG, die europäischen Vorgaben. Mit dem Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz wurde das bisherige Batteriegesetz abgelöst. Der Bundestag beschloss die Anpassung des Batterierechts am 11. September 2025; das BattDG trat am 7. Oktober 2025 in Kraft.
Das bisherige Batteriegesetz, das seit 2009 galt, unterschied im Wesentlichen zwischen Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Mit der neuen EU-Batterieverordnung wurde diese Einteilung erweitert und genauer gefasst.Neu sind insbesondere zwei eigene Kategorien: Batterien für leichte Verkehrsmittel, sogenannte LV-Batterien, sowie Elektrofahrzeugbatterien. Zu den LV-Batterien gehören beispielsweise Akkus für E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter. Diese wurden bislang häufig den Industriebatterien zugeordnet.
Auch die bisherige Kategorie der Fahrzeugbatterien wird nun differenzierter betrachtet. Batterien für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung werden als Starterbatterien eingeordnet. Antriebsbatterien für Elektro- und Hybridfahrzeuge bilden dagegen eine eigene Kategorie. Damit gibt es künftig fünf Batteriekategorien: Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Für Händler ist diese Zuordnung wichtig, denn davon hängen unter anderem Registrierung, Kennzeichnung, Rücknahme und Entsorgung ab.
Hersteller und Händler haben unterschiedliche Pflichten
Hersteller sind nicht nur Unternehmen, die Batterien produzieren. Als Hersteller gilt grundsätzlich auch, wer Batterien erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Das betrifft beispielsweise Importeure sowie Handelsunternehmen, die Batterien unter einer Eigenmarke vertreiben oder direkt aus dem Ausland beziehen.
Hersteller müssen ihre Batterien für die jeweilige Marke und Batteriekategorie bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, kurz Stiftung EAR, registrieren lassen. Sie sind außerdem dafür verantwortlich, dass die Anforderungen an Kennzeichnung, Sicherheitsinformationen und Produktkonformität erfüllt werden. Dazu gehört bei neu in der EU in Verkehr gebrachten Batterien grundsätzlich auch das Konformitätsbewertungsverfahren mit CE-Kennzeichnung.
Auch die weitergehenden Produktpflichten liegen beim Hersteller beziehungsweise beim Erstinverkehrbringer. Dazu zählen je nach Batterieart die CO₂-Fußabdruck-Erklärung und künftig der digitale Batteriepass.
Ein Händler, der Batterien eines bereits registrierten Herstellers weiterverkauft, muss diese Unterlagen nicht selbst erstellen. Er sollte jedoch prüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist und ob die Batterien korrekt gekennzeichnet sind. Bei Eigenmarken, Direktimporten oder grenzüberschreitendem Online-Handel kann ein Handelsunternehmen dagegen selbst als Hersteller gelten und damit zusätzliche Pflichten übernehmen müssen.
Händler müssen genauer hinschauen
Für den Handel bedeutet die neue Rechtslage vor allem mehr Prüfaufwand. Händler sollten beim Einkauf darauf achten, dass ihre Lieferanten für die jeweilige Marke und Batteriekategorie registriert sind. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Herstellerregister der Stiftung EAR.
Auch Kennzeichnungen und Unterlagen gewinnen an Bedeutung. Händler sollten prüfen, ob Batterien korrekt gekennzeichnet sind und ob die erforderlichen Sicherheitsinformationen vorliegen. Reine Händler müssen diese Angaben nicht selbst erstellen. Bei Eigenmarken oder direkt importierten Produkten liegt die Verantwortung jedoch beim Handelsunternehmen selbst.
Gerade für Unternehmen des kooperierenden Mittelstands ist es sinnvoll, Zuständigkeiten zwischen Einkauf, Vertrieb und Filialen klar festzulegen. So kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Nachweise bereits vor dem Verkauf vorliegen.
Rücknahme von Altbatterien wird anspruchsvoller
Auch bei der Rücknahme von Altbatterien gelten neue Anforderungen. Händler müssen Geräte- und LV-Altbatterien, die sie selbst als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, grundsätzlich unentgeltlich zurücknehmen. Für den Online-Handel müssen zudem geeignete Rückgabemöglichkeiten für Endnutzer geschaffen werden.
Bei Akkus aus E-Bikes und E-Scootern entstehen dabei besondere Herausforderungen. LV-Batterien können bis zu 25 Kilogramm wiegen, sind sperrig und enthalten häufig Lithium-Ionen-Zellen. Beschädigte, aufgeblähte oder falsch gelagerte Akkus können ein erhöhtes Brand- und Sicherheitsrisiko darstellen.
Für Handelsunternehmen kommt es deshalb auf sichere und praxistaugliche Abläufe an. Dazu gehören geeignete Behälter, geschulte Mitarbeitende, klare Regeln für beschädigte Akkus sowie abgestimmte Lösungen mit Rücknahmesystemen und Entsorgungspartnern. Auch die Information der Kundinnen und Kunden über die kostenlosen Rückgabemöglichkeiten gehört zu den Aufgaben des Handels.
Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand hatte sich bereits im September 2025 mit einer Stellungnahme zum damaligen Gesetzentwurf für praxistaugliche Rücknahmeprozesse eingesetzt. Ein Schwerpunkt war die Forderung, die vorgesehenen Mindestabholmengen für LV-Batterien zu reduzieren. Im geltenden BattDG ist für LV-Altbatterien bei Händlern und freiwilligen Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm vorgesehen. Damit liegt die Schwelle unter den zuvor diskutierten 90 Kilogramm. Für Handelsunternehmen bleibt es dennoch wichtig, Annahme, Lagerung und Abholung rechtzeitig zu organisieren.
Mehr Informationen durch Kennzeichnung und Batteriepass
Die neuen Regeln sollen außerdem für mehr Transparenz sorgen. Neben Angaben zu Hersteller, Batterieart, Kapazität und chemischer Zusammensetzung werden künftig auch QR-Codes und digitale Informationen wichtiger.
Für Elektrofahrzeugbatterien gilt seit dem 18. Februar 2025 die Pflicht zur CO₂-Fußabdruck-Erklärung. Seit dem 18. Februar 2026 betrifft dies auch bestimmte wiederaufladbare Industriebatterien. Verantwortlich für die Berechnung und Bereitstellung dieser Angaben ist der Hersteller oder Importeur. Händler müssen die CO₂-Werte nicht selbst berechnen, sollten aber darauf achten, dass die notwendigen Angaben beim Lieferanten vorliegen.
Ab dem 18. Februar 2027 benötigen LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als zwei Kilowattstunden und Elektrofahrzeugbatterien einen digitalen Batteriepass. Dieser enthält unter anderem Informationen zur Herkunft der Materialien, zum CO₂-Fußabdruck, zu Reparaturmöglichkeiten und zum Recycling.
Auch für den Batteriepass ist grundsätzlich der Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer verantwortlich. Händler müssen ihn nicht selbst erstellen. Sie sollten aber prüfen, ob bei den betroffenen Batterien der Zugang über einen QR-Code vorhanden ist.
Austauschbarkeit und Sammelziele
Ab 2027 gelten zudem neue Vorgaben zur Austauschbarkeit von Batterien. Gerätebatterien sollen für Verbraucher leichter entnehmbar und austauschbar sein. Bei LV-Batterien muss ein Austausch während der Lebensdauer des Produkts durch unabhängige Fachkräfte möglich sein.
Diese Anforderungen richten sich in erster Linie an die Hersteller der Produkte, in denen die Batterien verbaut sind. Für reine Händler entsteht daraus keine Pflicht, Produkte technisch anzupassen. Bei Eigenmarken oder direkt importierten Produkten liegt die Verantwortung jedoch beim Handelsunternehmen selbst.
Auch die Sammelziele für Gerätebatterien steigen: Bis Ende 2027 sollen mindestens 63 Prozent und bis Ende 2030 mindestens 73 Prozent der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien gesammelt werden. Diese Quoten richten sich nicht an einzelne Händler. Der Handel leistet aber einen wichtigen Beitrag, indem er die Rücknahme zuverlässig organisiert und die gesammelten Altbatterien den vorgesehenen Systemen zuführt.
Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) hat zur neuen EU-Batterieverordnung zudem einen Leitfaden erstellt, der auf Anfrage gern unter c.lier@bkm-verband.de bereitgestellt wird.
Carsten Lier
Referent für Public Affairs
Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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