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Wieder kein Bürokratieabbau: Neue Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten — ZGV veröffentlicht FAQ

02.06.2010

Am 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz "DL-InfoV") in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/123/EG) umgesetzt. Im Kern geht es darum, mehr Transparenz im Dienstleistungsmarkt zu erreichen. Da die Vorschriften der DL-InfoV zusätzlich zu den bereits bestehenden Informationspflichten, etwa der Impressumspflicht, den übrigen Pflichten aus dem Telemediengesetz (TMG) und weiterer Sondervorschriften gelten, kommt es zwangsläufig zu Überschneidungen, die eine rechtliche Unsicherheit verursachen.

Der ZGV informiert deshalb im Rahmen dieser FAQ über die wesentlichen Inhalte der DL-InfoV sowie den Umfang und die Art der neu eingeführten Informationspflichten.

Frage 1: Was genau regelt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)?

Antwort: Die DL-InfoV verpflichtet Dienstleister zahlreiche Angaben zu ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung gilt zusätzlich zu den bereits geltenden Regelungen im Telemediengesetz (z.B. Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-Info-Verordnung sowie der Preisangaben-Verordnung.

Frage 2: Für wen gelten die Regelungen der DL-InfoV?

Antwort: Nach § 1 Abs. 1 DL-InfoV gelten die neuen Regelungen für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungs-Richtlinie fallen. Dies bedeutet, dass die DL-InfoV nicht nur für Gewerbetreibende, sondern darüber hinaus auch für Freiberufliche und sonstige Dienstleistungserbringer gilt (z.B. Rechts- und Steuerberater, Architekten etc.). Die DL-InfoV findet dabei bereits auf reine Inlandssachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 DL-InfoV).

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie — und damit auch der DL-InfoV — ausdrücklich ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

- Finanzdienstleistungen (Bank-/Finanzdienstleistungen nach KWG, Pfandleiher, Darlehensvermittlung, Kapitalanlagevermittlung und —beratung, Versicherungsvermittlung und —beratung).

- Private Sicherheitsdienste

- Glücksspiele

- Gesundheitsdienstleistungen.

Frage 3: Welche Informationspflichten müssen nach DL-InfoV von Dienstleistern erfüllt werden?

Antwort: Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus — also unaufgefordert — zur Verfügung zu stellen hat und Informationen, die er nur auf Anfrage des Kunden zu erbringen hat. Zusätzlich werden Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Preisangaben getroffen und ein Verbot diskriminierender Bestimmungen in AGB normiert.

Frage 4: Welche Informationspflichten muss der Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung stellen?

Antwort: Die DL-InfoV führt 11 Informationspflichten auf, die der Dienstleistungserbringer stets zu erfüllen hat. Dabei handelt es sich um Informationspflichten, die bereits heute von den meisten Unternehmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, wie z.B. des Telemediengesetzes oder der BGB-Info-Verordnung gelten und realisiert werden:

- Name, Firma und Rechtsform,

- Anschrift bzw. ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme, insbesondere Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

- Registerangaben (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister),

- falls relevant: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. Immobilienmakler, Bauträger),

- falls vorhanden: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

- falls relevant: Angaben bei reglementierten Berufen, wie z.B. Anwälte, Ärzte, Apotheker etc., gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat, in dem sie verliehen wurde, Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband etc.,

- falls vorhanden: Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen,

- falls vorhanden: Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand,

- falls vorhanden: Angaben zu angebotenen Garantien,

- Angaben zur Dienstleistung selbst, wenn nicht aus dem Zusammenhang erkennbar,

- Falls vorhanden: Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung.

Frage 5: Welche Informationen sind vom Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?

Antwort: Lediglich auf ausdrückliche Anfrage des Dienstleistungsempfängers sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

- Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen

- Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten

- Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes

- Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren.

Frage 6: Zu welchem Zeitpunkt sind die vorgenannten Informationspflichten zu erteilen?

Antwort: Der Dienstleistungserbringer muss die vorbezeichneten — notwendigen — Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Frage 7: In welcher Art und Weise sind die Informationen dem Dienstleistungsempfänger zur Kenntnis zu bringen?

Antwort: Hier sieht die DL-InfoV 4 Wahlmöglichkeiten vor, in welcher Form und auf welche Art und Weise der Dienstleistungserbringer seinen Informationspflichten nachkommen kann. Er kann dem Dienstleistungsempfänger die Information

- von sich aus mitteilen,

- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (z.B. Aushang),

- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Internet-Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder

- die Information in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Frage 8: Welche erforderlichen Preisangaben muss der Dienstleistungserbringer mitteilen?

Antwort: Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

- Sofern der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis,

- Sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

Für den B2C-Bereich enthält die Preisangaben-Verordnung bereits abschließende — über die in der DL-InfoV hinausgehende — Pflichten. § 4 DL-InfoV findet daher nur auf Preisangaben gegenüber Dienstleistungsempfängern Anwendung, die nicht Verbraucher sind (B2B).

Frage 9: Sind diskriminierende Bestimmungen zulässig?

Antwort: Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bedingungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Frage 10: Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die DL-InfoV?

Antwort: Werden stets erforderliche Angaben, auf Anfrage mitzuteilende Informationen oder erforderliche Preisangaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.

Mit einem Bußgeld in gleicher Höhe können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wenn ein Dienstleistungserbringer nicht sicherstellt, dass die § 3 Abs. 1 Nr. 2-4 DL-InfoV genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten sind oder entgegen der DL-InfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekanntmacht.

Da die Informationspflichten nach der DL-InfoV zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassen wurde, können Verstöße darüber hinaus als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden.

Die Dienstleistungsverordnung finden Sie hier gt;gt;gt; zum Download

Weitere Fragen beantwortet
Rechtsanwalt Dr. Marc Zgaga
ZGV-Büro Köln
Tel: 0221 / 355371-39

E-Mail: m.zgaga@zgv-online.de

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