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Betriebsübergang Widerspruch mehrerer Arbeitnehmer

In einem Urteil vom 30.09.2004hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal bekräftigt, dass ein sachlicher Grund für die Ausübung eines Widerspruches nach § 613 a BGB nicht erforderlich ist.

12.10.2004

In einem Urteil vom 30.09.2004 (Aktenzeichen 8 AZR 462/03) hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal bekräftigt, dass ein sachlicher Grund für die Ausübung eines Widerspruches nach § 613 a BGB nicht erforderlich ist. Nach § 613 a Absatz 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs schriftlich widersprechen. Ein sachlicher Grund ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich. Dies gilt nach dem Urteil des BAG grundsätzlich auch dann, wenn eine Mehrheit von einem Teilbetriebsübergang betroffener Arbeitnehmer gleichzeitig und mit gleichlautenden Schreiben widerspricht. Das Widerspruchsrecht unterliegt jedoch den allgemeinen Schranken der Rechtsordnung und somit der Kontrolle des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB. In diesem Zusammenhang kann es auf die Zweckrichtung oder Zielsetzung des Widerspruchs ankommen. Dient der kollektive Widerspruch lediglich als Mittel zur Vermeidung des Arbeitgeberwechsels, ist er jedoch wirksam. Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten, einem Unternehmen des Zeitungs- und Verlagswesens, seit langen Jahren zuletzt im Anzeigenverkauf tätig. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschloss die Arbeitgeberin, die Aufgaben des Anzeigenverkaufs an ein noch zu gründendes Unternehmen outzusourcen. Die Klägerin und 18 ihrer 20 Kollegen widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf das Unternehmen, nachdem eine Beratung durch die Gewerkschaft ver.di stattgefunden hatte. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist. Das BAG hat den Widerspruch der Arbeitnehmer für wirksam gehalten und die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.

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