Altersteilzeit in der Insolvenz
Mit Urteil vom 19.10.2004hat sich das BAG zu den Folgen der Insolvenz in der Freistellungsphase der Altersteilzeit geäußert.
20.10.2004
Mit Urteil vom 19.10.2004 (Aktenzeichen 9 AZR 645/03) hat sich das BAG zu den Folgen der Insolvenz in der Freistellungsphase der Altersteilzeit geäußert. Vorliegend ging es um Altersteilzeit im Blockmodell. Hierbei arbeitet der Arbeitnehmer während der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses voll und während der zweiten Hälfte gar nicht. Er erhält dabei durchgängig die Hälfte seines Arbeitsentgeltes und einen Aufstockungsbetrag. Die während der Freistellungsphase zu leistenden Zahlungen sind, wie das BAG nunmehr entschieden hat, eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für die während der Arbeitsphase geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit. Dies hat in der Insolvenz nach dem Urteil des BAG zur Folge, dass Forderungen, die auf Zeiträume vor der Eröffnung entfallen, lediglich Insolvenz- und keine Masseforderungen sind (§ 108 Absatz 2, § 55 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung). Wird das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet, sind die nach der Eröffnung zu leistenden Zahlungen Insolvenzforderungen. Wird es dagegen während der Arbeitsphase eröffnet, ist die nach der Eröffnung verdiente Vergütung Masseforderung. Sie ist dann in der Freistellungsphase spiegelbildlich zu dem Zeitraum der Arbeitsphase auszuzahlen, in welchem sie verdient wurde. Hinsichtlich dieser Masseforderungen ist auch ein Betriebserwerber, auf den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis übergegangen ist (§ 613 a BGB), zur Zahlung verpflichtet. Für Insolvenzforderungen haftet er dagegen nicht.