Umsatzsteuerbefreiung ehrenamtlicher Tätigkeit: Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung
Das Bundesfinanzministerium will klarstellen, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht unnötig erschwert werden sollen. Ineinem Schreibenist festgelegt, dasseine Entschädigungsleistung von bis zu 50 €/Stunde angemessen ist; zudem muss der tatsächliche Zeitaufwand dokumentiert werden und die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € p.a. darf nicht überschritten werden.
04.05.2012
Berlin, 3. Mai 2012. Das Bundesministerium der Finanzen will klarstellen, dass durch das Anwendungsschreiben vom 2.1.2012 die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht unnötig erschwert werden sollen. In diesem ist festgelegt, dass bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Entschädigungsleistung von bis zu 50 €/Stunde angemessen ist; zudem muss der tatsächliche Zeitaufwand dokumentiert werden und die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € p.a. darf nicht überschritten werden.
Gemäß § 4 Nr. 26 Buchstaben a und b UStG sind die Umsätze einer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Sozialversicherungen) gilt dies unbeschränkt. In allen anderen Fällen muss die Entschädigungsleistung angemessen sein.
Bislang gab es für die Angemessenheit der Entschädigung für Zeitversäumnis keine starren Grenzen. Vielmehr musste die Angemessenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.1.2012 (download hier) wird festgelegt, dass ab dem 1. April 2012 eine Entschädigung von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde als angemessen gilt, sofern durch die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht höhere Umsätze als 17.500 € im Jahr (Kleinunternehmergrenze) erzielt werden.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist allerdings gemäß dem BMF-Schreiben auch, dass der tatsächliche, ehrenamtlich getätigte Zeiteinsatz nachvollziehbar dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die gesamten aus der ehrenamtlichen Tätigkeit erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer.
Das Bundesfinanzministerium hatnunmehr erklärt, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch diese Festlegungen nicht unnötig erschwert werden sollen undin einem Informationsvermerk die Eckpunkte eines geplanten neuen Informationsschreibens dargestellt:
- Ziel und Zweck des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 ist die Schaffung von Rechtssicherheit, weil hierdurch erstmals Anhaltspunkte vorgegeben werden, bis zu welcher Höhe von einem angemessenen Entgelt ausgegangen werden kann (Nichtbeanstandungsgrenze), so dass die Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung kommt. Unverändert besteht die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung.
- In Anlehnung an die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG soll auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abgestellt werden. Echter Auslagenersatz bleibt dabei unberücksichtigt.
- Eine Umsatzsteuerbefreiung bei pauschaler Vergütung soll nicht generell ausgeschlossen sein: Sofern neben einer pauschalen Aufwandsentschädigung auch im Vertrag die durchschnittliche Stundenanzahl pro Woche / Monat / Jahr für die ehrenamtliche Tätigkeit festgehalten wird, soll die Umsatzsteuerbefreiung nicht ausgeschlossen werden.
- Aus Vereinfachungsgründen soll zudem eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 26b UStG ohne Stundennachweis und Angemessenheitsprüfung gewährt werden, wenn der einkommensteuerliche Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 € p.a. nicht überschritten wird.