Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Verstärkte Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund angekündigt
20.09.2007
Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde 1983 die gesetzliche Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten eingeführt. Sie wird aus Versichertenbeiträgen, einem Bundeszuschuss und aus der Künstlersozialabgabe finanziert. Bei dieser Abgabe handelt es sich um einen Sozialversicherungsbeitrag, zu dem Unternehmen herangezogen werden, die Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten verwerten.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderungen des KSVG zum 15.06.2007 werden die Betriebsprüfungen zukünftig nicht mehr von der Künstlersozialkasse, sondern von der Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt. Diese hat bereits eine verstärkte Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgaben angekündigt, um hierdurch eine Stabilisierung der Finanzierung und damit eine Stärkung der Künstlersozialversicherung zu erreichen. Damit müssen insbesondere Unternehmen, bei denen im Jahr 2008 turnusgemäß eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund stattfindet, mit Prüfungen nach KSVG und ggf. auch nicht unerheblichen Nachzahlungsforderungen zur Künstlersozialkasse rechnen. In diesen Tagen werden bereits die ersten schriftlichen Anfragen zur Abgabepflicht verschickt. Unternehmen, die diese Anfrage erhalten, sind verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Das KSVG unterscheidet in § 24 zwischentypischen Verwertungen,sog. Eigenwerbung undeiner Generalklausel, die als Auffangtatbestand sonstige Verwertungen erfassen soll. Abgabenpflichtig sind dabei alle natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in § 24 KSVG aufgezählten Zwecke dient.
Typische Verwerter i.S.d. § 24 Abs. 1 KSVG sind Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten, etwa Verlage, Presseagenturen, Werbeagenturen oder Galerien. Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, gehören nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG dann zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Begriffe „Werbung“ sowie „gelegentlich“ sind dabei nach Ansicht der Künstlersozialkasse in einem weiten Sinne zu verstehen. Hierunter fallen etwa folgende Handlungen: Herausgabe und Veröffentlichung von Geschäftsberichten, Prospekten, Informationsschriften, Broschüren oder Veranstaltungsdokumentationen, sofern sie der indirekten Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Imagepflege dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Unter Berufung auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen vom 21.08.1991 vertritt die Künstlersozialkasse die Ansicht, dass eine nur gelegentliche Auftragserteilung bereits dann auszuschließen sei, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden. Abgabepflichtig sind nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG schließlich auch Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens - ohne selbst „künstlerisch“ tätig zu sein - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Beispiele: Aufträge an den externen Webdesigner für den Internetauftritt, Layouter für den Geschäftsbericht, Akteure/Künstler bei Jahreshauptversammlungen/Festveranstaltungen, Grafiker für die Firmenpost, Fotografen für den Produktkatalog, PR-Experten für Pressemitteilungen oder Übersetzer.
Für wen muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden?
Die Künstlersozialabgabe ist für selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG zu zahlen. Dabei ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt und Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder publizistisch lehrt. Die Abgabepflicht tritt dabei unabhängig davon ein, ob der betreffende Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. Alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Dies schließt auch Künstler/Publizisten ein, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten, ausgenommen sind lediglich Zahlungen an juristische Personen (GmbH, AG).
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Der Abgabesatz für das Jahr 2007 beträgt 5,1%, berechnet auf alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet hat. Spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die im Vorjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Hierzu ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden (Infos unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de). Kommt ein abgabepflichtiges Unternehmen der Meldepflicht trotz Aufforderung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig nach, kann die Künstlersozialkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Schätzung vornehmen.
Ein Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund mit weiteren Informationen zur Künstlersozialabgabe finden Sie hier.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Marc Zgaga, Tel.: 0221 / 355371-39 oder E-Mail: m.zgaga@servicon.dezur Verfügung.