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ZGV nimmt zu geplanten Änderungen des UWG Stellung

Lob und Kritik halten sich die Waage

21.09.2007

Obwohl bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahre 2004 bereits die damals zu erwartenden gemeinschaftsrechtlichen Regeln berücksichtigt wurden, weicht das Gesetz in einigen Teilen von der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern ab. Letztere enthält neben der Generalklausel Beispiele, welche Geschäftspraktiken unlauter sind. Dies gilt insbesondere für irreführende oder aggressive Werbung. Änderungen des UWG sind daher notwendig, soweit das Schutzniveau des UWG über das der Richtlinie hinausgeht oder dahinter zurück bleibt.

Das Bundesministerium der Justiz hat den beteiligten Verbänden vor kurzem den Gesetzentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Schwerpunkte des Entwurfs sind eine Änderung der Definition der "Wettbewerbshandlung", eine Konkretisierung der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel in Bezug auf Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern, eine Neufassung des nunmehr abschließenden Katalogs von Beispielen der Irreführung, eine ausführliche Regelung der Irreführung durch Unterlassen und die Ergänzung des Gesetzes durch einen Anhang, der einen Katalog mit stets unzulässigen Wettbewerbshandlungen enthällt (sog. "black list").

Wenn auch die Aufnahme der "black list" aus richtlinienrechtlichen Gründen nicht zu verhindern war, kritisiert der ZGV insbesondere die hierdurch hervorgerufenen Doppelregelungen und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Zudem fordert der ZGV eine klare Begrenzung der aus § 5a UWG-Entwurf resultierenden Informationspflichten für Unternehmer bzgl. Produkt, Preis, Herkunft, Verkäufer etc.

Die Stellungnahme des ZGV zum Referentenentwurf können Sie hier downloaden.
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