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Trotz BAG-Urteil: Vorbeschäftigung schädlich für befristete Arbeitsverträge

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Stuttgart vom 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - zur Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundloser Befristung liegen jetzt die Urteilsgründe vor.

31.01.2014

Berlin, 30.01.2014 — Damit ist wieder offen, ob die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages erneut möglich ist, auch wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen längere Zeiträume liegen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies in einer recht aktuellen Entscheidung (wir berichteten) noch für zulässig erklärt. Das Urteil des LAG Stuttgart im Volltext finden Sie hier.

  1. Leitsätze des Gerichts

1. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.
2. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig.

  1. Sachverhalt

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung gestritten. Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen von zwei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt, zunächst vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 und erneut vom 1. Februar 2011 mit zweimaliger Verlängerung bis zum 31. Januar 2013. Das Arbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG enthält § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot. Es schließt sich der Rechtsprechung des BAG nicht an: Der Wortlaut von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG "bereits zuvor" sei eindeutig, so dass die Vorschrift jegliche Vorbeschäftigung erfasse.

Dem Gesetzgeber könne kein Wille zur Einführung einer Zeitgrenze unterstellt werden, den er erkennbar bewusst nicht geäußert habe. Damit verbiete sich auch eine Rechtsfortbildung, wie sie das BAG vorgenommen habe. Einen an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte verfassungskonforme Auslegung gebiete nicht zwingend die Einführung einer Zeitgrenze.

Auch die Anlehnung an die Verjährungsfrist von § 195 BGB erscheine nicht zwingend. In § 14 TzBfG selbst fänden sich Fristen, die hätten herangezogen werden können, nämlich die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren oder von vier Jahren für neu gegründete Unternehmen.

Schließlich hätte ein Verfahren nach § 45 Abs. 2 und 3 ArbGG aufgenommen werden müssen.

Im Unterschied zum Siebten Senat des BAG habe der Zweite Senat am 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03) geurteilt, dass es "auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht ankomme." Das LAG ist der Auffassung, das Wort "grundsätzlich" sei nicht anders als "stets" zu verstehen.

Bewertung/Folgen der Entscheidung

Die widersprüchliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung bringt große Unsicherheit für Arbeitgeber.

Die Politik ist hier gefordert, endlich Klarheit zu schaffen. Leider hatte die Regierung der vergangenen Wahlperiode eine solche Klarstellung trotz entsprechender Vorgabe im Koalitionsvertrag nicht vorgenommen.

Arbeitgebern ist dringend zu raten, sich in dieser Frage nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verlassen und beim Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung für unschädlich zu halten. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass im Streitfall die Befristung für unwirksam erklärt wird. Dagegen bleibt das Instrument der Befristung mit Sachgrund möglich.

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