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R+V: Betriebliche Krankenversicherung:Klug spendieren — Clever versteuern

2014 entfällt die Freigrenze für betriebliche Krankenversicherungsbeiträge. Versteuert der Chef pauschal, kommt sein Geschenk aber weiterhin 1:1 beim Mitarbeiter an. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit der R+V auf.

11.02.2014

R+V Versicherung
Ihr Partner für Verbundgruppen und Anschlusshäuser

R+V informiert: Betriebliche Krankenversicherung
So bleibt Ihr Beitrag ein Geschenk

Geschenkt ist geschenkt:

Pauschalversteuerung von Versicherungsbeiträgen vermeidet Abzüge beim Arbeitnehmer

Zum 01. Januar 2014 entfiel die 44 EUR-Freigrenze für Beiträge an eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Bisher als steuerfreier Sachbezug behandelt, gelten die Arbeitgeber-Zuschüsse jetzt als Barlohn, für den der Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Eine attraktive Lohnnebenleistung bleibt die betriebliche Krankenzusatz-Versicherung allemal. Denn während der Belohnungs-Effekt von Sachpräsenten wie Handy und Laptop nur von kurzer Dauer ist, bieten persönliche Gesundheitsvorsorge und Krankenschutz nachhaltigen Mehrwert, der Mitarbeiter dauerhaft motiviert und ans Unternehmen bindet.

„Ja gerne“ sagen deshalb auch die meisten, wenn ihnen der Chef den besseren Versicherungsschutz spendiert. Sie sind mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unzufrieden und wünschen für sich und ihre Familie eine soziale Aufwertung.

bKV-Beiträge als Geschenk einer klugen Personalpolitik

Als Arbeitgeber können Sie mit einer Pauschal-Versteuerung (§40 Abs. 1, S.1, Nr. 1 EStG) dafür sorgen, dass Ihre Zuwendung eins-zu-eins beim Mitarbeiter ankommt — und damit ein echtes Geschenk ohne Abzug auf dem Gehaltszettel bleibt.

Ausgehend vom durchschnittlichen Steuersatz aller Arbeitnehmer übernimmt der Betrieb zusätzlich zum bKV-Beitrag die anfallenden Steuern und Sozialversicherungen.

Dabei muss er folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt
  2. Höchstbetrag 1.000 EUR pro Arbeitnehmer im Jahr
  3. Beitragszahlung halbjährlich oder jährlich
  4. Übliche Mindestanzahl 20 Arbeitnehmer - aber auch bei kleineren Firmen möglich

Werden alle Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht, vermindert die Steuerersparnis den tatsächlichen Aufwand erheblich. Je mehr Mitarbeiter beteiligt werden, umso größer sind die Vorteile!

Die R+V hat ihre Zahlungssysteme so umgestellt, dass Sie jetzt alle Vorteile der Pauschalversteuerung nutzen können.

R+V Allgemeine Versicherung AG

Filialdirektion GVG (Gewerbliche Verbundgruppen)
Universitätsstraße 91
50823 Köln
Tel.: 0221/951 64-477
Fax: 0221/951 64-77421
Stephan Büttgen
eMail: stephan.buettgen@ruv.de
www.ruv.de

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