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Geschenkt ist geschenkt: Pauschalversteuerung von Versicherungsbeiträgen vermeidet Abzüge beim Arbeitnehmer

Zum 01. Januar 2014 entfiel die 44 EUR-Freigrenze für Beiträge an eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).

19.06.2014


Betriebliche Krankenversicherung

Klug spendieren — Clever versteuern

Zum 01. Januar 2014 entfiel die 44 EUR-Freigrenze für Beiträge an eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Bisher als steuerfreier Sachbezug behandelt, gelten die Arbeitgeber-Zuschüsse jetzt als Barlohn, für den der Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Eine attraktive Lohnnebenleistung bleibt die betriebliche Krankenzusatz-Versicherung allemal. Denn während der Belohnungs-Effekt von Sachpräsenten wie Handy und Laptop nur von kurzer Dauer ist, bieten persönliche Gesundheitsvorsorge und Krankenschutz nachhaltigen Mehrwert, der Mitarbeiter dauerhaft motiviert und ans Unternehmen bindet.

„Ja gerne“ sagen deshalb auch die meisten, wenn ihnen der Chef den besseren Versicherungsschutz spendiert. Sie sind mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unzufrieden und wünschen für sich und ihre Familie eine soziale Aufwertung.

bKV-Beiträge als Geschenk einer klugen Personalpolitik

Als Arbeitgeber können Sie mit einer Pauschal-Versteuerung (§40 Abs. 1, S.1, Nr. 1 EStG) dafür sorgen, dass Ihre Zuwendung eins-zu-eins beim Mitarbeiter ankommt — und damit ein echtes Geschenk ohne Abzug auf dem Gehaltszettel bleibt.

Ausgehend vom durchschnittlichen Steuersatz aller Arbeitnehmer übernimmt der Betrieb zusätzlich zum bKV-Beitrag die anfallenden Steuern und Sozialversicherungen.

Dabei muss er folgende Bedingungen erfüllen:

  • Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt
  • Höchstbetrag 1.000 EUR pro Arbeitnehmer im Jahr
  • Beitragszahlung halbjährlich oder jährlich
  • Übliche Mindestanzahl 20 Arbeitnehmer - aber auch bei kleineren Firmen möglich

Werden alle Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht, vermindert die Steuerersparnis den tatsächlichen Aufwand erheblich. Je mehr Mitarbeiter beteiligt werden, umso größer sind die Vorteile!

Die R+V hat ihre Zahlungssysteme so umgestellt, dass Sie jetzt alle Vorteile der Pauschalversteuerung nutzen können.


Die Kontaktdaten:

R+V Allgemeine Versicherung AG
Filialdirektion Gewerbliche Verbundgruppen
Universitätsstr. 91
50931 Köln

Telefon: 0221 95164 477
Telefax: 0221 95164-77-477
E-Mail: gvg@ruv.de

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