Geschenkt ist geschenkt: Pauschalversteuerung von Versicherungsbeiträgen vermeidet Abzüge beim Arbeitnehmer
Zum 01. Januar 2014 entfiel die 44 EUR-Freigrenze für Beiträge an eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).
19.06.2014
Betriebliche Krankenversicherung
Klug spendieren — Clever versteuern
Eine attraktive Lohnnebenleistung bleibt die betriebliche Krankenzusatz-Versicherung allemal. Denn während der Belohnungs-Effekt von Sachpräsenten wie Handy und Laptop nur von kurzer Dauer ist, bieten persönliche Gesundheitsvorsorge und Krankenschutz nachhaltigen Mehrwert, der Mitarbeiter dauerhaft motiviert und ans Unternehmen bindet.
„Ja gerne“ sagen deshalb auch die meisten, wenn ihnen der Chef den besseren Versicherungsschutz spendiert. Sie sind mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unzufrieden und wünschen für sich und ihre Familie eine soziale Aufwertung.
bKV-Beiträge als Geschenk einer klugen Personalpolitik
Als Arbeitgeber können Sie mit einer Pauschal-Versteuerung (§40 Abs. 1, S.1, Nr. 1 EStG) dafür sorgen, dass Ihre Zuwendung eins-zu-eins beim Mitarbeiter ankommt — und damit ein echtes Geschenk ohne Abzug auf dem Gehaltszettel bleibt.
Ausgehend vom durchschnittlichen Steuersatz aller Arbeitnehmer übernimmt der Betrieb zusätzlich zum bKV-Beitrag die anfallenden Steuern und Sozialversicherungen.
Dabei muss er folgende Bedingungen erfüllen:
- Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt
- Beitragszahlung halbjährlich oder jährlich
- Übliche Mindestanzahl 20 Arbeitnehmer - aber auch bei kleineren Firmen möglich
Werden alle Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht, vermindert die Steuerersparnis den tatsächlichen Aufwand erheblich. Je mehr Mitarbeiter beteiligt werden, umso größer sind die Vorteile!
Die R+V hat ihre Zahlungssysteme so umgestellt, dass Sie jetzt alle Vorteile der Pauschalversteuerung nutzen können.
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