Lohnsteuer-Nachschau: Das prüft das Finanzamt
Wenn ein Prüfer des Finanzamts unangekündigt klingelt und die Herausgabe von Lohnunterlagen fordert, ist das meistens kein Grund zur Freude. Was bei der Lohnsteuer-Nachschau geprüft wird, beantwortet das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.
01.12.2014
Berlin, 10.11.2014 — Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 16.10.2014 zu der in § 42 g EStG geregelten Lohnsteuer-Nachschau Stellung genommen. Ziel der seit dem 30.06.2013 geltenden Vorschrift ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Scheinselbständigkeit.
In dem Schreiben weist das BMF darauf hin, dass es sich bei der Lohnsteuer-Nachschau nicht um eine Außenprüfung handelt. Die Lohnsteuer-Nachschau muss im Gegensatz zur Lohnsteuer-Außenprüfung nicht vorher angekündigt werden. Sie kann allerdings in eine Außenprüfung übergehen, wenn bei der Nachschau steuerliche Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt werden
- der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind
- der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder
- die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.
Zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau ist dem mit der Nachschau beauftragten Amtsträger von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, das Betreten der Grundstücke und Räume zu ermöglichen. Dies gilt auch für häusliche Arbeitszimmer oder Büros, die innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung gelegen sind. Weigert sich der Arbeitgeber dem Finanzbeamten Zutritt zu gewähren, kann dies mit Zwangsmitteln (z.B. Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden.
Die Lohnsteuer-Nachschau soll dabei grundsätzlich während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden.
Der Beamte muss sich ausweisen und dem Arbeitgeber den bundesweit einheitlichen Vordruck "Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau" übergeben. Gleichzeitig muss er ihm Anlass, Umfang und die voraussichtliche Dauer der Nachschau mitteilen.
Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist.
Arbeitnehmer und solche Personen, bei denen der Arbeitnehmer-Status überprüft werden soll (z.B. Freiberufler), haben im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben. Arbeitnehmer haben auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits berichtete Lohnsteuer vorzulegen.
Ein Zugriff auf elektronische Daten des Arbeitgebers darf nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Erfolgt diese Zustimmung nicht, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger aber verlangen, dass ihm die erbetenen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden.
Der Arbeitgeber kann aufgrund der im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist dem Arbeitgeber zuvor rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
Fazit: Arbeitgeber sollten eine Lohnsteuer-Nachschau nicht auf die leichte Schulter nehmen. Stoßen die Beauftragten des Finanzamtes auf Unregelmäßigkeiten, kann die Nachschau schnell in eine Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen. Ist der Finanzbeamte erst einmal vor Ort, sollte der Arbeitgeber im eigenen Interesse seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und zur Klärung der lohnsteuerlichen Sachverhalte beitragen.
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