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EU-Kommission regt Vereinfachung in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung an

In einer Mitteilung von Anfang Juli greift die Kommission die Initiative des Europäischen Rats auf, insbesondere mit Blick auf kleinere und mittlere Unternehmen, den Verwaltungsaufwand zu verringern.

19.07.2007

In einer Mitteilung von Anfang Juli greift die Kommission die Initiative des Europäischen Rats auf, insbesondere mit Blick auf kleinere und mittlere Unternehmen, den Verwaltungsaufwand zu verringern. In der Mitteilung geht es sowohl um das Europäische Gesellschaftsrecht, konkret die Frage, ob in der Dritten und Sechsten Gesellschaftsrechtslinie Verschmelzungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften nationalem Recht überlassen bleiben sollen oder stärker zu harmonisieren ist und an die Zweite Gesellschaftsrechtslinie, die sich mit Fragen der Kapitalerhaltungskonzepten in Aktiengesellschaften befasst. Zuletzt wird mit Blick auf die Zwölfte Gesellschaftsrechtslinie gefragt, ob Kann-Bestimmungen zur Gründung einer GmbH durch eine Einzelperson überhaupt EU-Beschränkungen unterliegen sollen. Für den Mittelstand und damit für den ZGV bedeutsam ist die Frage, ob Vereinfachungen für KMU bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung eingeführt werden sollen. Interessant sind hierbei zwei Aspekte:

Die Kommission stellt fest, dass gleichzeitig mit dem aktuellen Vereinfachungsvorhaben für KMU das IAS-Board einen Standardentwurf für IFRS für kleine und mittlere Unternehmen veröffentlich hat. Nach einer ersten Analyse hält die Kommission die gegenwärtigen Arbeiten des IAS-Board zur Rechnungslegung von KMU allerdings nicht für ausreichend, um europäischen KMU das Leben wirklich zu erleichtern. Bemerkenswert ist diese Aussage, da die Kommission erstmals von ihrer bisher eindeutigen Kritik an diesem Vorschlag abweicht, im Gegenteil, die Aussage, dass dies nicht ausreiche, kann als Befürwortung dieses Ansatzes verstanden werden, der nur mit der Kritik versehen ist, dass Weiteres notwendig sei.

Konkret schlägt die Kommission vor, Kleinstbetriebe von der Anbindung der vierten Richtlinie und von der europarechtlichen Verpflichtung freizustellen, einen Jahresabschluss nach den Maßstäben der Vierten Richtlinie zu erstellen. Kleinstbetriebe werden als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, einer Bilanzsumme unter 500.000 Euro und einem Umsatz unter 1 Mio. Euro definiert.

Außerdem sollen Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Veröffentlichung des Abschlusses befreit werden, die Schwellenwerte sollen jeweils aktualisiert werden. Die Details dieses Vorschlags sind in dem Anhang 4 der Mitteilung, der hierbeigefügt ist, enthalten. Der ZGV nimmt Anregungen aus dem Mitgliederkreis gerne entgegen.

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