Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bereits ab erstem Krankheitstag
DasBAG hatentschieden, dass ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann, ohne dass daran besondere Voraussetzungen geknüpft sind.
11.04.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 - entschieden, dass ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann, ohne dass daran besondere Voraussetzungen geknüpft sind.
- Leitsatz des Gerichts
Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.
- Sachverhalt
Der Klägerin wurde ein für den 30. November 2010 gestellter Dienstreiseantrag, auch nach nochmaliger Anfrage, am 29. November 2010 abschlägig beschieden. Am 30. November 2010 meldete sie sich krank und erschien am folgenden Tag wieder zur Arbeit. Darauf verlangte die Beklagte von ihr, künftig ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin den Widerruf dieser Weisung. § 9 Abs. 2 des zugrunde liegenden Manteltarifvertrags bestimmt, dass ein Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest beibringen muss. Der Arbeitgeberist zudem berechtigt, ein Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu verlangen.
- Entscheidungsgründe
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Das Verlangen der Beklagten nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung schon für und ab dem ersten Tag einer Erkrankung sei von § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gedeckt und verstoße weder gegen § 9 Abs. 2 MTV noch gegen eine betriebliche Übung.
§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG eröffne dem Arbeitgeber nicht nur das Recht der zeitlich früheren Anforderung, sondern daneben das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauerten, z.B. auch für eine eintägige Arbeitsunfähigkeit. Das Verlangen nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG bedürfe weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.
Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, der keinerlei einschränkende Voraussetzungen nenne und werde durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Dies zeige auch § 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b i.V.m. Abs. 1a SGB V, wonach der Arbeitgeber verlangen könne, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen. Eine derartige Einschränkung in Form von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit fehle bei § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.
Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG zustehenden Rechts stehe in seinem nicht gebundenen Ermessen. Er solle in jedem Fall die Möglichkeit haben, eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen.Dies finde seine Grenze in den allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, es dürfe vor allem nicht schikanös oder willkürlich sein, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot verstoßen.
§ 9 Abs. 2 MTV schließe das Recht der Beklagten aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nicht aus. Zwar könne durch Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers eine von § 5 EFZG abweichende Regelung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit getroffen werden, wie sich aus § 12 EFZG ergebe. Die erforderliche klare Regelung sei jedoch mit § 9 Abs. 2 MTV nicht gegeben.
Darüber hinaus habe sich die Beklagte auch nicht durch eine betriebliche Übung gebunden. Eine solche sei hier nicht vorhanden. Es könne aber auch dahingestellt bleiben, ob eine Selbstbeschränkung des Arbeitgebers bei seinem Recht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG überhaupt einer betrieblichen Übung der Gestalt zugänglich sei, dass sich der Arbeitgeber auf Dauer binde und den Arbeitnehmern ein Anspruch erwachse, nicht beziehungsweise nur in bestimmten Fallkonstellation einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG unterworfen zu werden.
- Bewertung / Folgen der Entscheidung
Das BAG klärt mit seiner Entscheidung die in der Literatur umstrittene Frage, ob das Verlangen des Arbeitgebers gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Zutreffend verneint das BAG diese Frage. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist offensichtlich, dass sich hier keinerlei Einschränkungen ergeben. Im Gegensatz zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen gem. § 275 SGB V existieren bei § 5 Abs. 1 S. 4 EFZG gerade keine einschränkenden Voraussetzungen.