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BAG ändert Rechtsprechung zu Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass der Arbeitnehmer in einem Vergleich auf die Urlaubsabgeltung verzichten könne, wenn er in der Lage gewesen ist, diese Ansprüche geltend zu machen. Damit gibt das Gericht das Verbot auf, Urlaubsabgeltungsansprüche zum Gegenstand eines Vergleichs zu machen.

13.02.2014

Berlin, 30.01.2014 — Das entsprechende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11- finden Sie hier.

  1. Orientierungssätze

Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der er zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst dieser grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch.

Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen.

Sachverhalt

Der Kläger war seit Januar 2006 durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach ist das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich, aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Dennoch verlangte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008.

Entscheidungsgründe

Das BAG hat die Klage abschließend abgewiesen.

Vergleich als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis

Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs aus dem Jahr 2008 und dem gekürzten gesetzlichen Urlaub aus 2009 sei infolge der Ausgleichsklausel im Vergleich vom 29. Juni 2010 untergegangen. Bei der Vereinbarung, wonach mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein sollten, handele es sich um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB. Davon sei auch der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers erfasst gewesen. Dem stehe weder § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG entgegen noch Unionsrecht.

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

An der bisherigen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG werde nach der Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festgehalten. Nach der neuen Rechtsprechung des Senats sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch und nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs. Er verdanke seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften, bilde jedoch nach seiner Entstehung einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Deshalb unterfalle der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, wie andere Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers auch, grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen.

Unionsrechtlich zulässig

Nach Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) dürften die Mitgliedsstaaten die Modalitäten der Urlaubsgewährung regeln. Diese dürften sogar den Verlust der Ansprüche vorsehen, jedoch nur, soweit der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, von seinem Anspruch Gebrauch zu machen. Dies sei der Fall, wenn Arbeitsvertragsparteien erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsklausel vereinbaren, die auch einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers erfassten.


Bewertung/Folgen der Entscheidung

Mit seinem Urteil ändert das BAG seine langjährige Rechtsprechung zum Verbot, Urlaubsabgeltungsansprüche zum Gegenstand eines Vergleichs zu machen. Es setzt damit seine Rechtsprechung weiter fort, die davon ausgeht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, der dem Vermögen des Arbeitnehmers angehört. So hatte das BAG bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (9 AZR 399/10) klargestellt, dass Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche Anwendung finden.

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