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Altersdiskriminierung: AGG gilt auch für GmbH-Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

04.05.2012

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10 / Pressemitteilung Nr 049/2012 vom 23. April 2012 - entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Das Gericht hat damit die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.

  • Sachverhalt

Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren.

Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erklärte gegenüber der Presse, dass man wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und verlangte mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen.

  • Entscheidungsgründe

Nach dem Urteil des BGH findet § 6 Abs. 3 AGG Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Zweite Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.

Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen habe dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden sei. Der Senat hatte die medialen Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden zu den Hintergründen ihrer Entscheidung für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG als ausreichend angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.

Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von offenen Fragen sowohl bei der Feststellung des Schadens als auch der Entschädigung hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • Bewertung der Entscheidung

In der Vorinstanz hatte das OLG Köln dem Beklagten zwei Monatsgehälter als Entschädigung zugesprochen. nach Auffassung des BGH hat das OLG bei der Feststellung des immateriellen Schadens jedoch rechtliche Fehler gemacht. Der Senat hat daher das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich des Schadensersatzes für entgangenes Gehalt muss der Kläger nach dem Urteil des BGH darlegen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Entscheidung wieder in seiner Position beschäftigt worden wäre. Sollte ihm dieser Nachweis gelingen, stellt sich des Weiteren die Frage nach der Bemessungshöhe des materiellen Schadens.

Ob die Schadensersatzpflicht begrenzt werden kann, hängt davon ab, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers frühestens geendet hätte. Bei der Bemessung des materiellen Schadensersatzes muss darüber hinaus die Vergütung aus der neuen Beschäftigung des Klägers berücksichtigt werden, der mittlerweile als ärztlicher Direktor beim Klinikum Region Hannover beschäftigt ist.

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