Entsendung in der EU: Einigung auf einheitliches elektronisches Portal
Die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU ist bisher mit einigem Aufwand verbunden: Nun haben sich die EU-Institutionen mit der eDeclaration auf ein einheitliches Entsendeportal geeinigt, das die unterschiedlichen Vorgaben in den Mitgliedstaaten ablösen würde. Der BKM begrüßt diesen Schritt, fordert aber weitere Vereinfachungen.
24.06.2026
Brüssel/Berlin, 24.06.2026 – Die EU-Kommission, der Rat sowie das Europäische Parlament haben sich am 23. Juni 2026 im Rahmen eines sogenannten Trilogs auf wegweisende Vereinfachungen bei der
Arbeitnehmerentsendung innerhalb der EU geeinigt. Denn auch wenn die Personenfreizügigkeit gerade im beruflichen Kontext einen wichtigen Grundpfeiler des EU-Binnenmarkts darstellt, ist die Entsendung von Arbeitnehmern weiterhin mit einem relativ hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Dies ist eine Belastung auch für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand.
eDeclaration setzt einheitlichen Standard
Kern der aktuellen Trilogeinigung ist die Einführung der sogenannten „eDeclaration“. Diese stellt ein einheitliches elektronisches Portal dar, in dem die Unternehmen bestimmte Informationen für die Entsendung ihrer Beschäftigten eingeben müssen. Mit der in diesem Zuge vereinbarten geschlossenen Liste an Informationspunkten könnten zukünftig abweichende nationale Vorgaben mit sehr umfangreichen Informationen und heterogene Übermittlungswege der Vergangenheit angehören. Somit würden endlich EU-weit einheitliche Kriterien für die Arbeitnehmerentsendung gelten. Die konkrete Umsetzung der eDeclaration muss nun allerdings noch erfolgen.
Erleichterungen bei der A1-Bescheinigung
Aus Sicht des BKM stellt die Einführung der schon vor längerer Zeit angekündigten eDeclaration einen wichtigen Schritt für die Vereinfachung der Arbeitnehmerentsendung dar. Gleichzeitig wird damit nicht alles automatisch einfach: Es braucht darüber hinaus eine bestmögliche Verknüpfung mit anderen Vorgaben und weitere Vereinfachungen. Bisher erfordert die Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat grundsätzlich auch die Ausstellung und Mitführung einer A1-Bescheinigung. Im April haben sich die EU-Institutionen im Rahmen eines weiteren Trilogs zur Revision der Verordnung EG/883/2004 bereits auf wesentliche Erleichterungen bei der A1-Bescheinigung geeinigt:
- Die A1-Bescheinigung soll zukünftig bei kurzen beruflichen Tätigkeiten von bis zu 3 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen entfallen.
- Für Dienstreisen – also kurze berufliche Reisen ohne Erbringung von Dienstleistungen oder Warenlieferungen – soll die A1-Bescheinigung komplett entfallen.
- Ausgenommen soll jeweils jedoch das Baugewerbe sein, da man hier die Gefahr des Missbrauchs unterstellt.
Diese im Ergebnis sehr sinnvollen Erleichterungen müssen nun aus Sicht des BKM zeitnah umgesetzt werden.
Bessere Verknüpfung und Digitalisierung
Zusätzlich sollte die Digitalisierung vorangetrieben werden, um die Vernetzung der Daten zu erhöhen: Die eDeclaration und die A1-Bescheinigung sollten zukünftig innerhalb des Europäischen Sozialversicherungsausweises ESSPass und der EUDI-Wallet einheitlich registriert werden und einfach abrufbar sein. Damit könnten analoge Bescheinigungen endgültig der Vergangenheit angehören. Die neuen digitalen Lösungen müssen wiederum in allen Mitgliedstaaten nutzbar sein und als Dokumentation des Beschäftigungs- und Sozialversicherungsstatus von Arbeitnehmern anerkannt werden.
Hier setzt sich der BKM nachdrücklich für weiteren Fortschritt bei den existierenden guten Ansätzen ein. Über die weiteren Entwicklungen werden wir zu gegebener Zeit informieren.
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