MENÜ MENÜ

Recht auf Reparatur: MITTELSTANDSVERBUND nimmt Stellung zur nationalen Umsetzung

DER MITTELSTANDSVERBUND hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur“) Stellung genommen. Darin beleuchten wir die Auswirkungen auf den kooperierenden Mittelstand sowie Fragen der praktischen Ausgestaltung von Informationspflichten, Herstellerverantwortung und Preisgestaltung.

13.02.2026

Der kooperierende Mittelstand unterstützt ausdrücklich die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers, Reparaturen zu stärken.Ein erheblicher Teil der Mitgliedsunternehmen des Spitzenverbandes des kooperierenden Mittelstandes ist im verbrauchernahen Handel mit langlebigen Konsumgütern sowie in angeschlossenen Service- und Reparaturnetzwerken tätig. Entsprechend hoch ist die wirtschafts- und standortpolitische Relevanz der geplanten Neuregelungen für den kooperierenden Einzelhandel. 

Wesentliche Inhalte der Stellungnahme:

  • Mittelstand bekennt sich zu nachhaltiger Kreislaufwirtschaft: Der kooperierende Mittelstand unterstützt ausdrücklich die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers, Reparaturen zu stärken, Produktlebenszyklen zu verlängern und Ressourcen zu schonen. Fachhandel, Verbundgruppen und handwerksnahe Servicenetzwerke leisten bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur Instandhaltung und Werterhaltung von Produkten. Reparaturkompetenz ist integraler Bestandteil vieler mittelständischer Geschäftsmodelle.

    Zugleich weist DER MITTELSTANDSVERBUND darauf hin, dass die nationale Umsetzung die strukturellen Besonderheiten des kooperierenden Mittelstands berücksichtigen muss. Handelskooperationen dürfen nicht faktisch in eine Herstellerverantwortung gedrängt werden, wenn sie weder Produktdesign noch Ersatzteilpolitik oder technische Spezifikationen steuern können. Neue Informations-, Dokumentations- und Haftungspflichten müssen praktikabel und verhältnismäßig ausgestaltet sein.

  • Angespannte Lage im kooperierenden Einzelhandel: Der kooperierende Einzelhandel befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich angespannten Situation. Hohe Energie- und Betriebskosten, steigende Lohnnebenkosten, zunehmende regulatorische Anforderungen sowie eine anhaltende Konsumzurückhaltung setzen insbesondere kleine und mittlere Handelsunternehmen unter Druck. Hinzu kommt der intensive Wettbewerb mit internationalen Plattformanbietern sowie bestehende Vollzugsdefizite gegenüber Anbietern aus Drittstaaten.

    Vor diesem Hintergrund begrüßt DER MITTELSTANDSVERBUND, dass die Richtlinie mit dem Referentenentwurf grundsätzlich eins-zu-eins umgesetzt werden soll. Entscheidend bleibt jedoch die wirksame Durchsetzung der Herstellerverpflichtungen – etwa bei Ersatzteilverfügbarkeit und Informationspflichten.

  • Informationspflichten: Aufwand realistisch bewerten: Kritisch bewertet der Verband insbesondere die in § 475 Absatz 4 BGB-neu vorgesehene Informationspflicht vor Durchführung der Nacherfüllung. Der damit verbundene Aufwand ist im Entwurf deutlich zu gering angesetzt. Die praktische Umsetzung erfordert umfangreiche Anpassungen in Schulungs-, Dokumentations- und Prozessstrukturen im stationären Einzelhandel.

    Viele Mittelstandskooperationen haben bereits professionelle Unterstützungsstrukturen aufgebaut. Viele Zentralen begleiten ihre angeschlossenen Händler gezielt bei regulatorischen Anforderungen und stärken die Servicekompetenz vor Ort. Solche kooperativen Strukturen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung politischer Ziele.

    Damit das „Recht auf Reparatur“ seine Lenkungswirkung entfalten kann, müssen Informationspflichten künftig aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei ausgestaltet sein. Zudem ist sicherzustellen, dass Hersteller die erforderlichen Produkt- und Reparaturinformationen in praktikabler Form bereitstellen.

  • Preisgestaltung als Schlüssel zum Erfolg: Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Preisgestaltung von Reparaturen (§ 479 Absatz 3 BGB-neu). Ob Verbraucher sich tatsächlich für eine Reparatur entscheiden, hängt maßgeblich vom Preis ab. Der Entwurf stellt klar, dass ein Reparaturentgelt dann angemessen ist, wenn es Verbraucher nicht davon abhält, eine Reparatur zu verlangen. Dabei können unter anderem Arbeitskosten, Ersatzteilkosten, Material- und Energiekosten sowie eine marktübliche Gewinnspanne berücksichtigt werden.

    Gerade angesichts der angespannten Fachkräftesituation ist es unerlässlich, dass die Personalkosten für reparierende Betriebe realistisch kalkuliert werden können. Gleichzeitig dürfen Ersatzteil- und Logistikkosten auf Herstellerseite nicht so angesetzt werden, dass Reparaturen wirtschaftlich unattraktiv werden. Andernfalls droht das Recht auf Reparatur in der Praxis wirkungslos zu bleiben.

  • Reparatur fördern – aber mittelstandsgerecht: Artikel 13 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine zusätzliche Maßnahme zur Förderung der Reparatur zu ergreifen. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert, dass hierbei keine zusätzlichen Bürokratie- oder Kostenbelastungen für den Handel entstehen dürfen. Stattdessen sollten öffentlichkeitswirksame Informationskampagnen sowie gezielte finanzielle Anreize – etwa Reparaturboni oder Zuschüsse zu Reparaturversicherungen – geprüft werden. 
DER MITTELSTANDSVERBUND wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und sich für eine mittelstandsgerechte, praktikable und wettbewerbsneutrale Umsetzung des Rechts auf Reparatur einsetzen.


Sie wollen mehr erfahren? DER MITTELSTANDSVERBUND hat den Initiativkreis „Reparaturen im Handel“  ins Leben gerufen. Interessierte Entscheider und Experten aus den Verbundgruppen können sich bei  Interesse unter info@mittelstandsverbund.de melden.

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Themenbereich

Zurück zur Übersicht