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Neue Regeln für die Produkthaftung – Händler und Marktplatzanbieter betroffen

Mit dem neuen Gesetzesentwurf für die Produkthaftung soll das veraltete Produkthaftungsregime überarbeitet werden. Demnach könnten Plattformbetreiber künftig unter bestimmten Voraussetzungen zur Haftung gezogen werden. Warum dies allerdings auch Vorteile für den Mittelständischen Einzelhandel bietet, erklärt Ihnen DER MITTELSTANDSVERBUND.

24.09.2025

Berlin, 24. September 2025 –    Für Verbundgruppen mit Online-Marktplätzen und ihre angeschlossenen Händler gelten künftig neue Regeln zur Produkthaftung. Grundlage ist dieRichtlinie (EU) 2024/2853, mit der das seit 1985 bestehende europäische Produkthaftungsrecht modernisiert wird und die nunin deutsches Recht umgesetztwerden soll. 

Erweiterung des Anwendungsbereichs  

Die Produkthaftung verpflichtet Wirtschaftsakteure unabhängig von einem Verschulden für Schäden einzustehen, die durch Fehler der Produkte an Rechtsgütern von Konsumenten verursacht werden. Der Produktbegriff beschränkt sich dabei nicht wie bisher lediglich auf physische Produkte: Auch Software wie KI-Lösungen würden demnach künftig in den Anwendungsbereich des neuen Produkthaftungsrechts fallen.  

Darüber hinaus wäre die Erweiterung des Schadensbegriffs eine Neuheit im Rahmen des neuen Produkthaftungsregimes: So gelten Schadensersatzansprüche für Verbraucher künftig auch für eine etwaige Vernichtung oder Beschädigung von Daten. Geschädigte könnten demnach auch hier einen Wiederherstellungsaufwand oder einen Geldersatz fordern. Auch Schäden über sogenannte verbundene Dienste deckt der Gesetzesentwurf ab. Dies betrifft insbesondere smarte Produkte, bei denen sowohl der Produkthersteller als auch der Hersteller fehlerhafter Komponenten gesamtschuldnerisch haften; die Aufteilung der Ersatzlast erfolgt anschließend im Wege des Rückgriffs.  

Zwar richten sich die Pflichten im persönlichen Anwendungsbereich im Grundsatz weiterhin an die Hersteller. Wie im derzeitigen Produkthaftungsrecht könnten allerdings auch Händler in den Anwendungsbereich der Herstellerhaftung fallen, sollten diese Produkte auf dem Binnenmarkt erstmalig bereitstellen (Importeur) oder mit einer eigenen Marke oder anderem Kennzeichen versehen (Quasi-Hersteller).  

  Auch wäre für Händler ratsam, weiterhin ihre Vorlieferanten lückenlos zu dokumentieren:  Denn sollte für Geschädigte kein in Verkehr bringender Wirtschaftsakteur ermittelbar sein, könnten diese binnen eines Monats vonseiten des Händlers Auskunft über dessen Vorlieferanten verlangen. Kann der Händler dieser Aufforderung nicht nachkommen, haftet dieser nachgelagert wie ein Hersteller.  

Auch Verbundgruppenzentralen mit Online-Plattformen betroffen  

Neu ist, dass im Rahmen des neuen Produkthaftungsrechts auch Betreiber von Online-Plattformen künftig Teil der Haftungskaskade wären. Wird ein fehlerhaftes Produkt über eine solche Plattform vertrieben, könnten Verbraucher auch Plattformen auffordern, innerhalb eines Monats den verantwortlichen Vorlieferanten zu benennen. Kommt die Plattform dieser Pflicht nicht nach, würde sie analog zur Ersatzhaftung von Lieferanten selbst für die durch das Produkt verursachten Schäden haften. Hiervon betroffen wären auch Verbundgruppen mit zentralen Webshops, über die Produkte angeschlossener Händler vertrieben werden.  

Die Ausweitung der Haftung auf Plattformbetreiber lässt sich jedoch auch positiv bewerten: So eröffnet sie Verbrauchern zusätzliche Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn fehlerhafte Produkte über Online-Plattformen aus Drittstaaten erworben wurden. Dadurch ließe sich der Verkauf unsicherer oder nicht regelkonformer Produkte von Plattformen wie Shein, Alibaba und Temu wirksamer kontrollieren .  

Die neuen Regelungen sollen für Produkte in Kraft treten, die ab dem 09. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.   


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