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Kartellrecht: BKM nimmt Stellung zur 12. GWB-Novelle

Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) abgegeben.

19.06.2026

Der Spitzenverband des kooperierenden Mittelstandes unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzgebers, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln, um die effektive Anwendung des Rechts sicherzustellen und Verfahren schneller sowie effizienter auszugestalten. Zugleich betont der BKM, dass bei der Weiterentwicklung des Kartellrechts die Belange kleiner und mittlerer Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen, die sich in Einkaufs- und Verbundgruppen organisiert haben, stärker berücksichtigt werden müssen. Der Nachteilsausgleich gegenüber Filialsystemen und Großkonzernen sollte insbesondere im Bereich des Informationsaustauschs im deutschen Wettbewerbsrecht wesentlich breiter verankert werden.

Anhebung der fusionskontrollrechtlichen Aufgreifschwellen

Die vorgesehene Anhebung der Aufgreifschwellen in der Fusionskontrolle begrüßt der BKM. Die Anpassung trägt dazu bei, die Fusionskontrolle stärker auf solche Zusammenschlüsse zu konzentrieren, bei denen tatsächlich wettbewerbliche Bedenken bestehen können. Gleichzeitig werden unnötige bürokratische Belastungen für Unternehmen vermieden.

Gerade für Einkaufs- und Verbundgruppen sowie deren mittelständische Anschlusshäuser aus Handel, Handwerk und Dienstleistung ist es von großer Bedeutung, dass wirtschaftlich sinnvolle Transaktionen nicht mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden werden. Die Anhebung der Umsatzschwellenwerte nach § 35 Abs. 1 GWB um bis zu 50 Prozent bewertet der BKM daher als sachgerechten Schritt.

Unterstützenswert ist aus Sicht des BKM zudem das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Transaktionswertschwelle zu erhöhen. Dadurch können wettbewerblich relevante Zusammenschlüsse, etwa im Bereich sogenannter „killer acquisitions“, künftig wirksamer erfasst werden.

Stärkung des Rechtsschutzes bei Ministererlaubnisentscheidungen

Auch die Rückkehr zu den vor der 9. GWB-Novelle geltenden Verfahrensstrukturen beim Ministererlaubnisverfahren wird vom BKM positiv bewertet. Sie unterstreicht den besonderen Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis und trägt zugleich dazu bei, einen effektiven Rechtsschutz für die Verfahrensbeteiligten sicherzustellen.

Ausweitung des Anspruchs auf behördliche Entscheidung

Der BKM begrüßt außerdem die geplante Ausweitung des Anspruchs auf eine behördliche Entscheidung des Bundeskartellamts. Seit der 10. GWB-Novelle besteht ein solcher Anspruch für Unternehmen bislang nur bei horizontalen Kooperationen. Die vorgesehene Erweiterung auf vertikale Konstellationen ist aus Sicht des BKM richtig und wichtig.

Eine frühzeitige kartellrechtliche Bewertung möglicher Vorhaben durch das Bundeskartellamt gibt Unternehmen mehr Rechtssicherheit. Dies gilt insbesondere für innovative und neuartige Kooperationen. Der ausgeweitete Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung kann damit auch zur Entlastung der Wirtschaft beitragen.

Geplante Änderung von § 34 Abs. 1 GWB

Kritisch sieht der BKM hingegen die Überlegungen zur Änderung der Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB. Die geplante Änderung, wonach der kartellrechtliche Verstoß nicht mehr „vorsätzlich oder fahrlässig“ erfolgt sein muss, begegnet aus Sicht des BKM erheblichen Bedenken.

Der Verband warnt davor, die Vorteilsabschöpfung in Richtung einer verschuldensunabhängigen wirtschaftlichen Sanktion zu verschieben. Dies würde eine erhebliche Abkehr vom Schuldprinzip darstellen und könnte zu spürbaren Rechtsunsicherheiten für Unternehmen führen. Bereits heute ist die Bestimmung eines „erlangten wirtschaftlichen Vorteils“ sowie dessen kausale Zuordnung zu einem konkreten Kartellrechtsverstoß in der Praxis mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden.

Vor diesem Hintergrund fordert der BKM, am Verschuldenserfordernis festzuhalten. Reformüberlegungen sollten sich vielmehr auf eine präzise und praktikable Abgrenzung der Vorteilsberechnung konzentrieren.

Informationsaustausch im kooperierenden Mittelstand

Ein zentrales Anliegen des BKM ist die kartellrechtliche Absicherung des Informationsaustauschs innerhalb von Einkaufs- und Verbundgruppen sowie Genossenschaften. Der Verband nimmt die 12. GWB-Novelle zum Anlass, erneut auf die Notwendigkeit hinzuweisen, einen angemessenen Informationsaustausch im kooperierenden Mittelstand zu gewährleisten.

Einkaufs- und Verbundgruppen haben den Zweck, für ihre mittelständischen Mitglieder attraktive Einkaufskonditionen zu verhandeln und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Zur praktischen Durchführung gemeinsamer Einkaufskooperationen müssen Informationen über Bedarfe, Einkaufskonditionen, Mengen und Zeiträume ausgetauscht werden können. Nur so können Nachfragevolumina gebündelt und Verhandlungen mit Lieferantenpartnern auf Augenhöhe geführt werden.

Nach aktueller Rechtslage beziehungsweise Auslegung durch das Bundeskartellamt sind diese notwendigen Prozesse jedoch mit erheblichen Risiken verbunden. Der BKM betont in seiner Stellungnahme, dass es notwendig ist, den Informationsaustausch von Einkaufskonditionen und anderen Einkaufs-Parametern - in Anlehnung an die Horizontal-Leitlinien der EU-Kommission - grundsätzlich zu legalisieren. Dies gilt nicht nur für den Austausch auf horizontaler Ebene innerhalb der Genossenschaft, etwa in Einkaufsausschüssen oder vergleichbaren Gremien. Es betrifft auch Fälle, in denen ein Mitglied im Namen der Verbundgruppe Verhandlungen mit Lieferantenpartnern führt.

Betriebsvergleiche rechtssicher ermöglichen

Auch bei Betriebsvergleichen sieht der BKM Reformbedarf. Verbundgruppen bieten ihren Mitgliedern Informationen und Austauschformate an, etwa in Telefonkonferenzen, Gremiensitzungen oder durch strukturierte Betriebsvergleiche. Diese ermöglichen es kleinen und mittleren Unternehmen, die Marktsituation zu bewerten, regionale Besonderheiten kennenzulernen und voneinander zu lernen.

Besonders deutlich wird der Reformbedarf bei Kostenvergleichen und klassischen Betriebsvergleichen, bei denen wirtschaftliche Kennzahlen wie Umsatz, Flächenumsatz oder Umsatzanteile bei bestimmten Vertragslieferanten verglichen werden. Nach Auffassung des BKM dürfen kartellrechtliche Anforderungen wie Anonymisierung, Aggregation oder die ausschließliche Verwendung historischer Zahlen nicht dazu führen, dass ein sinnvoller Informationsaustausch praktisch unmöglich wird.

Der BKM betont daher: Über den gemeinsamen Geschäftsbetrieb in der Verbundgruppe besteht ein übergeordnetes Ziel und damit eine Rechtfertigung für einen angemessenen Informationsaustausch. Dieser muss im deutschen Wettbewerbsrecht klarer und praxistauglicher abgesichert werden.

Fazit

Mit seiner Stellungnahme setzt sich der BKM dafür ein, die 12. GWB-Novelle effizient, rechtssicher und mittelstandsgerecht auszugestalten. Kartellrechtliche Verfahren sollen beschleunigt und entbürokratisiert werden. Gleichzeitig muss die besondere Rolle des kooperierenden Mittelstands im Wettbewerb stärker berücksichtigt werden.

Für kleine und mittlere Unternehmen in Einkaufs- und Verbundgruppen ist ein rechtssicherer Informationsaustausch kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung dafür, im Wettbewerb mit Filialsystemen und Großkonzernen bestehen zu können. Der BKM wird sich daher weiterhin dafür einsetzen, dem kooperierenden Mittelstand den notwendigen Freiraum zu geben.

Stellungnahme des BKM zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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