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Anpassung des Batterierechts: Zusätzliche Pflichten für den Handel

Der Bundestag hat am 11. September 2025 das neue Batterierecht verabschiedet. Trotz der Einwände des MITTELSTANDSVERBUNDES bringt das Gesetz zusätzliche Pflichten und Belastungen für den Handel mit sich.

19.09.2025

Berlin, 15.09.2025  – Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, den 11. September 2025, das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 beschlossen. Mit dem Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) wird das bisherige Batteriegesetz (BattG) aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt. Die EU-Batterieverordnung gilt hierbei seit dem 18. Februar 2024 in allen Mitgliedstaaten und ist damit auch in Deutschland direkt anwendbar. Ziel ist es, die europäischen Vorgaben für Herstellung, Vertrieb und Entsorgung von Batterien in nationales Recht zu übertragen. Trotz der Einwände des MITTELSTANDSVERBUNDES bringt das neue Gesetz zusätzliche Belastungen für den Handel, insbesondere durch neue Rücknahmepflichten und Mindestabholmengen.  

Neue Pflichten für Hersteller und Handel:   

Nach dem bisherigen Batteriegesetz (BattG), das seit dem 1. Dezember 2009 gilt, wurden Batterien in drei Kategorien eingeteilt: Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Hersteller mussten sich vor dem Inverkehrbringen im Register der Stiftung Elektro-Altgeräte (ear) registrieren lassen und ihre Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kennzeichnen. Enthielten sie bestimmte Schadstoffe, mussten zusätzlich die Kürzel Hg, Cd oder Pb angebracht werden. Außerdem waren Hersteller und Händler verpflichtet, Endnutzer über die Bedeutung dieser Kennzeichnungen und über Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Händler mussten Altbatterien kostenlos zurücknehmen, wenn sie diese oder vergleichbare Batterien im Sortiment führten oder geführt hatten, und geeignete Annahmestellen bereitstellen. Hersteller mussten die zurückgenommenen Batterien kostenlos annehmen und fachgerecht verwerten. Darüber hinaus galten feste Sammel- und Verwertungsquoten, die einzuhalten waren.  

Mit dem neuen Batteriegesetz (BattDG) werden diese Vorgaben erweitert und die Einteilung der Batterien präzisiert. Neben Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien gibt es nun auch eigene Kategorien für Elektrofahrzeugbatterien sowie für Batterien von Leichtverkehrsmitteln (LV) wie E-Bikes und E-Scooter, die bislang zu den Industriebatterien zählten. Hersteller müssen ihre Batterien weiterhin im ear-Register melden, sie nun aber den neuen Kategorien zuordnen.  

Zusätzlich verpflichtet § 18 BattDG Händler dazu, Batterien aller Kategorien kostenlos zurückzunehmen, sofern sie diese als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben. Während diese Pflicht grundsätzlich schon im BattG verankert war, wird sie jetzt auf die neuen Kategorien ausgedehnt. Besonders bei LV-Batterien bringt dies erhebliche Herausforderungen mit sich: Sie können bis zu 25 Kilogramm wiegen, sind sperrig, bergen erhöhte Brand- und Sicherheitsrisiken und passen nicht in die üblichen Rücknahmeboxen. Für Händler bedeutet das zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, etwa durch sichere Sammelbehälter und besondere Schutzmaßnahmen. Hinzu kommt, dass für LV-Batterien künftig Mindestabholmengen von 90 Kilogramm gelten sollen, was insbesondere kleinere Händler vor logistische Probleme stellen kann.  

Erweiterte Kennzeichnungspflichten und Batteriepass  

Auch die Kennzeichnungspflichten für Batterien werden im BattDG gemäß der EU-Batterieverordnung 2023/1542 erweitert. Hierbei soll für alle Elektrofahrzeugbatterien sowie LV- und Industriebatterien mit Kapazitäten von mehr als zwei Kilowattstunden ab dem 18. Februar 2027 ein digitaler Batteriepass hinterlegt werden, der bestimmte Informationen enthält, darunter die chemische Zusammensetzung, die Kapazität, den CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Recyclinginformationen.  

Position des MITTELSTANDSVERBUNDES  

DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich im Vorfeld mit einer Stellungnahme an den Umweltausschuss gewandt. Dabei wurde betont, dass die Umsetzung der EU-Vorgaben praxisnah erfolgen müsse. Insbesondere die erweiterten Rücknahmepflichten für LV-Batterien wird kritisch gesehen. Aufgrund ihres Gewichts und des hohen Brandrisikos bei Beschädigungen ist die Lagerung in Handelsfilialen problematisch.  

Auch die im Gesetz vorgesehenen Mindestabholmengen werden kritisch bewertet. Sie führen dazu, dass größere Mengen gefährlicher Batterien länger in den Geschäften gelagert werden müssen, bevor eine Abholung erfolgt, was das Sicherheitsrisiko erhöht.   

 

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Carsten Lier  | Referent für Public Affairs  | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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