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Einführung der E-Rechnung: Was gilt ab dem 1. Januar 2027?

Mit dem Jahreswechsel gilt für die meisten Unternehmen in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Doch was bedeutet das konkret für den Umgang mit eingehenden Rechnungen – gerade mit Blick auf Rechnungsformate und Vorsteuerabzug? Der BKM sorgt für mehr Klarheit im kooperierenden Mittelstand.

30.10.2026

Auch wenn die obligatorische E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze offiziell bereits zum 1. Januar 2025 eingeführt wurde, blieben den Unternehmen mit Blick auf die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen relativ großzügige Übergangsregelungen. Dies ist auch dem Einsatz des BKM und anderer Wirtschaftsverbände zu verdanken. Mit dem 31. Dezember 2026 laufen diese Übergangsregelungen jedoch überwiegend aus. Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen ab Januar 2027 grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen gemäß der Norm EN 16931 versenden, sofern die Rechnung an andere Unternehmen für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausgestellt wird.

Seit der Verabschiedung des sogenannten Wachstumschancengesetzes, mit dem auch die E-Rechnungspflicht beschlossen wurde, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abständen von jeweils einem Jahr insgesamt drei BMF-Schreiben mit weitergehenden Vorgaben und Erläuterungen veröffentlicht – das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, das Schreiben vom 15. Oktober 2025 sowie kürzlich jenes vom 15. Oktober 2026. Trotz dieser großen Menge an Handreichungen der Finanzverwaltung blieben für viele Unternehmen entscheidende Fragen im Zuge der praktischen Umsetzung nicht hinreichend geklärt. Deshalb hat sich der BKM im laufenden Jahr um einen intensiven Austausch mit dem BMF bemüht, der bereits für mehr Orientierung sorgen konnte. Hierüber haben wir mehrfach berichtet.

Eine zentrale Sorge blieb jedoch für viele Verbundgruppen bestehen: Können wir sämtliche unserer Lieferanten rechtzeitig bis zum Jahreswechsel im Rahmen von technischen Onboardings auf den E-Rechnungsversand vorbereiten? Und falls nicht, wie gehen wir anschließend mit eingehenden Rechnungen um, die nicht den Anforderungen an strukturierte E-Rechnungen entsprechen? Vor diesem Hintergrund hat der BKM im Oktober ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Unterabteilungsleiterin im BMF geführt, um noch deutlich vor dem Jahresende für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Dieser Austausch war erfolgreich und konnte Wege aufzeigen, wie z.B. auch nicht den Vorgaben der Norm entsprechende Rechnungen mit Blick auf die Umsatzsteuer akzeptiert und verarbeitet werden können. Auf dieser Grundlage – und nach Auswertung des jüngsten BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2026 – haben wir einen praxisorientierten Leitfaden erstellt, der allen Mitgliedsunternehmen des BKM zur Verfügung steht.

Wenn Sie ebenfalls Interesse an unserem Leitfaden zur E-Rechnung oder aber Rückfragen in diesem Zusammenhang haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Marius Müller-Böge | Leiter Arbeitsmarktpolitik, Steuern & Finanzen | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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