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Einkommensteuerreform ohne echte Entlastung?

Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der geplanten Anpassungen am Einkommensteuertarif vorgelegt. Auch wenn diese für einen Teil der Steuerpflichtigen Entlastungen bedeuten können, werden gerade die Personenunternehmen im Mittelstand stärker belastet. Der BKM hält dagegen einen echten Wachstumsimpuls für notwendig.

25.08.2026

Anfang Juli hatten sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD im Rahmen ihres Koalitionsausschusses neben anderen wichtigen Maßnahmen auf umfangreiche Anpassungen am Einkommensteuertarif geeinigt. Ziel war ein breites Reformpaket, um den Standort Deutschland zu stärken. Bereits damals hat der BKM diese Einigung zwar als wichtiges Signal für die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung begrüßt, gleichzeitig jedoch die voraussichtlich geringe Entlastungswirkung angemahnt. Am 18. August 2026 hat das federführende Bundesministerium der Finanzen (BMF) schließlich einen Referentenentwurf für ein „Einkommensteuerreformgesetz 2027“ vorgelegt, mit dem die Anpassungen am Verlauf des Einkommensteuertarifs sowie weitere damit verbundene Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Im Rahmen der sehr kurz gesetzten Frist für die Verbändebeteiligung hat sich der BKM am 21. August 2026 mit einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf beteiligt.

Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden umgesetzt

Der vorgelegte Referentenentwurf bündelt vorwiegend diejenigen Beschlüsse des Koalitionsausschusses, die einen Bezug zur Einkommensteuer aufweisen. Teilweise kommt es dabei auch zu Präzisierungen, die aus dem ursprünglichen Beschlusspapier nicht eindeutig hervorgingen. Insgesamt sind folgende Inhalte für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand sowie ihre Beschäftigten besonders relevant:

Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen auf 75 Euro (§ 3b Absatz 2 Satz 1 EStG)

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1430 Euro (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)

Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs in den Veranlagungszeiträumen 2027 und 2028: dabei geringfügige Anhebung des Grundfreibetrags sowie des Eckwerts für den Spitzensteuersatz, jedoch gleichzeitiges Vorziehen sowie im oberen Bereich zusätzliche Anhebung des Reichensteuersatzes (§§ 32, 32a, 39b EStG)

Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 auf 267 Euro monatlich sowie weitere Anhebung ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG und § 6 BKGG)

Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 % (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)

Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei Mini-Jobs auf 5 % (§ 40a Absatz 2 EStG)

Geringe Entlastungen stehen Mehrbelastungen im Mittelstand gegenüber

So wichtig spürbare Entlastungen bei der Einkommensteuer mit Blick auf das vom BMF selbst erklärte Ziel einer Stärkung des Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzials wären: Aus Sicht des BKM bleibt die strategische Ausrichtung des Gesetzentwurfs leider diffus und wenig konsistent. Denn angesichts der herausfordernden wirtschaftlichen, geopolitischen und demographischen Rahmenbedingungen fallen die mit den Maßnahmen des Gesetzentwurfs zu erzielenden steuerlichen Entlastungsimpulse deutlich zu gering aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Personenunternehmen im Mittelstand, für welche die Einkommensteuer die zentrale Unternehmensteuer darstellt, ganz überwiegend nicht entlastet, sondern sogar zusätzlich belastet würden. Wenn der Gesetzentwurf das Wachstumspotenzial am Standort Deutschland nachhaltig erhöhen soll, wird dies auf diesem Weg nicht gelingen.

Dies gilt vor allem für die grundsätzlich notwendige Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs: Der Entlastungseffekt im Zuge der vorgesehenen Anpassungen bleibt viel zu begrenzt und käme überhaupt nur einem Teil der Einkommensteuerpflichten zugute. Insgesamt würde nicht einmal der Effekt der kalten Progression vollständig ausgeglichen. Unter Berücksichtigung der absehbar höheren Sozialversicherungsbeiträge käme es sogar in vielen Fällen zu einem geringeren Nettoeinkommen als zuvor. Hohe Einkommen würden eindeutig stärker belastet, was insbesondere auf den ab einem niedrigeren Einkommen greifenden sogenannten Reichensteuersatz und den zweiten höheren Reichensteuersatz zurückzuführen ist.

Einkommensteuertarif muss stärker abgeflacht werden

Auch wenn wir als BKM grundsätzlich Verständnis für das Bemühen um eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt haben, ändert dies nichts an der Tatsache, dass gerade einkommensteuerpflichtige Selbständige im Mittelstand durch dieses Vorgehen stärker belastet würden als bisher. Deshalb schlägt der BKM in seiner Stellungnahme eine deutlich stärkere Abflachung des Einkommensteuertarifs im mittleren Bereich vor, um die drohenden Mehrbelastungen für Personenunternehmen im Mittelstand zumindest abzufedern. Generell gilt: Die Bundesregierung müsste einem echten Entlastungsimpuls den Vorrang einräumen, wenn sie ihrem Anspruch zur Stärkung des Wachstumspotenzials gerecht werden möchte.

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Marius Müller-Böge | Leiter Arbeitsmarktpolitik, Steuern & Finanzen | Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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