Vereinfachung des AI-Acts: Erleichterungen mit Einschränkungen
Rat und Europäisches Parlament haben sich auf eine gemeinsame Position zum AI-Act geeinigt, die längere Übergangsfristen und Klarstellungen vorsieht. Laut dem Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) bleibt der Kompromiss jedoch hinter den angekündigten Vereinfachungen zurück, was besonders mittelständische KI-Entwickler und -Betreiber betrifft.
15.05.2026
Am 7. Mai 2026 haben sich Rat und Parlament auf eine gemeinsame Position zu den Vereinfachungen der 2024 beschlossenen europäischen KI-Verordnung („AI-Act“) verständigt, die im Rahmen des sogenannten Digital-Omnibus im November 2025 durch die Europäische Kommission auf den Weg gebracht wurden.
Die Veränderungen haben zum Ziel, die europäische Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Künstlichen Intelligenz sicherzustellen und dabei gleichzeitig die mit dem Einsatz von KI verbundenen Risiken einzugrenzen. Allerdings weicht der Kompromisstext den ursprünglichen Vereinfachungsvorschlag der Kommission an einigen Stellen auf – zulasten KI-entwickelnder und betreibender mittelständischer Kooperationen. Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) fasst für Sie die wichtigsten Veränderungen zusammen.
Verschiebung der Fristen
Das Wichtigste vorweg: Die Fristen für den Anwendungsbeginn der Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen wurden verschoben – auf Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (u.a. Systeme im Personalwesen) sowie auf August 2028 für KI-Systeme, die in Produkte integriert sind (u.a. KI in Spielzeug).
Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Vereinfachungsvorschlag der Kommission dar, der den Fristbeginn lediglich vage an die Veröffentlichung entsprechender KI-Leitlinien geknüpft hatte. Zugleich entspricht die Verschiebung einer zentralen Forderung des BKM. Der ursprüngliche Gesetzestext hatte den Anwendungsbeginn der Pflichten bereits für August 2026 vorgesehen.
Darüber hinaus hatte sich der Rat im Laufe der Trilog-Verhandlungen für eine Verschiebung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingesetzt, sogenannte regulatorische Sandkästen einzurichten. Dabei handelt es sich um kontrollierte Testumgebungen, in denen KI-Systeme vor ihrer Markteinführung unter behördlicher Aufsicht entwickelt und erprobt werden können, um eine sichere und rechtssichere Marktreife zu ermöglichen.
Der Bundesverband Kooperativer Mittelstand hatte die vom Rat geforderte Verschiebung auf Dezember 2027 kritisiert und darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Bereitstellung solcher Testumgebungen sinnvoll sei, damit diese ihre Funktion als Brücke zwischen Innovation und Regulierung bereits vor dem Inkrafttreten der compliance-intensiven Hochrisiko-KI-Pflichten erfüllen können. Im nun erzielten Kompromiss wurde eine Einrichtung der Sandboxes bis August 2027 vereinbart.
Keine Abschwächung der „Schulungspflicht“
Bei der Pflicht zur Vermittlung von KI-Kompetenz nach Art. 4, häufig (verkürzt) als Schulungspflicht interpretiert, haben sich die Co-Gesetzgeber auf eine Rücknahme einer ambitionierten Klarstellung aus dem Kommissionsvorschlag geeinigt. Während die Vermittlung entsprechender Kompetenzen nach der bestehenden KI-Verordnung bislang in der Verantwortung der Unternehmen liegt, hatte die Kommission vorgeschlagen, diese Verantwortung auf die Mitgliedstaaten und die Kommission selbst zu übertragen. Diese sollten Unternehmen künftig dabei unterstützen und dazu ermutigen, KI-Kompetenzen in der Belegschaft aufzubauen.
Der BKM unterstützte dieses Vorhaben im Rahmen seiner Stellungnahme, da bislang unklar ist, was konkret unter KI-Kompetenz zu verstehen ist und wie konkret diese vermittelt werden kann. Zudem stellt die sich dynamisch entwickelnde KI-Systemlandschaft Unternehmen vor fortlaufend neue Qualifikationsanforderungen, wodurch die praktische Umsetzung der Verpflichtung erheblich erschwert wird. Dass Unternehmen insofern teilweise aus der Verantwortung und damit auch aus potenziellen Haftungsrisiken entlassen worden wären, erscheint aus Sicht des Verbands nachvollziehbar.
Die vorgesehene Übertragung der Verantwortlichkeit wurde im finalen Kompromisstext jedoch nicht übernommen, sodass Betreiber und Entwickler von KI-Systemen weiterhin die Verantwortung tragen. Positiv hervorzuheben ist allerdings, dass Kommission und Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, anhand praktischer Beispiele konkrete Anhaltspunkte dafür zu geben, wie die Vermittlung von KI-Kompetenz in der Belegschaft umgesetzt werden kann. Für diese Klarstellung hatte sich der BKM eingesetzt.
Weitere geänderte Inhalte im Kompromisstext
Zuletzt gerieten die Verhandlungen ins Stocken, weil die Mitgliedstaaten sektoralen Vorschriften – beispielsweise im Bereich von Medizinprodukten, Spielzeug oder Maschinen – Anwendungsvorrang einräumen wollten. Dies stieß auf Widerstand des Europäischen Parlaments, das den im AI Act verankerten horizontalen Gesetzgebungscharakter bewahren wollte. Letztlich setzte sich jedoch der Rat durch. Künftig wird der AI Act daher in Bereichen zurücktreten, in denen sektorale Regelungen bereits KI-spezifische Anforderungen enthalten.
Darüber hinaus wurde die Problematik KI-generierter sexueller und intimer Inhalte adressiert. Eine neu aufgenommene Bestimmung im AI Act sieht künftig ein entsprechendes Verbot vor. Zuletzt war insbesondere der KI-Assistent „Grok“ der Plattform X in den Fokus geraten, da Nutzer mithilfe des Systems bestehende grafische Inhalte per Knopfdruck ohne Einverständnis der betroffenen Personen sexualisieren konnten.
Nicht zuletzt wurde der Vorschlag der Kommission verworfen, Anbieter von KI-Systemen, die ihre Systeme selbst nicht als Hochrisiko-KI einstufen, dennoch zur Registrierung in der EU-Datenbank für Hochrisiko-Systeme zu verpflichten. Der BKM hatte sich für diesen Vorschlag ausgesprochen, da der Registrierungsprozess mit erheblichem Aufwand verbunden ist, obwohl in diesen Fällen gerade kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen angenommen wird. Eine Streichung hätte daher aus Sicht des Verbands dem risikobasierten Ansatz der KI-Verordnung entsprochen – die Co-Legislatoren folgten dieser Auffasung jedoch nicht.
Wie geht es jetzt weiter?
Mit der politischen Einigung von Rat und Europäischem Parlament muss der finale Text nun noch formell von beiden Institutionen bestätigt werden, bevor er im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt.
Damit wäre die erste Etappe des Digital-Omnibus-Pakets abgeschlossen. Ein weiterer wesentlicher Baustein ist der sogenannte „Daten-Omnibus“, bei dem insbesondere Vereinfachungen im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen sind. Derzeit erarbeiten Parlament und Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Positionen, bevor die gemeinsamen Trilogverhandlungen beginnen können.
Das Vorhaben ist auch für KI-Projekte von erheblicher Bedeutung, da unter anderem ein vereinfachter Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen geregelt werden soll. Mit einem Abschluss des Verfahrens wird derzeit nicht vor Ende 2026 gerechnet. Der BKM setzt sich auch in diesem Zusammenhang für eine innovationsfreundliche und mittelstandsgerechte Überarbeitung des europäischen Digital-Acquis, insbesondere der DSGVO, ein.