Zahlungsverzugsreform in Kraft getreten
Lange Verzögerungen beim Bezahlen von Rechnungen belasten kleine und mittlere Unternehmen. Am 29. Juli ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Es soll Gläubiger besser schützen.
18.08.2014
Berlin, 04.08.2014 — Einen Tag nach der Verkündung des Umsetzungsgesetzes zur EU-Zahlungsverzugsrichtlinie im Bundesgesetzblatt ist das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" am 29. Juli in Kraft getreten.
"Prinzipiell begrüßt DER MITTELSTANDSVERBUND die Reform des Verzugsrechts als geeignete Maßnahme zur Eindämmung der häufig schlechten Zahlungsmoral in Deutschland", sagt Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte des Spitzenverbandes des kooperierenden Mittelstandes. Gerade wenn es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, seien kleine und mittlere Betriebe durch die bisherige Rechtslage nicht ausreichend vor Zahlungsverzögerungen geschützt gewesen.
In einigen Bereichen sei das Gesetz aber "übers Ziel" hinaus geschossen, so Zgaga. Dies hatte DER MITTELSTANDSVERBUND im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wiederholt moniert. "Warum die Bundesregierung mit der Verschärfung der AGB-Kontrolle für Zahlungsfristen über die Anforderungen aus Brüssel hinausgegangen ist, ist nicht nachvollziehbar", kritisiert der Rechtsexperte.Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
- Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
- Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
- Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
DER MITTELSTANDSVERBUND hatte auch die Beweislastverschiebung zulasten desjenigen kritisiert, der die AGB verwendet. Denn er muss nun nachweisen, dass die Zahlungsfrist angemessen ist. "Damit wird die Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner stark eingeschränkt", kritisiert Zgaga.
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